Rz. 22

Da der Eintritt der oben genannten auflösenden Ereignisse für das Stammrecht gerade nicht zum Erlöschen (auch) der Rückstände führt, könnte eine vollständige Löschung des Rechts nach § 22 Abs. 1 GBO an sich nur erfolgen, wenn nachgewiesen ist, dass keine Rückstände bestehen. Nur dann läge tatsächlich eine "reine" Grundbuchberichtigung vor, ansonsten handelt es sich bei der Löschung eben auch (zugleich) um eine rechtsändernde Eintragung, die nur aufgrund einer entsprechenden Bewilligung (§ 19 GBO) vorgenommen werden kann. Diese Bewilligung enthält regelmäßig auch die materiellrechtlich erforderliche Aufgabeerklärung (§ 875 Abs. 1 S. 2 Var. 1 BGB, siehe § 2 Einl. Rdn 70).

 

Rz. 23

Hier setzen §§ 23, 24 GBO an: Sie erleichtern unter bestimmten Voraussetzungen – nach Ablauf des sog. Sperrjahres, d.h. einer Frist von einem Jahr ab dem Tod des Berechtigten bzw. ab der Rechtskraft des Todeserklärungsbeschlusses, und Nichterhebung eines Widerspruchs (§ 23 Abs. 1 GBO) bzw. bei Eintragung einer Löschungserleichterungsklausel auch ohne Beachtung des Sperrjahres (§ 23 Abs. 2 GBO) – die vollständige Löschung des Rechts (einschließlich der Rückstände), indem sie diese aufgrund des bloßen Nachweises des Erlöschens des Stammrechts gestatten, d.h. das an sich bestehende Bewilligungserfordernis suspendieren.

 

Rz. 24

Demzufolge sind die §§ 23, 24 GBO keine Ausnahmen zu § 22 Abs. 1 S. 1 GBO, die strengere Anforderungen stellen, sondern eine Erweiterung oder Erleichterung, indem sie den Nachweis des Nichtbestehens von Rückständen oder die Vorlage einer Bewilligung zu deren Löschung entbehrlich machen (siehe auch Rdn 22).[94] Dass die h.M. in §§ 23, 24 GBO stattdessen eine Erschwerung gegenüber § 22 Abs. 1 S. 1 GBO erkennen will,[95] mag der in diese Richtung deutenden "negativen" Formulierung des Abs. 1 geschuldet sein, trifft aber bei genauer Betrachtung nicht zu.

[94] Hesse/Saage/Fischer, § 23 Anm. II; so wohl auch Demharter, § 23 Rn 1; a.A. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1099; Lülsdorf, MittRhNotK 1994, 129, 130; Güthe/Triebel, § 23 Rn 1; Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 1; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 1; BeckOK GBO/Wilsch, § 23 Rn 4f.: § 23 Abs. 1 enthalte eine Erschwerung, § 23 Abs. 2 enthalte eine Erleichterung des Berichtigungsverfahrens.
[95] So OLG Hamm NJW-RR 2001, 1099; Lülsdorf, MittRhNotK 1994, 129, 130; Güthe/Triebel, § 23 Rn 1; Meikel/Böttcher, §§ 23, 24 Rn 1; Bauer/Schaub/Schäfer, §§ 23, 24 Rn 1; BeckOK GBO/Wilsch, § 23 Rn 4f.

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