Rz. 1

§ 6 GBO regelt die Bestandteilszuschreibung eines Grundstückes zu einem anderen; die materielle Rechtsgrundlage dazu gibt § 890 Abs. 2 BGB. Es handelt sich dabei nicht um einen lediglich buchungstechnischen,[1] sondern um einen materiell-rechtlichen Vorgang; das Grundbuchamt hat die Unterschiede zur Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) zu beachten und deshalb auf eindeutige Erklärungen bei den Eintragungsunterlagen zu bestehen (vgl. unten Rdn 20, 21) sowie bei der Eintragung in der Veränderungsspalte des Bestandsverzeichnisses genau auf die Unterscheidung zwischen Vereinigung und Bestandteilszuschreibung zu achten. Zwar ist die Zuschreibung nur eine besondere Art der Vereinigung (vgl. unten Rdn 25), aber sie unterscheidet sich in ihren Wirkungen wesentlich von dieser (vgl. unten Rdn 26).

[1] In Abgrenzung zu § 4 Meikel/Böttcher, § 6 Rn 1; Bauer/v. Oefele/Waldner, §§ 5, 6 Rn 3.

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