Rz. 38
Der Löschungserleichterungsvermerk (auch: Löschungserleichterungsklausel) zielt auf die vereinfachte und sofortige Löschung des Rechts nach dem Ableben des Berechtigten lediglich gegen den (für § 22 Abs. 1 GBO ohnehin erforderlichen) Todesnachweis und begründet dadurch eine "Erweiterung", d.h. eine konsequente Umsetzung des durch Abs. 1 aufgestellten Prinzips (vgl. Rdn 23 f.): Er ermöglicht die sofortige Löschung der gesamten Eintragung allein aufgrund des Nachweises des Erlöschens des Stammrechts – auch vor dem Ablauf der Sperrfrist (siehe Rdn 23) und unabhängig von der Erhebung eines Widerspruchs. Er suspendiert mithin von dem für eine Löschung nach § 22 Abs. 1 S. 1 GBO notwendigen Nachweis des konkreten Nichtbestehens von Rückständen. Zu einer Modifizierung oder gar Erschwerung der Nachweisanforderungen der §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 GBO kann er dagegen gerade nicht führen.[116] Ist ein Löschungserleichterungsvermerk eingetragen, so bedarf es in keinem Fall mehr einer Löschungsbewilligung des Rechtsnachfolgers und des Nachweises seiner Stellung.
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