Rz. 12

Vielfach sind Löschungen und/oder Schließung bzw. Umfunktionierung des Gebäudeblattes geschehen, ohne dass die erforderliche Aufhebungserklärung (Löschungsbewilligung) vorlag. Diese genügte weder nach DDR-Recht noch nach Bundesrecht; Nutzungsrecht und/oder Gebäudeeigentum bestehen fort.

 

Rz. 13

Abs. 3 sieht vor, dass die Erklärung aus Anlass der nächsten anstehenden Eintragung beim dortigen Grundstückseigentümer anzufordern sind; hat das Eigentum zwischenzeitlich gewechselt, so ist gem. Satz 2 die Erklärung vom derzeitigen und vom vorherigen Eigentümer anzufordern. Gehen die notwendigen Erklärungen ein, so hat das Grundbuchamt gem. Satz 3 die seinerzeitigen Eintragungen "zu bestätigen". Dies hat dann durch eine erneute Eintragung in den Spalten 6 und 7 zu geschehen: "Der am … eingetragene Löschungsvermerk gem. § 12 Abs. 3 GGV bestätigt am …". Die Löschung ist dann erst mit dem Tage des Bestätigungsvermerkes als geschehen anzusehen.

 

Rz. 14

Ist nur das Gebäudeblatt geschlossen oder dieses umfunktioniert worden, so ist ein Schließungsvermerk zu bestätigen, insbesondere aber ist der Löschungsvermerk im Grundstücksblatt (erstmals) einzutragen. Das ist zwar in der Vorschrift nicht ausdrücklich vorgesehen, ist aber zwingende Notwendigkeit für die vom Verordnungsgeber angestrebte Herbeiführung einer materiell wirksamen Aufhebung.[11]

 

Rz. 15

Gehen die angeforderten Erklärungen nicht ein, so sind nach Satz 4 regelmäßig Grundstück und Gebäude getrennt zu buchen. Das kann insbesondere dann unterbleiben, wenn Gebäude- und Grundstückseigentum sich in einer Hand befinden und der Eigentümer gem. § 78 Abs. 1 S. 3 SachenRBerG verpflichtet ist, das Gebäudeeigentum aufzuheben. Dann kann nämlich das Grundbuchamt den Eigentümer gem. § 82 GBO, § 35 FamFG dazu anhalten, die erforderlichen Erklärungen nachzureichen, § 78 Abs. 1 S. 5 und 6 SachenRBerG.

[11] Kritisch zur Norm Meikel/Böhringer, GGV, § 12 Rn 17 ff.

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