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Das Verfahren der Eintragung im Grundbuch wird durch das formelle Grundbuchrecht (Grundbuchverfahrensrecht) geregelt. Das Grundbuchverfahrensrecht regelt die Voraussetzungen einer Grundbucheintragung, welcher Form sie genügen muss und ob die Eintragung ordnungsgemäß erfolgt ist. Es ist im Wesentlichen in der GBO und ihren Ausführungsvorschriften (insbes. die gem. § 1 Abs. 4 erlassene GBV) enthalten. Grundbuchverfahrensrechtliche Normen finden sich allerdings auch im WEG (§ 7 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 9 Abs. 1, 32 Abs. 2 S. 2, Abs. 3) und im ErbbauRG (§§ 1417). Das formelle Grundbuchrecht ist nicht nur Teil des Liegenschaftsrechts, sondern auch des allgemeinen Verfahrensrechts, insbes. Teil der sog. freiwilligen Gerichtsbarkeit, für die das FamFG gilt (dazu Einl. § 2 Rdn 51 ff.).[15]

[15] Ertl, Rpfleger 1980, 1. Zu den Rechtsquellen des Grundbuchverfahrensrechts Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn 29 ff.; Staudinger/Chr. Heinze, BGB, Vor § 873 Rn 27 ff.; eingehend zur Anwendung des FamFG auch Böttcher, Rpfleger 2011, 53.

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