Das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung wurde erneut geändert und ergänzt.
Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz angepasst
In dem neuen BMF-Schreiben geht es insbesondere um
- Spezial-Investmenterträge (§ 34 InvStG)
- Vereinnahmung und Verausgabung (§ 38 InvStG)
- Werbungskosten, Abzug der Direktkosten (§ 39 InvStG)
- Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen (§ 42 InvStG)
BMF, Schreiben v. 18.6.2021, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :022
Anwendungsschreiben: BMF, Schreiben v. 21.5.2019