Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Neuveranlagung in Folge von § 222 BewG (Abs. 1)

Rz. 16 [Autor/Stand] Da die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Festsetzung der Steuermessbeträge mit den entsprechenden Vorschriften über die Feststellung von Grundsteuerwerten korrespondieren müssen, sieht § 17 GrStG entsprechende Neuveranlagungen vor. Eine Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG setzt stets eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts voraus. Rz. 17 [Aut...mehr

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Einführung BewG / 6. Rechtslage in Bremen

Rz. 667 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Mandler (s. LGrStG Bremen Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 668 [Autor/Stand] Die Freie und Hansestadt Bremen hat (auch in Bezug auf den Bereich des Grundvermögens – Grundsteuer B) das "Bundesmodell" übernommen. Mit dem Bremischen Grundsteuermesszahlengesetz (Brem GrStMG) v. 18.9.2024[3] weicht der Bremische Gesetzgeber vom Bun...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 270 [Autor/Stand] § 8 Erlass im Härtefall (1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbedingten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Grundsteuermessbetrag eines Gebäudes entfällt, teilweise erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Ein Fall nach Satz 1 liegt regelmäßig vor, 1. wenn die Lage ganz erheblich von den ortsüblichen Verhä...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Schleswig-Holsteins Grundsteuerhebesatzgesetz

Rz. 240 [Autor/Stand] Das Land Schleswig-Holstein macht ebenfalls von der Länderöffnungsklausel (Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) Gebrauch und nutzt – wie Nordrhein-Westfalen – abweichend von § 25 Abs. 4 GrStG die Möglichkeit, landesrechtliche Regelungen für die Grundsteuer erlassen zu dürfen, durch die Schaffung einer Option zu differenzierenden Hebesätzen im Grundvermögen (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 6 [Autor/Stand] Die Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 33 der Grundsteuerrichtlinien 1978[2] enthalten zu § 15 GrStG in der bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung zur früheren Einheitsbewertung[3] keine Aussagen. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Anwendung der ab dem 1.1.2025 geltenden gesetzlichen Grundlagen zum Grundsteuergesetz wird in den koordinierten Erlassen zur Anwendung des...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 283 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht die Freie und Hansestadt Hamburg – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl. hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen). Rz. 284 [Autor/Stand] ...mehr

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Einführung BewG / 14. Rechtslage in Sachsen

Rz. 796 [Autor/Stand] Vorab wird auf die Darstellung von Desens (s. LGrStG Sachs. Rz. 1 ff.) verwiesen. Rz. 797 [Autor/Stand] Der Freistaat Sachsen hat (auch in Bezug auf den Bereich des Grundvermögens – Grundsteuer B) das Bundesmodell übernommen. Mit dem Sächsischen Grundsteuermesszahlengesetz (SächsGrStMG) v. 3.2.2021[3] weicht der Sächsische Gesetzgeber vom Bundesmodell le...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XI. Zerlegung der Einheitswerte

Rz. 111 [Autor/Stand] Steuergegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz i.S. von § 2 BewG. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundbesitzes wird für sich bewertet und ihr Wert im Ganzen festgestellt. Die Gemeindegrenzen werden dabei nicht berücksichtigt. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft kommt es häufig vor, dass sich der Betrieb nicht nur auf eine Gemeinde beschr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 313 [Autor/Stand] § 12 Übergangsregelungen (1) Die Grundsteuerwerte werden auf den 1. Januar 2022 allgemein festgestellt. Die Grundsteuermessbeträge nach diesem Gesetz werden auf den 1. Januar 2025 allgemein festgesetzt. (2) Für die Anwendung des § 6 Absatz 2 Satz 3 und des § 6 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes sowie der §§ 223 und § 224 des Bewertungsgesetzes ist für Festst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand

Rz. 1 [Autor/Stand] § 25 GrStG in der ab dem 1.1.2025 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 2 des Gesetzes vom 30.11.2019[2] regelt die Festsetzung der Hebesätze. Die Vorschrift regelt, durch wen und für welchen Zeitraum die Hebesätze festzusetzen sind bzw. festgesetzt werden können. Darüber hinaus enthält diese Vorschrift Regelungen dazu, für welche Vermögensarten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 330 [Autor/Stand] Das Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform ist gemäß § 3 Abs. 1 ThürGAnGrStR erstmals für die Grundstücke des Kalenderjahres 2027 anzuwenden. Rz. 331 [Autor/Stand] Bedingt durch die vorstehenden Ausführungen sind die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes für Zwecke der Ermittlung, Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr ...mehr

