Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bodenschätze (§ 68 Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 23 [Autor/Stand] In das Grundvermögen dürfen die Bodenschätze nicht einbezogen werden (für Stichtage bis 1.1.1992: Mineralgewinnungsrechte – § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Ursächlich hierfür ist, dass Bodenschätze nicht zur Grundsteuer herangezogen werden sollen. Ob es sich um grundstücksgleiche, subjektiv-dingliche (§ 96 BGB) oder rein persönliche Rechte handelt, ist hier ohn... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bodenschätze (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 53 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 243 BewG enthält keine Definition des Begriffs der Bodenschätze. Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind – mit Ausnahme von Wasser – Bodenschätze alle mineralischen Stoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresunterg... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ober- und Untererbbaurecht

Rz. 34 [Autor/Stand] Mit Zustimmung des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgeber) kann an einem (Ober-)Erbbaurecht ein anderes (Unter-)Erbbaurecht bestellt werden. Belastungsgegenstand des Untererbbaurechts ist in diesen Fällen das Obererbbaurecht und nicht das Erbbaugrundstück. Dabei bleibt der Erbbaurechtsgeber bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks. Z... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts

Rz. 13 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewertung ergangen ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung des Grundvermögens ist durch das Bew-ÄndG 1965 v. 13.8.1965[2] neu gefasst und als § 68 in das BewG 1965 aufgenommen worden. Frühere Bewertungsgesetze umschrieben diesen Begriff nur unzusammenhängend (vgl. z.B. § 50 und 51 BewG 1934). § 68 BewG enthält eine Zusammenfassung dieser Regelungen und damit erstmals in einer Gesamtvorschr... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Koordinierte Ländererlasse

Rz. 110 [Autor/Stand] Als Reaktion auf die vorstehenden Beschlüsse des BFH haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 [2] zum An satz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des G... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Nutzung zu verschiedenen Zwecken

Rz. 69 [Autor/Stand] Werden Grundstücke sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken genutzt, sind für die Bestimmung der Grundstücksart die unterschiedlich genutzten Wohn- und Nutzflächen ins Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes zu setzen. Dabei werden zum einen alle Flächen, die Wohnzwecken dienen, sowie zum anderen all... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entstehung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung stellt sich im Regelfall als sehr problematisch dar. Nach dem Bewertungsrecht vor dem BewG 1965 waren Bestimmungen über die Futterbedarfsdeckung aus eigener Erzeugung und aus Zukauf im Gesetz nicht getroffen. Dies bereitete für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Wohngebäude eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 100 [Autor/Stand] Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die Definition der wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angepasst. Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, sind nun nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen und damit der Grundsteuer B zuzuordnen. Dies gilt auch für den dazugehörigen... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 8)

Rz. 160 [Autor/Stand] Gemischt genutzte Grundstücke sind gem. § 249 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 8 BewG Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. Rz. 161 [Autor/Stand] Bei der Bestimmung der... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 97.1 [Autor/Stand] Der Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts ist bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. ergänzend Rz. 99). Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem gemäß §§ 218 ff. BewG ermittelten Grundsteuerwert und dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG ergibt, ist dies ... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Eigene oder fremde betriebliche Zwecke

Rz. 53 [Autor/Stand] Eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken dienen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu eigenen oder fremden gewerblichen (§ 15 EStG), freiberuflichen (§ 18 EStG) oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (§ 13 EStG) genutzt werden. Auch die Verwendung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, etc... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Rechtsgrundlage (Tz. 1.1 AbgrenzE)

Rz. 115 [Autor/Stand] „Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und im Beitrittsgebiet nach § 50 Abs.... mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Feste Verbindung mit dem Grund und Boden (Tz. 2.5 AbgrenzE)

Rz. 189 [Autor/Stand] „Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH vom 23. September 1988, BStBl II 1989 S. 113 und vom 25. April 199... mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 2.2.35 Steuern

Betriebliche Steuern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Unter die betrieblichen Steuern fallen z. B. die USt, Kfz-Steuer für Betriebsfahrzeuge, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke. ESt und SolZ sind private Steuern, die unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen.[1] Für die Gewerbesteuer gilt ein Abzugsverbot ab 2008. Gewerbesteuernachzahlungen für Jahre vor 2008 sind a... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.5 Modifizierung der Regelung zur sog. Grundsteuer C (§ 1 Abs. 2)

