Anpassung des Anwendungsschreibens zum Investmentsteuergesetz

Das Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung wurde erneut geändert und ergänzt.

Anwendungsschreiben zum Investmentsteuergesetz angepasst

In dem neuen BMF-Schreiben geht es insbesondere um

  • Spezial-Investmenterträge (§ 34 InvStG)
  • Vereinnahmung und Verausgabung (§ 38 InvStG)
  • Werbungskosten, Abzug der Direktkosten (§ 39 InvStG)
  • Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen (§ 42 InvStG)

BMF, Schreiben v. 18.6.2021, IV C 1 - S 1980 - 1/19/10008 :022

Anwendungsschreiben: BMF, Schreiben v. 21.5.2019


Schlagworte zum Thema:  Investmentsteuergesetz, BMF-Schreiben