Mögliche schenkungsteuerliche und bewertungsrechtliche Folgen von Umwandlungsvorgängen

Mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder v. 13.10.2022 (z.B. FinMin. NW v. 13.10.2022 – S 3812b - 3 - 2022 - 7625) hat die Finanzverwaltung zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens umfangreich Stellung genommen.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 13.10.2022 – S 3812b
ErbStB 2023, 37
Folgen des KöMoG für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie die Betriebsvermögens- und Anteilsbewertung

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021 (BGBl. I 2021, 2050) wurde u.a. § 1a KStG eingeführt, der Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit einräumt, zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren. Weiterhin wurden § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 BewG (ergänzend durch das Steueroasen-Abwehrgesetz v. 25.6.2021, BGBl. I 2021, 2056), § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 Satz 1, § 13b Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 5 Satz 5 ErbStG geändert. Danach sind Gesellschaften, die nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optiert haben und ihrer Tätigkeit nach weiterhin einer Gesellschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, des § 15 Abs. 3 oder des § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG entsprechen, für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Personengesellschaften zu behandeln. Zu den sich hierbei ergebenden bewertungsrechtlichen sowie erbschaft-/schenkungsteuerlichen Rechtsfolgen hat die Finanzverwaltung i.E. Stellung genommen.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 5.10.2022 – S 3700
ErbStB 2023, 37
Feststellungen nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG und Feststellungen nach § 13a Abs. 4, Abs. 9a und § 13b Abs. 10 ErbStG in Vermächtnisfällen

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben mit gleich lautenden Erlassen entschieden, dass aufgrund der BFH-Rspr. (BFH v. 6.5.2021 – II R 34/18, BStBl. II 2022, 712) die Regelungen des R B 151.2 Abs. 2 Nr. 4 ErbStR nicht mehr anzuwenden sind und die sich nun ergebenden Rechtsfolgen i.E. dargestellt. Die neuen Rechtsgrundsätze gelten auch, sofern Gegenstand des Vermächtnisses ein Nießbrauchsrecht an einem Vermögensgegenstand ist, dessen Wert für die Begrenzung des Jahreswerts nach § 16 BewG ggü. dem Nießbrauchsberechtigten festzustellen ist.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 26.9.2022 – S 3190
ErbStB 2023, 38
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 InvStG

Die Vorabpauschale für 2023 ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2.1.2023 zu ermitteln. Mit BMF-Schreiben v. 4.1.2023 hat die Finanzverwaltung nun den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale bekannt gegeben, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist.

BMF v. 4.1.2023 – IV C 1 - S 1980-1/19/10038 :007 – DOK 2023/0000702
ErbStB 2023, 77
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Die Finanzverwaltung hat mit gleich lautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 7.12.2022 ausführlich zu bestehenden Nachweismöglichkeiten Stellung genommen. Die Erlassregelungen sind auf Bewertungsstichtage nach dem 22.7.2021 für alle offenen Fälle anzuwenden.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 7.12.2022 – S 3229
ErbStB 2023, 78
Berücksichtigung von aufschiebend bedingten Lasten für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer

Die Finanzverwaltung folgt der Entscheidung des BFH (BFH v. 15.7.2021 – II R 26/19, BStBl. II 2022, 66 = ErbStB 2022, 4) und hat mit gleich lautenden Erlassen der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 4.1.2023 die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen anhand von Beispielen im Einzelnen dargestellt.

Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass v. 4.1.2023 – S 3103
ErbStB 2023, 110
Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leistungen i.R.d. Versorgungsausgleichs nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG sowie § 22 Nr. 1a EStG

Mit BMF-Schreiben v. 21.3.2023 hat die Finanzverwaltung die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 sowie § 22 Nr. 1a EStG geregelt.

BMF v. 21.3.2023 – IV C 3 - S 2221/19/10035 :001 – DOK 2023/0006266
ErbStB 2023, 146
Automatischer Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen nach dem FKAustG

Mit BMF-Schreiben v. 23.2.2023 hat die Finanzverwaltung nun die Staaten i.S.d. § 1 Abs. 1 FKAustG bekannt gegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgen wird und für welche die meldenden Finanzinstitute Finanzkontendaten zum 31.7.2023 dem BZSt zu übermitteln haben werden (vorläufige FKAustG-Staatenaustauschliste 2023).

BMF v. 23.2.2023 – IV B 6 - S 1315/19/10030 :051 – DOK 2023/0060659
ErbStB 2023, 148
Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Mit BMF-Schreiben v. 11.4.2023 hat die Finanzverwaltung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapital, das vor allem Kapitalgesellschaften durc...

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