Rz. 5

Die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs ist rot zu unterstreichen, soweit ein Löschungsantrag gestellt und die Löschung vom Berechtigten bewilligt ist oder – von Amts wegen – sofern sie durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert (Abs. 2). Ob sie ihre Bedeutung verliert, ist in jedem Fall sorgsam zu prüfen. Maßgebend dafür ist nicht die materielle Rechtslage, sondern allein der Grundbuchinhalt. So verliert eine Auflassungsvormerkung dann nicht ihre Bedeutung, wenn zwischen der Eintragung der Vormerkung und der Auflassung das Grundstück belastet wurde, einerlei ob die Belastung materiell wirksam ist oder nicht, oder wenn zwischenzeitlich der Versteigerungs- oder Insolvenzvermerk eingetragen worden ist.[4] Eine Umschreibung der Eigentumsverschaffungsvormerkung findet nicht statt,[5] weil dafür kein Bedürfnis besteht; der Berechtigte ist durch das vorstehend Gesagte hinreichend geschützt.

Eine gem. § 18 Abs. 2 GBO eingetragene Rangschutzvormerkung wird nach Eintragung des endgültigen Rechts deshalb nicht bedeutungslos, weil sich der Rang des Rechts im Verhältnis zur anderen Abteilung nicht nach dem beim Recht eingetragenen Datum bemisst, sondern nach dem Datum der Vormerkung. Diese Vormerkung ist deshalb nicht zu röten.[6]

[4] Vgl. dazu LG Nürnberg-Fürth DNotZ 1956, 607 und ausf. Hoche, DNotZ 1952, 21; Hieber, DNotZ 1951, 500 und 1952, 23; Siegloch, MittWürttNotV 1951, 227; Ripfel, Rpfleger 1962, 200; Riedel, Rpfleger 1968, 285.
[5] LG Karlsruhe BWNotZ 1978, 167; LG Heidelberg BWNotZ 1985, 86; Nieder, NJW 1984, 329; Meikel/Schneider, GBV, § 19 Rn 24.
[6] A.A. (ohne die Rangfrage anzusprechen): Demharter, § 18 GBO Rn 49; Meikel/Böttcher, § 18 GBO Rn 139.

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