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Einführung BewG / 1. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2020 v. 21.12.2020

Rz. 550 [Autor/Stand] Durch Art. 30 des Jahressteuergesetzes 2020 v. 21.12.2020[2] sind § 244 Abs. 3 Nr. 4 BewG und § 261 BewG (letztere Vorschrift durch Einfügung eines neuen Satzes 3) neu gefasst worden. Mit diesen Neufassungen wird klargestellt, dass die Sonderregelungen zur wirtschaftlichen Einheit, Bewertung und Zuordnung für das Erbbaurecht und für das mit dem Erbbaure...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Infolge Fortschreibung nach § 222 BewG

Rz. 59 [Autor/Stand] In den Fällen des § 17 Abs. 1 GrStG, also einer Neuveranlagung infolge einer Fortschreibung nach § 222 BewG (vgl. Rz. 17 ff.), ist der Neuveranlagungszeitpunkt nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GrStG der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird (vgl. dazu auch das Schaubild zu Rz. 11). Somit können Änderungen, die im Laufe eine...mehr

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Einführung BewG / 3. Änderungen durch die Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 v. 29.6.2021

Rz. 554 [Autor/Stand] Mit Art. 1 der Verordnung zur Neufassung der Anlagen 27 bis 33 v. 29.6.2021[2] sind zum Zweck einer realitäts- und relationsgerechten Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe für die Grundsteuerfestsetzung die aktualisierten Bewertungsfaktoren und Zuschläge der unterschiedlichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen zur Ermittlung der ...mehr

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Einführung BewG / 1. Allgemeines

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Ziel, einheitliche Steuerwerte für alle Wirtschaftsgüter, insb. beim Grundbesitz, zu schaffen, wurde durch das im Rahmen der Steuerreform 1934 neu gefasste Bewertungsgesetz vom 16.10.1934 [2] erreicht. Bei dieser Neufassung wurde auch den Belangen der Realsteuern, insb. der Grundsteuer, Rechnung getragen. Durch das Bewertungsgesetz 1934 wurden nicht n...mehr

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Einführung BewG / 5. Rechtslage in Brandenburg

Rz. 657 [Autor/Stand] Das Land Brandenburg hat die bundesrechtlichen Vorschriften des GrStRefG v. 26.11.2019[2] in vollem Umfang übernommen und dementsprechend – jedenfalls bislang – von der den Bundesländern durch die "Länderöffnungsklausel" (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) eingeräumten Befugnis zur Schaffung vom Bundesmodell abweichender ...mehr

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Einführung BewG / 9. Rechtslage in Mecklenburg-Vorpommern

Rz. 716 [Autor/Stand] Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat die bundesrechtlichen Vorschriften des GrStRefG v. 26.11.2019[2] vollständig übernommen und dementsprechend – jedenfalls bislang – von der den Bundesländern durch die "Länderöffnungsklausel" (vgl. Art. 105 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG) eingeräumten Befugnis zur Schaffung vom Bundesmodell abweich...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Rückgriff auf Bundesrecht (Abs. 1)

Rz. 303 [Autor/Stand] Das HmbGrStG wird auf die neue[2] Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell Gebrauch gemacht. Das HmbGrStG ist kein i...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die Einheitswerte nur nach objektiven Kriterien ermittelt werden und sachliche oder persönliche Billigkeitsgründe keinen Einfluss auf die Wertfeststellung haben dürfen. Lediglich bei Übergangsregelungen der obersten Finanzbehörden der Länder soll eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorgenommen werden. Rz. 2 [Autor/Sta...mehr

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Einführung BewG / I. Vorgeschichte

Rz. 453 [Autor/Stand] Der Beschluss des BVerfG v. 7.11.2006[2] nahm – entsprechend der dem BVerfG im Beschluss des BFH v. 22.5.2002[3] vorgelegten Frage zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG i.d.F. des JStG 1997[4] i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG a.F. – lediglich zur Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke Stellung. Deshalb ergriff der...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Abweichende erste Fälligkeit im Erhebungszeitraum 2025 (Abs. 3)

Rz. 324 [Autor/Stand] Gemäß § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 HmbGrStG wird der erste Fälligkeitstermin für die ab 2025 erhobene Grundsteuer abweichend von § 28 Abs. 1 GrStG und § 10 Abs. 2 HmbGrStG einmalig vom 15.2.2025 auf den 30.4.2025 verschoben. Vor den Fälligkeitsterminen geleistete Zahlungen werden nach § 12 Abs. 3 Satz 3 HmbGrStG zu den nächsten Fälligkeitsterminen verrechn...mehr

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Einführung BewG / 2. Änderungen durch das Fondsstandortgesetz v. 3.6.2021

Rz. 551 [Autor/Stand] Durch Art. 7 des Fondsstandortgesetzes v. 3.6.2021[2] sind verschiedene Vorschriften im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des BewG geändert worden. In § 253 Abs. 2 BewG ist klargestellt worden, dass im Rahmen der Ermittlung der Restnutzungsdauer im Ertragswertverfahren das Alter des Gebäudes im Hauptfeststellungszeitpunkt maßgeblich ist. Das gilt na...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Absenkung des Hebesatzes für das Grundvermögen

Rz. 215 [Autor/Stand] Das Land Berlin hat durch gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] den einheitlichen Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) ab dem 1.1.2025 von zuvor 810 Prozent auf dann 470 Prozent abgesenkt. Damit soll vermieden werden, dass die Grundsteuer zu einer zu hohen Belastung für die dortigen Bürgerinnen u...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Überschreiten der Landesgrenzen (Abs. 5)

Rz. 103 [Autor/Stand] Nach § 1 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG ist die Grundsteuer nur für das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg liegende Grundvermögen nach den Vorschriften des HmbGrStG zu ermitteln und zu erheben ist. Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land oder das Ausland, bildet der in der Freien und Hansestadt Hamburg liegende Teil des Grundstück...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Grundsteuerwert (Abs. 3)

Rz. 89 [Autor/Stand] In § 1 Abs. 3 HmbGrStG ist die Ermittlung der Grundsteuerwerte für den Grund- und Boden sowie für Wohn- und Nutzflächen der Gebäude geregelt. Der Grundsteuerwert für den Grund und Boden ist gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 HmbGrStG der Äquivalenzbetrag, der sich durch Multiplikation der Fläche des Grund und Bodens mit der Äquivalenzzahl nach § 3 Abs. 1 HmbGrStG v...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG beträgt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 0,34 Promille. Bei einem Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks von beispielsweise 100.000 EUR ergibt sich folglich ein Grundsteuermessbetrag von 34 EUR. Rz. 24 [Autor/Stand] In der früheren, auf die bis zum 31.12.2024 geltenden Einheitswerte anzuwend...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 298 [Autor/Stand] § 10 Fälligkeit bei Kleinbeträgen Die Grundsteuer wird fällig 1. am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15 Euro nicht übersteigt, 2. am 15. Februar und am 15. August mit je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser 30 Euro nicht übersteigt.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Änderungen im Jahr vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 85 [Autor/Stand] Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr vor dem nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt, ist bei Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze i.S.d. § 222 Abs. 1 BewG neben der Hauptfeststellung des neuen Grundsteuerwerts auf den nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.2029) auch eine Wertfortschreibung des bisherigen Grundsteuerwerts unter Berü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermäßigung der Steuermesszahl wegen Denkmalschutzes (Abs. 5)

Rz. 74 [Autor/Stand] Für bebaute Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, die Baudenkmäler i.S.d. jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind, wird die Steuermesszahl i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG um 10 % ermäßigt (§ 15 Abs. 5 Satz 1 GrStG). Die Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 15 Abs. 5 GrStG setzt somit voraus, dass sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die B...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Änderungen im Jahr nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt

Rz. 98 [Autor/Stand] Sollten sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr nach dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkt ändern, ist ggf. ein auf denselben Festsetzungszeitpunkt zuvor erlassener Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags im Rahmen einer Neuveranlagung zu ändern. Rz. 99 Praxis-Beispiel Beispiel 3: Fortführung des obigen Beispiels 2. Im Jahr 2030 wird ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 1. Gesetzestext

Rz. 325 [Autor/Stand] § 13 Außerkrafttreten Mit Ablauf des 31. Dezember 2024 tritt das Gesetz über die Erhebung der Grundsteuer vom 21. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 8) in der geltenden Fassung außer Kraft.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 6. Ermäßigungsverfahren (Abs. 5)

