Rz. 41

Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung ist allein anhand des Eintragungsvermerks und der – soweit zulässig (§§ 874, 1115 Abs. 1 Hs. 2 BGB) – in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung samt Anlagen[143] zu beurteilen.[144] So ist z.B. im Fall einer gegen § 867 Abs. 2 S. 1 ZPO verstoßenden Eintragung einer Zwangssicherungshypothek § 53 Abs. 1 S. 2 GBO nur dann anwendbar, wenn sich der Verstoß unmittelbar aus dem Grundbuchblatt des zweiten Grundstücks ergibt (vgl. Rdn 49); ansonsten liegt eine bloße Grundbuchunrichtigkeit vor, der nur nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO begegnet werden kann.[145] Ausnahmsweise können außerhalb des Grundbuchs liegende Umstände dann herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.[146] Liegt dieser Sonderfall nicht vor, so bleiben allerdings außerhalb des Grundbuchs inklusive der Unterlagen, auch welche verwiesen wird, liegende Aspekte für die Bemessung der Unzulässigkeit außer Betracht.[147]

[143] OLG München NJOZ 2017, 822, 824.
[144] RGZ 88, 83, 88; 113, 223, 229; OLG Hamm OLGZ 1993, 43, 45; OLG München NotBZ 2013, 118; Rpfleger 2014, 251 = NJOZ 2014 685, 686; Bauer/Schaub/Bauer, § 53 Rn 67; eingehend und mit zahlreichen Einzelnachweisen: Meikel/Schneider, § 53 Rn 135.
[145] BayObLG Rpfleger 1986, 372; Meikel/Schneider, § 53 Rn 135.
[146] OLG München NJOZ 2017, 822, 824.
[147] Meikel/Schneider, § 53 Rn 31, 135.

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