Leitsatz (amtlich)

1. Der Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer - aufgelösten - GmbH & Co KG ist in der Phase der Liquidation der Gesellschaft zur alleinigen Vertretung nur berechtigt, wenn die GmbH durch Beschluss der Gesellschafter zur alleinigen Liquidatorin bestellt worden ist.

2. Der Nachweis der alleinigen Vertretungsberechtigung der - aufgelösten - GmbH & Co KG in der Liquidation durch den Geschäftsführer der Komplementär GmbH als Voraussetzung für die Vornahme einer Grundbucheintragung (hier: Übertragung noch bei der Gesellschaft vorhandenen Grundbesitzes auf die Kommanditistin) ist dem Grundbuchamt - soweit nicht offenkundig - durch die Vorlage eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form einer öffentlichen Urkunde zu erbringen.

3. Der erforderliche Nachweis der Vertretungsberechtigung der Komplementär GmbH kann in Ansehung eines Beschlusses der Gesellschafter zur Auflösung der Gesellschaft mit der Folge des Erlöschens der Vertretungsberechtigung nicht durch Verweis auf die Eintragung der Komplementär GmbH im Handelsregister geführt werden.

 

Normenkette

GBO § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 29 Abs. 1 S. 2, § 32 Abs. 1 S. 1, § 32 S. 3, § 32 Abs. 2 S. 1; HGB § 131 Abs. 1 Nr. 2, §§ 145, 146 Abs. 1 S. 1, § 149 S. 2, §§ 155, 161 Abs. 2; BNotO § 21 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 07.01.2015; Aktenzeichen DO-75-15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beteiligten zu 1. bis 3. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 96.735,-- Euro.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes, bei dem es sich um eine Landwirtschaftsfläche mit einer Größe von 19.347 m2 handelt. Die Beteiligte zu 2. ist Kommanditistin, die Beteiligte zu 3. die Komplementär-GmbH der Beteiligten zu 1. Als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. ist Dr. R. A. T. im Handelsregister beim AG in Köln (HRB.) eingetragen.

Am 15.2.2006 beschlossen die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. die Beendigung der Gesellschaft und die Verteilung ihrer Vermögenswerte. Die Beteiligte zu 1. wurde daraufhin am 24.10.2008 im Handelsregister gelöscht, obwohl zu dieser Zeit noch Grundbesitz vorhanden war. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Beteiligte zu 1. trotz der Löschung im Handelsregister noch nicht vollständig liquidiert worden war, nahmen zwei Kommanditistinnen die Beteiligte zu 3. und ihren Geschäftsführer gerichtlich auf Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch. Die Klage wurde vom LG Köln mit Urteil vom 20.7.2012 (Az.: 85 O 48/11) abgewiesen. Im Berufungsverfahren wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 13.5.2013 (Az.: 18 U 102/12) darauf hin, dass beabsichtigt sei, das Rechtsmittel der Klägerinnen wegen offensichtlich fehlender Erfolgsaussichten zurückzuweisen. In der Beschlussbegründung vertrat das Oberlandesgericht Köln die Auffassung, die Gesellschafter der Beteiligten zu 1. hätten am 15.2.2006 konkludent beschlossen, die Beteiligte zu 3. zur Liquidatorin der Beteiligten zu 1. zu bestellen.

Am 4.4.2014 schloss die Beteiligte zu 3. zu Urkundenrolle Nr. 1027/2014 des Notars Dr. H. M. in Düren mit der Beteiligten zu 2. einen Vertrag, durch den dieser der noch im Eigentum der Beteiligten zu 1. stehende Grundbesitz ohne Gegenleistung zu Alleineigentum übertragen werden sollte. Auf den entsprechenden Eintragungsantrag des Notars wies das Grundbuchamt mit Schreiben vom 18.7.2014 darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. für die Beteiligte zu 1. nicht in der grundbuchrechtlich vorgeschriebenen Form nachgewiesen worden sei. Allein der Hinweis darauf, dass die Beteiligte zu 3. nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln konkludent zur Liquidatorin der Beteiligten zu 1. bestellt worden sei, genüge insoweit nicht. Daraufhin nahm der Notar seinen Antrag am 30.10.2014 zurück.

Am 20.11.2014 schloss die Beteiligte zu 3. zu Urkundenrolle Nr. 3422/2014 des Notars Dr. H. M. in Düren abermals einen Vertrag mit der Beteiligten zu 2. über die gegenleistungslose Übertragung der noch im Eigentum der Beteiligten zu 1. stehenden Grundstücke. In diesem Vertrag wurde unter Ziffer I. ausgeführt, die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. als Komplementär-GmbH sei wieder aufgelebt, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Beteiligte zu 1. noch nicht vollständig abgewickelt worden war. Das Grundbuchamt wies mit Zwischenverfügung vom 8.1.2015 darauf hin, dass die Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. nach wie vor nicht in der grundbuchrechtlich vorgesehenen Art und Weise nachgewiesen worden sei.

Hiergegen wendet sich der Notar mit seiner Beschwerde, mit der er die Aufhebung der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes in Neuss begehrt und erreichen will, dass sein Eintragungsantrag jedenfalls nicht mit der Begründung fehlenden Nachweises der Vertretungsberechtigung der Beteiligten zu 3. zurückgewiesen werden dürfe. Das AG - Grundbuchamt - Neuss hat der Beschwerde durch Beschluss vom 27.1.2015 nicht abgeho...

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