Rz. 30

§ 1010 BGB schafft interne Bindungen, die an das Gemeinschaftsrecht des §§ 10 WEG erinnern, trotzdem aber davon zu unterscheiden sind. Bei Sondereigentum besteht Eigentum (§ 13 WEG), bei § 1010 BGB kein dingliches Recht, sondern ein "verdinglichtes" Rechtsverhältnis ("inter partes") auf Benutzung von Wohnungen, Gebäudeteilen oder Flächen im Freien. Im Rang hinter Grundpfandrechten eingetragene Vereinbarungen nach § 1010 BGB sind bei Zwangsversteigerung der Gefahr des Ausfalls ausgesetzt, Regelungen nach § 10 Abs. 2 WEG nicht. Wohnungseigentum ist wie Eigentum belastbar, der Miteigentumsanteil trotz § 1010 BGB nur mit Einschränkungen. § 12 WEG ermöglicht Verfügungsbeschränkungen, § 1010 BGB nicht. Die Grundsätze für die Übertragung von Sondernutzungsrechten im WEG-Recht gelten für Benutzungsregelungen nach § 1010 BGB nicht, auch nicht analog.[59] Zur Vereinbarung einer Benutzungsregelung an mehreren Wohnungen müssen diese nicht im Sinne von § 3 Abs. 3 WEG abgeschlossen sein. Der Erwerber eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück kann nach §§ 748, 755 BGB für Verbindlichkeiten seines Rechtsvorgängers haften, wenn der Anspruch im Grundbuch eingetragen ist;[60] nach § 16 WEG haftet nur der jeweilige Eigentümer.

[59] BayObLG DNotZ 1982, 250.
[60] Staudinger/Eickelberg, BGB, § 755 Rn 2.

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