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Der Unternehmer hat eine Baubeschreibung, deren Einzelheiten sich aus EGBGB Art. 249 § 2 ergeben, dem Vertrag zugrunde zu legen, § 650j BGB. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Verbraucher oder ein von ihm Beauftragter, in erster Linie ein Architekt, die wesentlichen Planungsvorgaben erstellt. Die Baubeschreibung hat folgende Informationen zu enthalten:

1. allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der vorzunehmenden Umbauten, ggf. Haustyp und Bauweise,
2. Art und Umfang der angebotenen Leistung, ggf. der Planung und der Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück oder der Baustelleneinrichtung sowie der Ausbaustufen,
3. Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse und Schnitte,
4. ggf. Angaben zum Energie-, zum Brandschutz, zum Schallschutz sowie zur Bauphysik,
5. Angaben zur Baubeschreibung der Baukonstruktionen aller wesentlichen Gewerke,
6. ggf. Beschreibung des Innenausbaus,
7. ggf. Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen,
8. Angaben zu Qualitätsmerkmalen, denen das Gebäude oder der Umbau genügen muss,
9. ggf. Beschreibung der Sanitärobjekte, der Armaturen, der Elektroanlage, der Installationen, der Informationstechnologie und der Außenanlagen.[10]

Die Baubeschreibung ist dem Bauherrn in Textform[11] rechtzeitig vor der Unterzeichnung des Vertrags auszuhändigen. Soweit die Baubeschreibung unvollständig oder unklar ist, geht dies zulasten des Unternehmers. Der Vertrag wird in Streitfällen unter Berücksichtigung sämtlicher vertragsbegleitenden Umstände, insbesondere des Komfort- und Qualitätsstandards, nach der übrigen Leistungsbeschreibung ausgelegt, § 650k Abs. 2 BGB.

Wenn der Verbraucher durch seinen Architekten das Leistungsverzeichnis und somit die Baubeschreibung vorgibt, ist dieses vom Unternehmer ausgefüllte Leistungsverzeichnis beizufügen. Pläne und Statik sind notwendig, um damit festzulegen, was gebaut werden soll und sind darüber hinaus Bestandteil der notwendigen Baubeschreibung. Hier muss darauf geachtet werden, dass die Pläne genau bezeichnet werden, sowohl was den Ausführungszustand als auch den Zeitpunkt der Entstehung betrifft.

[10] EGBGB Art. 249 § 2 Inhalt der Baubeschreibung.

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