Rz. 198 [Autor/Stand] In § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbGrStG ist geregelt, dass eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahlen nach § 4 Abs. 3 und 4 HmbGrStG nur auf Antrag gewährt wird, wenn die jeweiligen Voraussetzungen zum Veranlagungszeitpunkt (Beginn des Erhebungszeitraums) vorlagen. Die Ermäßigungen nach § 4 Abs. 1 und 2 HmbGrStG hingegen werden grundsätzlich von Amts wegen gewährt...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Hauptveranlagung und Veranlagungsverfahren (Abs. 1)

Rz. 247 [Autor/Stand] Die allgemeine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG wie im Bundesmodell auf den 1.1.2025 (Hauptveranlagungszeitpunkt). Rz. 248 [Autor/Stand] Der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag kann mit dem Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts verbunden werden. Da der Grundsteuerwert für die Ermittlun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Hintergrund der geänderten gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt es aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Änderungen im Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts

Rz. 92 [Autor/Stand] Sofern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Jahr des Hauptfeststellungszeitpunkts ändern, ist zum einen eine Fortschreibung oder Nachfeststellung für den (neuen) auf den 1.1.2029 festgestellten Grundsteuerwert unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse des der Änderung vorangehenden Hauptfeststellungszeitpunkts (1.1.2029) und zum anderen eine Fortschr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Ermessensspielraum der Kommunen

Rz. 19 [Autor/Stand] Mit der Festsetzung der Hebesätze entscheidet die Kommune gleichzeitig über die Erhebung einer Grundsteuer dem Grunde nach. Hinsichtlich der Höhe der Hebesätze haben die Gemeinden einen weiten Ermessensspielraum. Seine Grenzen findet der Ermessensspielraum in § 26 GrStG sowie in den allgemeinen Grundsätzen des Steuer- und Haushaltsrechts.[2] Das Hebesatz...mehr

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Einführung BewG / 4. Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024

Rz. 560 [Autor/Stand] Durch Art. 35 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 v. 2.12.2024[2] ist in § 220 BewG ein neuer Absatz 2 eingefügt worden. Damit hat der Gesetzgeber auf die BFH-Beschlüsse v. 27.5.2024 – II B 78/23 (AdV)[3] und II B 79/23 (AdV)[4] reagiert, in denen der BFH in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch verfassungskonforme Auslegung gefolgert ...mehr

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Einführung BewG / a) Aufbau und Gliederung des Bewertungsgesetzes 1965

Rz. 64 [Autor/Stand] Das Bewertungsgesetz 1965[2] lehnte sich in Aufbau und Gliederung an das Bewertungsgesetz 1934[3] an. Es war in drei Teile untergliedert. Der Erste Teil enthielt die "Allgemeinen Bewertungsvorschriften" (§§ 1 bis 16 BewG). Dieser galt grundsätzlich "für alle öffentlich-rechtlichen Abgaben, die durch Bundesgesetz geregelt sind, soweit sie durch Bundesfina...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 142 [Autor/Stand] § 3 HmbGrStG regelt die zur Ermittlung des Grundsteuerwerts nach § 1 Abs. 3 HmbGrStG maßgeblichen Äquivalenzzahlen. Rz. 143 [Autor/Stand] Zum Äquivalenzprinzip als Steuerlastverteilungsmaßstab bei Grundstücken als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens vgl. die Kommentierung zu § 1 Abs. 3 Rz. 92. Rz. 144 [Autor/Stand] Die Äquivalenzzahlen sind eine ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)

Rz. 161 [Autor/Stand] Die Grundsteuermesszahl beträgt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 HmbGrStG grundsätzlich einheitlich und damit sowohl für die Fläche des Grund und Bodens als auch die Gebäudeflächen 100 Prozent. Für den Äquivalenzbetrag (Grundsteuerwert) der Wohnflächen wird die Grundsteuermesszahl auf 70 Prozent ermäßigt. Für den Äquivalenzbetrag der Nutzflächen wird die Grundst...mehr

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Einführung BewG / II. Vorlagebeschlüsse des BFH vom 22.10.2014

