Rz. 18

Die Eintragungsstelle des Nacherbenvermerks bestimmt sich nach §§ 10, 11 GBV. Demgemäß ist der Vermerk für das Eigentum in Abteilung II Spalte 3 einzutragen. Für Rechte in Abt. II ist er dort in Spalte 5, für Rechte in Abteilung III dort in Spalte 7 einzutragen.

 

Rz. 19

Zwischen dem Nacherbfolgevermerk und Rechten am Grundstück besteht kein materiell-rechtliches Rangverhältnis, da der Nacherbenvermerk nur eine Verfügungsbeschränkung zum Ausdruck bringt.[33] Im Hinblick auf § 892 BGB gilt für ihn jedoch ein sog. formelles Rangverhältnis (vgl. dazu § 45 GBO Rdn 10). Mit Hilfe eines sog. Wirksamkeitsvermerks (siehe Rdn 37) kann grundbuchlich zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Recht unbeeinträchtigt von der Verfügungsbeschränkung des Nacherben wirksam bleibt.[34]

[33] OLG Hamm NJW-RR 1989, 717.
[34] OLG Köln DNotZ 2020, 343; OLG München FGPrax 2016, 112; BGH DNotZ 1999, 1000.

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