Rz. 88
Sie sind im formellen Grundbuchrecht geregelt und haben keine materiell-rechtlichen Wirkungen.[162] Das Grundbuchamt hat sie trotzdem als Ordnungsvorschrift zu beachten.[163]
Einzelfälle:
Vermerk eines subjektiv-dinglichen Rechts am herrschenden Grundstück, § 9 GBO (siehe hierzu § 9 GBO Rdn 7 ff.; § 21 GBO Rdn 2).
Löschungserleichterungsvermerk, §§ 23, 24 GBO (siehe hierzu § 23 GBO Rdn 38 ff.).
Umstellungsschutzvermerk, § 4 GBMaßnG (dazu siehe § 21 GBMaßnG Rdn 4).
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen