Rz. 5
Die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs ist rot zu unterstreichen, soweit ein Löschungsantrag gestellt und die Löschung vom Berechtigten bewilligt ist oder – von Amts wegen – sofern sie durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert (Abs. 2). Ob sie ihre Bedeutung verliert, ist in jedem Fall sorgsam zu prüfen. Maßgebend dafür ist nicht die materielle Rechtslage, sondern allein der Grundbuchinhalt. So verliert eine Auflassungsvormerkung dann nicht ihre Bedeutung, wenn zwischen der Eintragung der Vormerkung und der Auflassung das Grundstück belastet wurde, einerlei ob die Belastung materiell wirksam ist oder nicht, oder wenn zwischenzeitlich der Versteigerungs- oder Insolvenzvermerk eingetragen worden ist.[4] Eine Umschreibung der Eigentumsverschaffungsvormerkung findet nicht statt,[5] weil dafür kein Bedürfnis besteht; der Berechtigte ist durch das vorstehend Gesagte hinreichend geschützt.
Eine gem. § 18 Abs. 2 GBO eingetragene Rangschutzvormerkung wird nach Eintragung des endgültigen Rechts deshalb nicht bedeutungslos, weil sich der Rang des Rechts im Verhältnis zur anderen Abteilung nicht nach dem beim Recht eingetragenen Datum bemisst, sondern nach dem Datum der Vormerkung. Diese Vormerkung ist deshalb nicht zu röten.[6]
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