Rz. 239

Das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nach BauGB ist nicht im Grundbuch eintragungsfähig, aber nach dem Eintritt des Vorkaufsfalles unter bestimmten Voraussetzungen vormerkungsfähig.[858] Wird das Vorkaufsrecht zu dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis ausgeübt, entsteht zwischen der Kommune und dem Eigentümer ein neuer Kaufvertrag, der durch Erklärung der Auflassung zu vollziehen ist.[859] Wird das Vorkaufsrecht preislimitiert ausgeübt, geht das Eigentum auf die Gemeinde kraft Gesetzes mit Bestandskraft des Ausübungsbescheides über (§ 28 BauGB). Gem. § 28 Abs. 2 S. 3 BauGB hat das Grundbuchamt auf Ersuchen der Gemeinde zur Sicherung ihres bedingten (= von der Bestandskraft abhängigen) Anspruchs auf Übereignung des Grundstücks eine Vormerkung in das Grundbuch einzutragen. Dazu ist die Gemeinde erst nach Mitteilung des Kaufvertrages berechtigt. Das Grundbuchamt hat diese Eintragung abzulehnen, wenn es nach Prüfung der ihm vorliegenden Urkunden und Unterlagen zur Überzeugung gelangt, dass ein Vorkaufsrecht nicht bestehen oder nicht ausgeübt wird und folglich auch kein vormerkungsfähiger Anspruch vorliegen kann. Deshalb kann eine solche Vormerkung nicht mehr eingetragen werden, wenn der Käufer im Grundbuch bereits als Eigentümer eingetragen ist.[860]

[858] Meikel/Grziwotz, Einl. F Rn 256.
[859] Meikel/Grziwotz, Einl. F Rn 252 ff.; Huber, NotBZ 2003, 445 und 2004, 91.
[860] BayObLG DNotZ 1984, 378.

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