Rz. 2
Für eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Grundstücksbegriff ist hier kein Raum. Es wird – mit dem BGH – nachfolgend der sogenannte "grundbuchrechtliche Grundstücksbegriff" als Basis weiterer Betrachtungen verwendet.[1] Zu einem Grundstück gehören des Weiteren noch Bestandteile (§§ 93 ff. BGB) sowie sogenannte "grundstücksgleiche Rechte".[2]
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