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Wird durch eine Vertiefung auch die Höhenlage oder die Geländeneigung eines benachbarten Grundstücks verändert, so muss auch die ursprüngliche Höhenlage oder Neigung angegeben werden; denn der Geschädigte kann verlangen, dass die Festigkeit bis zur früheren Höhenlage gewährleistet wird. Die Feststellung der ursprünglichen Höhenlage und Geländeneigung ist in der Regel einfacher und kann in Meereshöhe sowie Hangneigungswinkel angegeben werden. Für die substantiierte Beschreibung des Geländeverlaufs bzw. der Neigung sind Lichtbilder ein hilfreiches Mittel, um den in der Regel erforderlichen Baugrundsachverständigen Anhaltspunkte für einen Soll-/Ist-Vergleich zu geben.

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