Rz. 30 Bereits mit dem in § 1 Abs. 1 S. 1 NWGrStHsG enthaltenen Vorbehalt des § 25 Abs. 5 GrStG wird verdeutlicht, dass auch die nordrhein-westfälischen Gemeinden von der bundesgesetzlich geregelten Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute, baureife Grundstücke einen gesonderten erhöhten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C), Gebrauch machen können (Rz. 19... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 1 Abweichungskompetenz der Länder – sog. Länderöffnungsklausel

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019[1] wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[2] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Ar... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 45 Die durch die Länder Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verfolgten wertunabhängigen Flächenmodelle zielen im Bereich des Grundvermögens auf eine wertunabhängige verbundene Grundsteuer, die sich für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens auf der Grundlage von physischen Grundstücksmerkmalen (Grundstücksfläche und Gebäudefläche) und gese... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 5.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 70 In den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen sowie Thüringen wird grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht angewandt. Insbesondere die bewertungsrechtlichen Vorschriften im Bewertungsgesetz zur Ermittlung und Feststellung der Grundsteuerwerte bleiben unberührt. Die vorgenannten Länder haben lediglich punktuell von ihrer Abweic... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.1 Erweiterte Möglichkeiten zur Hebesatzdifferenzierung (§ 1 Abs. 1 S. 1)

Rz. 18 Nach § 25 Abs. 4 S. 1 GrStG muss der Hebesatz vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einheitlich sein für die in einer Gemeinde liegenden Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und für die in einer Gemeinde liegenden Grundstücke. Hiervon abweichend muss der Hebesatz für die Grundsteuer gem. § 1 Abs. 1 S. 1 NWGrStHsG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG jeweils einhei... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.2.3 Verfassungsrechtliche Einwände

Rz. 28 Insbesondere gestützt auf ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. Gregor Kirchhof aus dem Jahr 2020 im Auftrag des ZIA – Zentraler Immobilien Ausschuss e. V. -[1] werden gegen die Ausgestaltung der Grundsteuer als modifizierte Bodenwertsteuer verschiedene verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. Rz. 29 Da sich eine allein am Bodenwert ausgerichtete Grundsteuer von der herköm... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.2.2 Belastungsgrund und Bewertungsziel

Rz. 25 Nach dem Landesgesetzgeber beruht die Belastungsentscheidung für die Grundsteuer zuvorderst auf dem Äquivalenzgedanken, aber daneben auch auf dem Gedanken der Leistungsfähigkeit.[1] In Anlehnung an den Äquivalenzgedanken werde durch die Grundsteuer einerseits ein Zusammenhang mit kommunalen Infrastrukturleistungen hergestellt, die durch Beiträge und Gebühren nicht voll... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 6.2.2 Materielle Verfassungsmäßigkeit

Rz. 93 Die landesgesetzlichen Regelungen über die von § 25 Abs. 4 GrStG abweichende Erweiterung der kommunalen Hebesatzmöglichkeiten begegnen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. In den Ländern Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein wird grundsätzlich das bundesgesetzlich reformiert... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.4 Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Rz. 11 Die den Gemeinden in § 1 NWGrStHsG landesgesetzlich eingeräumte Möglichkeit, die Hebesätze für die Grundsteuer auch innerhalb der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren, begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (S. Allgemeine Ausführungen z... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.2 Begrenzung des Hebesatzes für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke (§ 1 Abs. 1 S. 2)

Rz. 23 Nach § 1 Abs. 1 S. 2 NWGrStHsG darf der einheitliche Hebesatz für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke (Rz. 20, 21) gem. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 NWGrStHsG nicht niedriger sein als der einheitliche Hebesatz für die unter § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 NWGrStHsG fallenden Wohngrundstücke (Rz. 20).[1] Mit der Ausübung der Option zur Hebesatzdifferenzierung kann die Gemeinde somit inn... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.2.4 Verfassungsmäßigkeit – Rechtsprechung

Rz. 35 Nach der hier vertretenen Auffassung begegnet das von Baden-Württemberg mit dem LGrStG (insbesondere § 38 LGrStG) umgesetzte Bodenwertmodell keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das FG Baden-Württemberg hat sich in seinen Entscheidungen v. 11.6.2024[1] umfassend mit den vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des LGrStG (Rz. 28 ff.) aus... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.2.3 Verfassungsrechtliche Einwände

