BMF, 21.3.2023, IV C 3 - S 2221/19/10035 :001

Dieses BMF-Schreiben regelt die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleich nach § 10 Absatz 1a Nummer 3 und 4 sowie § 22 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Anwendungsregelung

Das Schreiben ist ab dem Zeitpunkt seiner Bekanntgabe im Bundessteuerblatt auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. April 2010, BStBl 2010 I S. 323.

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

A. Allgemeines zum Versorgungsausgleich

 

I. Zivilrechtliche Regelung ab 1. September 2009

1

Der Versorgungsausgleich wird bei einer ehelichen Scheidung durchgeführt. Ziel des Versorgungsausgleichs ist die gerechte Teilung der in der Ehe erworbenen Rentenanrechte zwischen beiden Ehegatten. Seit der Strukturreform zum 1. September 2009 werden dafür sämtliche während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung im Alter oder bei Invalidität hälftig geteilt. Der Versorgungsausgleich wirkt sich regelmäßig zugunsten desjenigen Ehegatten aus, der sich keine oder nur eine geringere eigenständige Altersversorgung – beispielsweise wegen der Führung des Haushalts und der Betreuung und Erziehung der Kinder – aufbauen konnte.

2

Im Versorgungsausgleich werden insbesondere Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung und auf eine Rente gerichtete Anrechte aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge (z. B. „Riester”- oder „Rürup”-Rente) ausgeglichen. Produkte, die ausschließlich Kapitalleistungen vorsehen (z. B. Kapitallebensversicherung), sind hingegen nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs.

3

Auch bei der Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft findet ein Versorgungsausgleich statt. Wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft bereits vor dem 1. Januar 2005 begründet, wird ein Versorgungsausgleich nur durchgeführt, wenn die verpartnerten Personen bis zum 31. Dezember 2005 eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich zwischen Ehegatten und Lebenspartnern unterschieden wird, gelten die Ausführungen zu Ehegatten für Lebenspartner entsprechend.

 

II. Zivilrechtliche Regelung bis zum 31. August 2009

4

Der Versorgungsausgleich war mit der grundlegenden Neufassung des Eherechts durch das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts zum 1. Juli 1977 eingeführt worden. Er war in den seinerzeit geltenden §§ 1587 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie über weitere Gesetze verteilt geregelt. In den Versorgungsausgleich wurden die in § 1587a Absatz 2 BGB a. F. aufgezählten Anrechte einbezogen. Zunächst wurden alle von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen einzelnen Anrechte ermittelt. Der Ehegatte mit den höheren Versorgungsanwartschaften musste die Hälfte des Wertunterschieds an den anderen ausgleichen. Der Wertausgleich erfolgte in der Regel nach dem Grundsatz des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung (sog. öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich).

5

Zudem fand in bestimmten Fällen – etwa, wenn die Ehegatten dies so vereinbart hatten oder die Anrechte im Zeitpunkt der Scheidung noch nicht unverfallbar waren – ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt (vgl. § 1587f i. V. m. §§ 1587g bis 1587n BGB a. F.). Der schuldrechtliche Ausgleich wurde nur auf Antrag durchgeführt und häufig nicht geltend gemacht. Die ausgleichsberechtigte Person erlangte dabei in der Regel keinen eigenständigen Anspruch gegen den Versorgungsträger.

6

In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind und nicht abgetrennt oder ausgesetzt waren oder deren Ruhen nicht angeordnet war, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht in der Regel weiterhin anzuwenden (§ 48 Absatz 1 und Absatz 2 VersorgungsausgleichsgesetzVersAusglG). Auf alle Verfahren, in denen am 31. August 2010 in erster Instanz noch keine Entscheidung ergangen war, fand bzw. findet aber stets das neue Recht Anwendung (§ 48 Absatz 3 VersAusglG).

 

B. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs

 

I. Zivilrechtliche Grundlagen

7

Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen (§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 VersAusglG). Der Ausschluss kann sowohl den gesetzlichen Versorgungsausgleich (interne und externe Teilung) als auch schuldrechtliche Ausgleichsansprüche (d. h. noch nicht ausgeglichene Anrechte) umfassen.

8

Die ausgleichsberechtigte Person kann eine zweckgebundene Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht (d. h. einen schuldrechtlichen Anspruch) von der ausgleichspflichtigen Person verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll (§ 23 VersAusglG). Eine Leistung unmittelbar an die ausgleichsberechtig...

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