Rz. 154

Die Berichtigungsbewilligung des Buchberechtigten reicht nicht weiter als sein aktuelles Buchrecht. Ist dieses seit Entstehung der Unrichtigkeit durch spätere Eintragungen beeinträchtigt, so kann die Berichtigung nur das veränderte Buchrecht in seinem derzeitigen Bestand umfassen.

 

Beispiel:

Das Grundstück des A ist mit einer Grundschuld für B belastet, die zu Unrecht gelöscht wird. Nun wird eine Reallast für C eingetragen. Im Wege der Berichtigung kann aufgrund der Bewilligung des A die Grundschuld nur mit Rang nach dem Recht des C eingetragen werden. Das gilt sogar bei Vorliegen der Zustimmung des C, wenn dieser keine Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit der Löschung hatte, da er dann mit seinem Recht kraft öffentlichen Glaubens den Vorrang erworben hat. Die Zustimmung ist dann zwar als Rangrücktritt auszulegen, dieser bedarf allerdings einer konstitutiven Eintragung (§ 880 Abs. 2 S. 1 BGB), wobei in der Zustimmung regelmäßig auch eine Bewilligung hierzu zu erblicken sein wird, soweit die Zustimmung in ausreichender Form erklärt ist.

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