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Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform hat versucht, die Vorschriften über Wohnraummietverhältnisse von den anderen mietrechtlichen Vorschriften abzusetzen. Das ist ihm nur teilweise gelungen. Der Rechtsanwender muss also nicht nur bei jeder einzelnen Vorschrift prüfen, ob sie für das jeweilige Mietverhältnis zur Anwendung kommt. Er muss darüber hinaus in allen drei Abschnitten der §§ 535 ff. nachschauen, inwiefern Vorschriften aus anderen Abschnitten für das in Frage stehende Mietverhältnis einschlägig sind.

Teilweise ist in einzelnen Vorschriften außerhalb des zweiten Abschnittes (Mietverhältnisse über Wohnraum, §§ 549–577a) vermerkt, dass die entsprechende Regelung bei Vorliegen eines Wohnraummietverhältnisses nicht abbedungen werden kann.

§ 549 erklärt die allgemeinen Vorschriften des ersten Abschnittes (§§ 535–548) auch für das Wohnraummietverhältnis für anwendbar, allerdings nur insofern, als sich nicht aus den speziellen Vorschriften des zweiten Abschnittes (Mietverhältnisse über Wohnraum) etwas anderes ergibt.

Über § 578 werden wiederum für Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, bestimmte Vorschriften aus dem Wohnraummietrecht (zweiter Abschnitt) für anwendbar erklärt.

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