Leitsatz (amtlich)

Bei Bestellung eines Liquidators gem. § 66 Abs. 5 Satz 2 GmbHG kann die Wiedereintragung der gelöschten Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft und die Eintragung des Abwicklers im Handelsregister nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts unterbleiben, wenn der zu erwartende Umfang und die Qualität der nachträglich erforderlichen Handlungen eine Eintragung nicht erfordern. Allein die Tatsache, dass der Liquidator Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben muss, erfordert eine Wiedereintragung nicht.

 

Normenkette

GBO §§ 29, 32; GmbHG § 66 Abs. 5

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Aktenzeichen 82 HRB 55277 B-A-75068/2021)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 26.07.2022; Aktenzeichen II ZB 20/21)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 02. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte, eine GmbH, wurde im Jahr 1994 gegründet und im Jahr 1995 mit dem Unternehmensgegenstand "Durchführung von Bauvorhaben als Bauträger, Vermittlung von Kapitalanlagen sowie An- und Verkauf von Grundstücken und Gebäuden und die Vermittlung derselben sowie die Erbringung von Ingenieurleistungen" im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Im Jahr 2006 wurde sie als vermögenslose Gesellschaft aufgrund § 141a FGG von Amts wegen gelöscht.

Mit Beschluss vom 06. Dezember 2019 (nachfolgend auch: "Bestellungsbeschluss") hat das Amtsgericht Charlottenburg Herrn K. zum Nachtragsliquidator bestellt und dessen Wirkungskreis auf die "Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der gelöschten Gesellschaft hinsichtlich der im Eigentum der Gesellschaft stehenden [grundbuchlich bezeichneten fünf] Teileigentumseinheiten" (nachfolgend auch nur: "Teileigentumsrechte") bestimmt.

Unter dem 27. Mai 2021 hat Herr K. in seiner Eigenschaft als "Nachtragsliquidator" der Beteiligten (nachfolgend auch nur: "Nachtragsliquidator") beantragt, die Beteiligte und sich als Nachtragsliquidator in das Handelsregister einzutragen. Zur Begründung führte er aus, das Grundbuchamt habe im Rahmen einer Zwischenverfügung die Vorlage der Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses nicht als Vertretungsnachweis anerkannt und vielmehr die Eintragung der Beteiligten und von sich als Nachtragsliquidator in das Handelsregister verlangt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde habe der 1. Zivilsenat des Kammergerichts mit Beschluss vom 29. April 2021 (Gz. 1 W 29/21, nachfolgend auch nur: "Beschluss des Kammergerichts", hinsichtlich der Rnrn. zitiert nach der Veröffentlichung in juris) zurückgewiesen. Dem Antrag fügte er eine Abschrift des Beschlusses des Kammergerichtes bei. Im Beschluss des Kammergerichtes heißt es unter I. zum Sachverhalt, der Nachtragsliquidator habe die Eintragung von zwei Gesamtgrundschulden hinsichtlich der Teileigentumsrechte bewilligt und unter Bezugnahme auf den Bestellungsbeschluss vom 6. Dezember 2019 deren Eintragung im Grundbuch beantragt. Das Grundbuchamt habe die Eintragung unter anderem mit der Begründung abgelehnt, der Nachtragsliquidator habe seine Vertretungsbefugnis durch Wiedereintragung der Gesellschaft zu führen und gem. § 32 GBO nachzuweisen, wogegen sich die Beschwerde des Nachtragsliquidators richte. In seiner weiteren Begründung führte das Kammergericht unter anderem aus, zur vollständigen Beendigung der Beteiligten sei wegen ihres vorhandenen Immobiliarvermögens die Wiedereintragung im Handelsregister notwendig, denn weitere, über diejenigen in § 32 GBO aufgeführten Mittel hinausgehende Möglichkeiten, die Vertretungsberechtigung des Nachtragsliquidators nachzuweisen, seien nicht ersichtlich (Rn. 27 des Beschlusses). Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss des Kammergerichts verwiesen.

Das Amtsgericht hat den Antrag auf (Wieder-)eintragung der Beteiligten und des Nachtragsliquidators in das Handelsregister zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, in der Form des § 64 Abs. 2 FamFG und der Frist des § 63 FamFG eingelegt und damit zulässig. Die Beteiligte ist auch beschwerdebefugt iSd. § 59 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, da ihr (Wieder-) Eintragungsantrag sowie ihr Antrag auf Eintragung des Nachtragsliquidators vom Amtsgericht zurückgewiesen und sie dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 31. August 2018 - 22 W 33/15 -, Rn. 7, juris). Dass ein solcher Antrag nicht ausdrücklich vorgesehen ist, bedeutet nicht, dass hier nur eine Anregung auf ein Handeln von Amts wegen vorliegt. Denn der Antrag auf Wiedereintragung ist als Teil des Antrags auf Bestellung eines Nachtragsliquidators anzusehen, der berechtigt ist, wenn die Wiedereintragung zur Durchführung der Nachtragsliquidation notwendig is...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge