Rz. 12

Die Trennung der Vermögenssubstanz vom Ertrag des Vermögensgegenstandes bedingt, dass sich Übergeber und Übernehmer darüber im Klaren sein müssen, wer welche Kosten im Zusammenhang mit dem übertragenen Gegenstand trägt. Eine klare Regelung hierzu in dem Übergabevertrag ist zu empfehlen. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Nießbraucher zur Versicherung der Sache auf seine Kosten (§ 1045 BGB) und zur Erhaltung der Sache in ihrem rechtlichen Bestand auf eigene Kosten (§ 1041 BGB), zur Tragung der öffentlichen Lasten – z.B. Grundsteuern – (§ 1047 BGB) verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um außergewöhnliche, nicht laufend wiederkehrende Lasten (z.B. Erschließungsbeiträge). Bei der Übertragung von belasteten Grundstücken ist der Nießbraucher gemäß § 1047 BGB weiter verpflichtet, die Zinsen der Hypothekenforderungen und Grundschulden zu entrichten, während die Tilgungsbeträge vom Eigentümer aufzubringen sind.

 

Rz. 13

Die vorstehenden Kostentragungsregeln sind mit dinglicher (bei Grundstücken: Eintragung im Grundbuch erforderlich) oder schuldrechtlicher Wirkung abänderbar.[12]

[12] Vgl. zur Frage, ob dinglich wirkenden Änderungen im Einzelfall möglich sind Grüneberg/Herrler, vor § 1041 BGB Rn 2 ff.

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