
Die Finanzverwaltung äußert sich zur Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder.
Positivliste veröffentlicht
Das BMF hat zwei Schreiben veröffentlicht zur Anwendung von BMF-Schreiben bzw. von gleich lautenden Erlassen. Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass für Steuertatbestände, die nach dem 31.12.2021 verwirklicht werden, die bis zum Tage dieser Erlasse ergangenen gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder bzw. BMF-Schreiben anzuwenden sind, soweit sie in der Positivliste aufgeführt sind.
Gleich lautende Erlasse bzw. BMF-Schreiben, die nicht in der Positivliste aufgeführt werden, werden für nach dem 31.12.2021 verwirklichte Steuertatbestände aufgehoben. Unberührt bleibt die Anwendung der Erlasse bzw. BMF-Schreiben für vor dem 1.1.2022 verwirklichte Steuertatbestände, es sei denn, sie wurden bereits durch ändernde oder ergänzende BMF-Schreiben bzw. gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder überholt.
BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 - O 2000/22/10003 :001 (BMF-Schreiben)
BMF, Schreiben v. 10.3.2023, IV A 2 - O 2000/22/10003 :001 (Gleich lautende Erlasse)
Positivliste (Stand: 9.3.2023)