Rz. 464 [Autor/Stand] Nachdem auch die erwähnten "Appellentscheidungen" des BFH (vgl. oben, Rz. 455 ff.) den Gesetzgeber nicht zu einem Tätigwerden zu bewegen vermochten, rief der II. Senat des BFH in drei Vorlagebeschlüssen[2] das BVerfG an. In seinem Leitbeschluss v. 22.10.2014 – II R 16/13 [3] hielt er die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Verbot von Billigkeitsmaßnahmen (Satz 2 Halbs. 1)

Rz. 12 [Autor/Stand] Nach § 181 Abs. 1 Satz 1 AO sind auf die gesonderte Feststellung von Einheitswerten die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden. Damit könnte auch § 163 AO zur Anwendung kommen und Einheitswerte aus persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen niedriger als nach den gesetzlichen Vorschriften festgestellt werden. Rz. 13 [Autor/Stand...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Saarland

Rz. 145 [Autor/Stand] Das Saarland hatte bereits frühzeitig durch das Saarländische Grundsteuergesetz[2] vom Bundesmodell abweichende Steuermesszahlen für das Grundvermögen (Grundsteuer B) festgelegt (vgl. hierzu Rz. 146). Für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen gilt unverändert die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells nach § 14 GrStG. Rz. 146 [Autor/Stand] Abweichen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Absenkung des Hebesatzes für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 220 [Autor/Stand] Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) ist gem. Art. 1 Nr. 3 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2024/2025[2] auf 0 Prozent herabgesetzt worden. Hierdurch profitieren in Berlin ca. 800 Betriebe, die z.B. Landwirtschaft, Gartenbau, Gemüse- oder Blumenanbau, Fischerei oder Forstwirtschaft betreiben. Hinzu ko...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 250 [Autor/Stand] Das Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzgesetz[2] ist für die in Schleswig-Holstein belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 251 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündung, d.h...mehr

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Einführung BewG / bb) Vermögensteuer sowie Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 45 [Autor/Stand] Für diese Steuern enthielt das BewÄndG 1965[2] keine der Grundsteuer entsprechende Vorschrift. Nach § 121a BewG i.d.F. des Vermögensteuerreformgesetzes 1974[3] waren während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1.1.1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes die Grundstücke (§ 70 BewG 1965[4]) und die Betriebsgrundstücke i.S. des § 99 A...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Erstmalige Anwendung und Inkrafttreten

Rz. 281 [Autor/Stand] Das Grundsteuerhebesatzgesetz Sachsen-Anhalt[2] ist gem. § 2 GrStHsG LSA für die in Sachsen-Anhalt belegenen wirtschaftlichen Einheiten erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Der Anwendungszeitpunkt ist also zeitgleich mit dem ersten Wirksamwerden des Grundsteuergesetzes nach dem Bundesmodell. Rz. 282 [Autor/Stand] Das Gesetz ist am Tage nach der Verkündu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 3. Hofstelle (Abs. 1)

Rz. 285 [Autor/Stand] In Ergänzung der bundesgesetzlichen Regelung in § 234 Abs. 6 BewG bestimmt § 9 Abs. 1 HmbGrStG, dass zur Hofstelle auch die Hof- und Wirtschaftsgebäudeflächen gehören, von denen aus auf bestimmte oder unbestimmte Zeit keine nachhaltige Bewirtschaftung i.S.d. Betriebs der Land- und Forstwirtschaft erfolgt, solange nicht eine abweichende und zur zwingende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet

Rz. 113 [Autor/Stand] Für die Feststellung von Einheitswerten im Beitrittsgebiet gelten in Teilbereichen die Sondervorschriften der §§ 125 bis 136 BewG , ansonsten die Vorschriften der §§ 19 ff. BewG. Danach gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und der Betriebsgrundstücke die festgestellten oder noch festzustellenden Einhei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Ham... / 4. Verordnungsermächtigung (Abs. 3)

Rz. 311 [Autor/Stand] Um den souveränen Kompetenzzugriff auf das maßgebliche Verordnungsrecht des Bundes zu sichern, ist in § 11 Abs. 3 HmbGrStG eine Rechtssetzungsbefugnis auf Landesebene vorgesehen. Rechtsverordnungen des Bundes finden gemäß § 11 Abs. 3 HmbGrStG für die Grundsteuer B und C im Geltungsbereich des HmbGrStG keine Anwendung. Rz. 312– 312 [Autor/Stand] Einstweil...mehr