Rz. 56 In der Fachkommentierung werden hinsichtlich der wertunabhängigen Flächenmodelle nach der hier vertretenen Auffassung zurecht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken geäußert. So wird gegen die wertunabhängigen Flächenmodelle insbesondere eingewandt, dass die Grundsteuer als Flächensteuer durch das Äquivalenzprinzip weder im Sinne einer Kosten- noch einer Nutzenäquiv... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 6.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 85 Nachdem sich im Laufe des Jahres 2024 anhand der festgestellten Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und der darauf aufbauenden festgesetzten Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 unter der Prämisse einer aufkommensneutralen Reform der Grundsteuer (Rz. 71) teilweise abzeichnete, dass sich infolge der verfassungsrechtlich gebotenen relations- und realitätsgerechten Bewe... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Nachdem sich im Laufe des Jahres 2024 anhand der festgestellten Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 und der darauf aufbauend festgesetzten Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 unter der Prämisse einer aufkommensneutralen Reform der Grundsteuer (S. Allg... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.5 Regelungszusammenhänge

Rz. 13 In Nordrhein-Westfalen ist grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht anzuwenden. Mit dem Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – NWGrStHsG) vom 5.7.2024[1] hat Nordrhein-W... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.2.4 Verfassungsmäßigkeit – Rechtsprechung

Rz. 61 Wenngleich nach ersten finanzgerichtlichen Entscheidungen die im Rahmen eines Flächenmodells umgesetzten Grundsteuermodelle als verfassungsgemäß angesehen wurden[1], sind diese unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten verfassungsrechtlichen Einwände (Rz. 56 ff.) nach der hier vertretenen Auffassung mit erheblichen verfassungsrechtlichen Risiken verbunden. Mi... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.2.1 Gesetzgebungskompetenz

Rz. 51 Unter der Voraussetzung, dass die im Rahmen der wertunabhängigen Flächenmodelle ermittelte Grundsteuer als eine Grundsteuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinn zu qualifizieren ist (Rz. 45, 53 und 56), konnten sich die Länder, die ein entsprechendes wertunabhängiges Flächenmodell umsetzen, auf ihre Gesetzgebungs- bzw. Abweichungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 S. 1 i. ... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 5.2.1 Formelle Verfassungsmäßigkeit – Gesetzgebungskompetenz

Rz. 75 Die Länder, die abweichend von § 15 Abs. 1 GrStG landesspezifische Steuermesszahlen normiert haben, konnten sich auf ihre Gesetzgebungs- bzw. Abweichungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019[1], wonach die Länder abweichende Regelungen über die Grundsteuer treff... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 17 Beim Bodenwertmodell wird die tradierte Auffassung einer wertabhängigen verbundenen Grundsteuer, deren Bemessungsgrundlage neben dem Grund und Boden auch die Gebäude einschließt, aufgegeben. Steuer- und damit Bewertungsgegenstand des – reinen – Bodenwertmodells (bzw. der „reinen Bodenwertsteuer“) ist allein der Grund und Boden. Das Bodenwertmodell wurde bislang allein ... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.2.2 Belastungsgrund und Bemessungsziel

Rz. 53 Die Flächenmodelle stützen ihre Belastungsentscheidung für die Grundsteuer nicht auf das Leistungsfähigkeitsprinzip, sondern ausschließlich auf das sog. Äquivalenzprinzip. Die Flächen sollen hierbei als Indiz für die Möglichkeiten der Inanspruchnahme kommunaler Infrastruktur und für die Anlastung von Kosten für öffentlich bereitgestellte Güter dienen. Hinsichtlich der ... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 6.2.1 Formelle Verfasungsmäßigkeit – Gesetzgebungskompetenz

Rz. 90 Den Gemeinden landesgesetzlich die Möglichkeit einzuräumen, die Hebesätze für die Grundsteuer innerhalb der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens nach bestimmten Grundstücksarten bzw. Gruppen von Grundstücksarten zu differenzieren, begegnet hinsichtlich der formellen Verfassungsmäßigkeit keinen Bedenken. Nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG haben ... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.1 Gegenstand und Zweck der Regelung

Rz. 3 In § 1 Abs. 1 S. 1 NWGrStHsG wird der Grundsatz der Einheitlichkeit der Hebesätze in § 25 Abs. 4 GrStG vorbehaltlich des § 25 Abs. 5 GrStG dahingehend modifiziert, dass die Hebesätze von den Gemeinden auch innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens zwischen den bebauten Grundstücken, die gem. § 250 Abs. 2 BewG im E... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 3 Überblick über die Inanspruchnahme der Länderöffnungsklausel

Rz. 12 Von der Abweichungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG haben bislang 14 Länder Gebrauch gemacht. Im Bereich der sog. Grundsteuer A (Steuergegenstand: Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) übernehmen – abgesehen von geringfügigen punktuellen Abweichungen – alle Länder die bundesgesetzl... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 2 Allgemeine verfassungsrechtliche Anforderungen

Rz. 8 Länder, die bei der Grundsteuer und dem dazugehörenden Bewertungsrecht vom Bundesrecht abweichende landesrechtliche Regelungen treffen, können sich formell auf ihre Gesetzgebungskompetenz (sog. Abweichungskompetenz, Rz. 1 ff.) aus Art. 105 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019[1] stütz... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 5.2.2 Materielle Verfassungsmäßigkeit

Rz. 77 Die landesgesetzlichen Regelungen über die von § 15 Abs. 1 GrStG abweichenden landesspezifischen Steuermesszahlen begegnen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. In den Ländern Berlin, Bremen, Saarland, Sachsen sowie Thüringen wird grundsätzlich das bundesgesetzlich reformierte Grundsteuer- und Bewertungsrecht ang... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.3 Bürokratieabbau

Rz. 65 Die Inanspruchnahme der sog. Länderöffnungsklausel im Bereich der sog. Grundsteuer B (Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) wurde von den abweichenden Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen auch mit der Reduzierung des Aufwands gegenüber den bundesgesetzlichen Regelungen begründet.[1] Bei einem Abgleich der erforder... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 6.3 Kritische Gesichtspunkte

Rz. 98 Die Öffnung des kommunalen Hebesatzrechts innerhalb des Steuergegenstandes der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens stellt ein Novum im grundsteuerlichen Besteuerungsverfahren dar. Wenngleich dieser Öffnung des kommunalen Hebesatzrechts keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (Rz. 90 ff.), ist kritisch anzumerken, dass hie... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.2 Rechtsentwicklung

Rz. 7 § 1 NWGrStHsG wurde vom Land Nordrhein-Westfalen unter Inanspruchnahme der Abweichungskompetenz gem. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG im Wege des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen (Nordrhein-Westfalens Grundsteuerhebesatzgesetz – NWGrStHsG) v. 5.7. 2024[1... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4 Abweichungen von der Bewertung des Grundvermögens – Abweichende Grundsteuermodelle

Rz. 15 Im Bereich der sog. Grundsteuer B (Steuergegenstand: Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens) verfolgen Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen abweichend vom bundesgesetzlichen Bewertungsmodell eigene Grundsteuermodelle. Hierbei lassen sich hinsichtlich der landesrechtlichen Abweichungen von den bundesgesetzlichen Regelungen i... mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.1.2.1 Gesetzgebungskompetenz

Rz. 23 Die Gesetzgebungskompetenz des Landes Baden-Württemberg für das LGrStG ergibt sich aus Art. 105 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 72 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019[1], wonach die Länder abweichende Regelungen über die Grundsteuer treffen können, wenn der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit G... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.3 Geltungsbereich

Rz. 9 § 1 NWGrStHsG gilt für in Nordrhein-Westfalen belegene wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes, also sowohl für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens als auch für Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. Die Vorschriften des NWGrStHsG sind gem. § 3 NWGrStHsG erstmals au... mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.3 Option zur Zusammenfassung des Hebesatzes für Grundstücke (§ 1 Abs. 1 S. 3)

Rz. 26 Durch § 1 Abs. 1 S. 3 NWGrStHsG wird explizit klargestellt, dass die Gemeinden von der Option zur Hebesatzdifferenzierung zwischen der Gruppe der Nichtwohngrundstücke (Rz. 20, 21) und den Wohngrundstücken (Rz. 20) Gebrauch machen können, sie müssen diese Option aber nicht ausüben. Sie können somit für die Gruppe der Nichtwohngrundstücke und die Wohngrundstücke auch ei... mehr

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§ 16 Steuerrecht / VI. Grundsteuer

Rz. 58 Das BVerfG hat in mehreren Verfahren am 10.4.2018 entschieden,[45] dass die bisherige Einheitsbewertung nach Maßgabe der Verhältnisse von 1964 kein geeignetes Kriterium für Zwecke der Bewertung von landwirtschaftlichem Vermögen oder Grundvermögen mehr ist. Der Gesetzgeber ist daraufhin aktiv geworden und hat die Einheitsbewertung durch eine neue Grundsteuerwertfestste... mehr

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§ 5 Vorbehalt des Nießbrauchs / 1. Gesetzliche Regelung

Rz. 12 Nach dem BGB hat der Nießbrauchberechtigte die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten (§ 1041 S. 1 BGB), er muss aber nicht ihren Kapitalwert konservieren.[18] Ausbesserungen und Erneuerungen obliegen ihm daher nur insoweit, als sie zur gewöhnlichen Unterhaltung der Sache gehören (§ 1041 S. 2 BGB). Hierzu zählen Erhaltungsmaßnahmen, die bei ordnungsgemäße... mehr