Rz. 23

Beim Liquidator ist zu beachten, dass er nach dem Gesetz nur Vertretungsmacht für seinen Geschäftskreis hat (§§ 149, 161 HGB, 37 Abs. 2, 70, 71 Abs. 2 GmbHG, 268 Abs. 1 und 2, 269 AktG, 27 Abs. 2, 88, 89 GenG und 49 BGB). Damit ein von dem Liquidator einer Personengesellschaft vorgenommenes einzelnes Geschäft ein nach § 149 HGB zulässiges Abwicklungsgeschäft ist, muss es einmal – objektiv – geeignet, wenn auch nicht unbedingt erforderlich sein, dem Zweck der Abwicklung zu dienen, dann aber auch subjektiv zu diesem Zweck vorgenommen worden sein.[24] Das GBA hat jedoch grundsätzlich die Liquidationsmäßigkeit des zur Eintragung beantragten Rechtsgeschäfts anzunehmen, solange nicht durch Tatsachen begründete Bedenken vorhanden sind.[25] Sollte Letzteres einmal der Fall sein, so hat das GBA durch Zwischenverfügung auf Klarstellung hinzuwirken.[26] Nach § 149 HGB ist nicht zu beanstanden, wenn ein Liquidator die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zugunsten seiner Gebührenforderung mit einer Grundschuld belastet.[27]

 

Rz. 24

Auch der Liquidator weist seine Vertretungsmacht regelmäßig durch die Eintragung im Handelsregister nach. Ein Bestellungsbeschluss reicht zum Nachweis nicht aus. Die Beweiskraft des Handelsregisters auf Nachweis der Vertretungsmacht des bisher eingetragenen Geschäftsführers/Komplementärs etc. ist widerlegt, wenn dem GBA der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft (mit sich daran anschließender Änderung der Vertretungsverhältnisse) bekannt ist.[28]

[24] OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 63.
[25] Dazu mit Darstellung des Meinungsstands: Meikel/Krause, § 32 Rn 36.
[26] Vgl. KG HRR 32 Nr. 858; a.A. KG JFG 4, 278.
[27] OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 63.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge