Rz. 22

Werden die Grundbücher der beteiligten Grundstücke von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so bedarf es im Gegensatz zur Regelung in § 5 GBO keiner Zuständigkeitsbestimmung, sondern zur Entscheidung über den Antrag und zur Weiterführung des Grundbuchs nach Vollzug der Zuschreibung ist das Grundbuchamt zuständig, das über das Hauptgrundstück das Grundbuch führt (zum damit verbundenen Zuständigkeitswechsel siehe § 25 GBV Rdn 2).

Wenn die beteiligten Grundbücher in die Geschäftsaufgabe verschiedener Rechtspfleger des gleichen Grundbuchamts fallen, entscheidet die Regelung in der Geschäftsverteilung.

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