Mitteilung über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung ab dem Kalenderjahr 2020 | Nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG hat der Anbieter eines Altersvorsorgevertrags oder einer betrieblichen Altersversorgung bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen der steuerschädlichen Verwendung nach § 93 EStG sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistungen dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 5 Satz 1 bis 3 EStG jeweils gesondert mitzuteilen. Das BMF hat nun ein neues Vordruckmuster für die Mitteilung nach § 22 Nr. 5 Satz 7 EStG bekannt gemacht. BMF v. 9.11.2020 – IV C 3 - S 2257-b/19/10005:002 – DOK 2020/1058317 |
ErbStB 2021, 14 |
Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der ab dem 1.1.2018 geltenden Fassung | Mit BMF-Schr. v. 21.5.2019 – IV C 1 - S 1980-1/16/10010:001, BStBl. I 2019, 527 = EStB 2019, 266 hatte das BMF umfassend zur Neufassung des ab 1.1.2018 geltenden InvStG Stellung genommen. Dabei waren in der Inhaltsübersicht die Rz. 25–49 und 51–55 frei geblieben. Hierzu ist nun ein Anwendungsschreiben ergangen, dass sich mit den §§ 27–29, 32, 40, 48, 50–54 und 56 InvStG beschäftigt. BMF v. 29.10.2020 – IV C 1 - S 1980-1/19/10008:016 – DOK 2020/1103096 |
ErbStB 2021, 14 |
Gleich lautende Ländererlasse v. 22.9.2020 zur Anwendung des § 6a GrEStG | Die Obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichten am 22.9.2020 einen neuen, gleich lautenden Erlass zur Anwendung des § 6a GrEStG. Die Finanzverwaltung reagiert damit auf die jüngsten hierzu ergangenen BFH-Entscheidungen. Sie hält dabei punktuell nicht weiter an ihrer restriktiven Auffassung zum herrschenden Unternehmen, zum Verbundbegriff sowie den Vorund Nachbehaltensfristen fest. Gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder, z.B. FinMin. Nordrhein-Westfalen v. 22.9.2020 – S 4518 - 1 - V A 6 |
ErbStB 2021, 48 |
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO | Mit BMF-Schr. v. 28.12.2020 hat die Finanzverwaltung die Änderung der Rz. 1.3.1.1 "Mitteilung bei Überschreiten der Beteiligungsgrenze" und Rz. 1.3.2 "Veräußerung von Beteiligungen" des BMF-Schr. v. 5.2.2018 (BStBl. I 2018, 289) bekannt gemacht. BMF v. 28.12.2020 – IV B 5 - S 0301/19/10009:001 – DOK 2020/1341401 |
ErbStB 2021, 79 |
Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen bei der Grundbesitzbewertung i.S.d. § 188 Abs. 2 BewG | Mit Urt. v. 18.9.2019 (BFH v. 18.9.2019 – II R 13/16, BStBl. II 2020, 760 = ErbStB 2020, 65) hat der BFH entschieden, dass durch den Gutachterausschuss ermittelte, örtliche Liegenschaftszinssätze für die Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaftsteuer u.a. geeignet sind, wenn die Liegenschaftszinssätze für einen Zeitraum berechnet hat, der den Bewertungsstichtag umfasst. Die Finanzverwaltung (gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder v. 23.9.2020) wendet jedoch die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an. Die FA sind angewiesen, R B 188 Abs. 3 Satz 2 ErbStR 2019 dahingehend auszulegen, dass die Liegenschaftszinssätze anzuwenden sind, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder, z.B. FinMin. Nordrhein-Westfalen v. 23.9.2020 – S 3224 - 100 - V A 6, BStBl. I 2020, 1210 |
ErbStB 2021, 79 |
Steuerliche Förderung energetischer Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden | Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht hat der Gesetzgeber mit § 35c EStG eine Norm aufgenommen, die Anreize für ein umweltfreundliches Verhalten setzen soll. Das BMF hat nun mit Schreiben v. 14.1.2021 ausführlich zur Anwendung dieser Vorschrift Stellung genommen. BMF v. 14.1.2021 – IV C 1 - S 2296-c/20/10004:006 – DOK 2021/0031094 |
ErbStB 2021, 113 |
Anwendungsschreiben zum InvStG i.d.F. ab 1.1.2018 | Mit BMF-Schr. v. 20.1.2021 hat die Finanzverwaltung ihr Anwendungsschreiben v. 21.5.2019, BStBl. I 2019, 527, in weiten Teilen aktualisiert. BMF v. 20.1.2021 – IV C 1 - S 1980-1/19/10008:011 – DOK 2021/0055361 |
ErbStB 2021, 113 |
Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2) | Im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, hat das BMF mit Schreiben v. 18.3.2021 ergänzend zum BMF-Schr. v. 19.3.2020 – IV A 3 - S 0336/19/10007: 002, BStBl. I 2020, 262, bislang bestehende verfahrensrechtliche Steuererleichterungen verlängert. BMF v. 18.3.2021 – IV A 3 - S 0336/20/10001:037 – DOK 2021/0319380 |
ErbStB 2021, 146 |
Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen | Mit BMF-Schr. v. 29.3.2021 hat die Finanzverwaltung nun umfassend zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mittei... |
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