Rz. 2

§ 9a Abs. 1 S. 1 GBBerG stellt klar, dass die zu der jeweiligen Dienstbarkeit gehörenden Anlagen im Eigentum des Berechtigten der Dienstbarkeit stehen. Sie sind damit Scheinbestandteile i.S.d. § 95 Abs. 1 S. 2 BGB.[2] Wird die Anlage von mehreren Berechtigten genutzt, insbes. als sog. Leitungssammelkanal, steht sie in Miteigentum zu gleichen Teilen (§ 9a Abs. 1 S. 2 GBBerG). Zuletzt regelt S. 3 den Sonderfall, dass ein solcher Kanal mit einem Gebäude fest verbunden ist, er ist dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks oder des Gebäudes bei selbstständigem Gebäudeeigentum.

[2] Eickmann/Böhringer, SachenRBerG, § 9a GBBerG Rn 2 ff.

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