Rz. 220

Die Beurkundungsform des § 311b BGB gilt beim Erbbaurecht für das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (§ 11 Abs. 2 ErbbauRG) auf Bestellung, Erwerb und Übertragung eines Erbbaurechts, sowie auf Änderung des sachenrechtlichen Inhalts, wenn darin eine weitergehende Belastung des Grundstücks liegt.

 

Rz. 221

Eine Beurkundungspflicht ist zweifelhaft bei:

Verpflichtung zur Aufhebung des Erbbaurechts (von § 11 ErbbauRG nicht umfasst): Beurkundung nur, wenn Verpflichtung einer Teilaufhebung gleichkommt;[904]
Änderung der als "Inhalt des Erbbaurechts" eingetragenen verdinglichten Vereinbarungen, die ihrem Wesen nach "verdinglichter" schuldrechtlicher Art, aber kein "dingliches Recht" sind:[905] grundsätzlich nein; aber Beurkundungspflicht bei Vereinbarung von Heimfall- oder Verkaufsverpflichtungen und Erneuerungsvorrecht. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen ist die Beurkundung der in § 2 ErbbauRG genannten Vereinbarungen ratsam.[906]
 

Rz. 222

Vormerkungsfähig ist der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung, Übertragung, Änderung und Aufhebung des Erbbaurechts nach den für Vormerkungen geltenden allgemeinen Grundsätzen (siehe § 6 Einl. Rdn 14 ff.).

[904] Staudinger/Rapp, BGB, § 11 ErbbauRG Rn 23; Wufka, DNotZ 1986, 473.
[905] Staudinger/Rapp, BGB, § 11 ErbbauRG Rn 23.
[906] Winkler/Schlögel, Erbbaurecht, § 4 Rn 34.

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