BMF, 29.10.2020, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :016

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 21. Mai 2019, BStBl 2019 I S. 527 wie folgt ergänzt und geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert und ergänzt:

a. Die Inhaltsangabe „25. bis 49. (einstweilen frei)” wird durch folgende Inhaltsangaben ersetzt:

25. und 26. (einstweilen frei)
27. Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds (§ 27 InvStG)
28. Beteiligung von Personengesellschaften (§ 28 InvStG)
  28.1. Mitteilungspflichten (§ 28 Absatz 1 InvStG)
  28.2. Anteilsregister (§ 28 Absatz 2 InvStG)
  28.3. Sonderkündigungsrecht sowie sonstige Maßnahmen (§ 28 Absatz 3 InvStG)
29. Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds (§ 29 InvStG)
  29.1. Anwendbarkeit der Besteuerungsregelungen für Investmentfonds auf Spezial-Investmentfonds (§ 29 Absatz 1 InvStG)
  29.2. Statusbescheinigung (§ 29 Absatz 2 InvStG)
  29.3. Überschreiten der zulässigen Beteiligungshöhe (§ 29 Absatz 3 InvStG)
  29.4. Gewerbesteuerbefreiung (§ 29 Absatz 4 InvStG)
30. und 31. (einstweilen frei)
32. Haftung bei ausgeübter Transparenzoption (§ 32 InvStG)
33. bis 39. (einstweilen frei)
40. Abzug der Allgemeinkosten (§ 40 InvStG)
  40.1. Aufteilung der Allgemeinkosten
    40.2. 1. Ebene: Aufteilung nach Vermögensgesichtspunkten (§ 40 Absatz 1 InvStG)
    a. Abkommensrechtlich steuerbefreite Einkünfte (§ 43 Absatz 1 InvStG)
    b. Aufteilungsmaßstab
    c. Verbleibende Allgemeinkosten
    40.3. 2. Ebene: Aufteilung nach laufenden Einnahmen und sonstigen Gewinnen (§ 40 Absatz 2 und 3 InvStG)
    a. Keine Berücksichtigung von Direktkosten bei der Saldenbestimmung
    b. Laufende Einnahmen (§ 40 Absatz 2 Satz 2 InvStG)
    c. Sonstige Gewinne (§ 40 Absatz 2 Satz 3 InvStG)
    d. Aufteilungsmaßstab
    40.4. 3. Ebene: Zuordnung der Allgemeinkosten nach den entsprechend § 37 InvStG gegliederten Einnahmen und Gewinnen (§ 40 Absatz 4 InvStG)
  40.5. Allgemeinkosten, die in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG stehen (§ 40 Absatz 5 InvStG)
  40.6 Aufteilung der Allgemeinkosten bei Entfallen der Steuerpflicht eines Spezial-Investmentfonds nach §§ 30 oder 33 InvStG
  40.7. Behandlung von Anteilklassen
  40.8. Besitzzeitanteilige Zurechnung von Werbungskosten
  40.9. Quotenermittlung bei Spezial-Investmentfonds, die vor dem 01. Januar 2018 aufgelegt wurden
  40.10. Aufteilung der Allgemeinkosten bei neu aufgelegten Spezial-Investmentfonds
  40.11. Nichtbeanstandungsregelung
  40.12. Zusammenfassendes Beispiel für den Abzug von Allgemeinkosten
41. bis 47. (einstweilen frei)
48. Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn (§ 48 InvStG)
  48.1. Ermittlung und Bekanntmachung des Fonds-Aktiengewinns, des Fonds-Abkommensgewinns und des Fonds-Teilfreistellungsgewinns (§ 48 Absatz 1 InvStG)
    a. Ermittlung und Bekanntmachung der Fonds-Gewinne
    b. Ermittlung als absolute Werte
    c. Berechnung der anlegerindividuellen Fonds-Gewinne
  48.2. Ermittlung und Bekanntmachung der Fonds-Gewinne als Voraussetzung für die Anwendung bestimmter Steuerbefreiungen
  48.3. In die Fonds-Gewinne einzubeziehende begünstigte Erträge und Wertveränderungen
  48.4. Fonds-Aktiengewinn (§ 48 Absatz 3 und 4 InvStG)
    a. Einzelne Bestandteile des Fonds-Aktiengewinns
    b. Kein Einbezug der Gewinne und Wertveränderungen aus Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ohne steuerliche Vorbelastung (§ 48 Absatz 4 Satz 1 InvStG)
    c. Konkurrenz zum Fonds-Abkommensgewinn (§ 48 Absatz 3 Satz 2 InvStG)
    d. Einbezug von Verlusten aus Finanzderivaten in die Ermittlung des Fonds-Aktiengewinns (§ 48 Absatz 4 Satz 2 InvStG)
  48.5. Fonds-Abkommensgewinn (§ 48 Absatz 5 InvStG)
  48.6. Fonds-Teilfreistellungsgewinn (§ 48 Absatz 6 InvStG)
    a. Einzelne Bestandteile des Fonds-Teilfreistellungsgewinns
    b. Ermittlung des Fonds-Teilfreistellungsgewinns
  48.7. Fonds-Gewinne bei Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds
49. (einstweilen frei)

b. Die Inhaltsangabe „51. bis 55. (einstweilen frei)” wird durch folgende Inhaltsangaben ersetzt:

51. Feststellung der Besteuerungsgrundlagen (§ 51 InvStG)
  51.1. Persönlicher Anwendungsbereich
  51.2. Art der Feststellung (§ 51 Absatz 1 InvStG)
  51.3. Umfang der Feststellung (§ 51 Absatz 1 InvStG)
  51.4. Feststellungserklärung (§ 51 Absatz 2 InvStG)
  51.5. Frist zur Abgabe einer Feststellungserklärung (§ 51 Absatz 2 InvStG)
  51.6. Erklärungspflicht (§ 51 Absatz 3 InvStG)
  51.7. Anlagen zur Feststellungserklärung (§ 51 Absatz 4 InvStG)
  51.8. Wirkung der Feststellungserklärung (§ 51 Absatz 5 InvStG)
52. Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds (§ 52 InvStG)
  52.1. Steuerliche Folgen des Wegfalls der Voraussetzungen auf Spezial-Investmentfondsebene (§ 52 Absatz 1 InvStG)
    a. Fiktive Auflösung des Spezial-Investmentfonds (§ 51 Absatz 1 Satz 1 Inv...

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