Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 249 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Aufzählung der verschiedenen Grundstücksarten und deren Definition sowie erstmalig für die Bewertung zu Grundsteuerzwecken die Bestimmung des Wohnungsbegriffs. Die Vorschrift des § 249 BewG entspricht in Teilen dem früheren § 75 BewG zur Einheitsbewertung sowie dem § 181 BewG ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Grundsätzliches

Rz. 100 [Autor/Stand] Der für das Erbbaurecht und das Erbbaugrundstück nach § 261 Satz 1 BewG ermittelte Gesamtwert wird gemäß § 261 Satz 2 BewG – abweichend von der frühe ren Bewertungssystematik der Einheitsbewertung – allein dem Erbbauberechtigten zugerechnet. Ihm gegenüber ergeht der Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert (A 261.2 Abs. 2 Satz 1 und 2 AEBewGrSt 20...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sch... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Schleswig-Holstein belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unter Nut...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sch... / 4. Mögliche Alternative: Landesgesetzliche Steuermesszahlen

Rz. 19 [Autor/Stand] Unter den Ländern, die grundsätzlich das Bundesmodell anwenden, haben sich Berlin, Bremen, das Saarland und Sachsen dazu entschieden, den drohenden Belastungsverschiebungen zulasten der Wohngrundstücke durch vom Bundesrecht abweichende landesgesetzliche Steuermesszahlen zu begegnen: Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sch... / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 57 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 SHGrStHsG normiert eine landesrechtliche Abweichung von § 25 Abs. 4 GrStG. Den Gemeinden in Schleswig-Holstein wird es ermöglicht, innerhalb des Grundvermögens unterschiedliche Hebesätze für Nichtwohngrundstücke (einschließlich der unbebauten Grundstücke) und Wohngrundstücke zu bestimmen. Dabei darf der Hebesatz für die Nichtwohngrundstücke ni...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sch... / 3. Inhalt der Vorschrift

Rz. 69 [Autor/Stand] Das Landesgesetz ist erstmals auf den 1.1.2025 anzuwenden. Dies ist unmittelbar einsichtig, denn nach Art. 109 Abs. 3 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1.1.2025 zugrunde gelegt werden. Eine Hebesatzdifferenzierung ist nur bei der reformierten Grundsteuer möglic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 16 [Autor/Stand] Der § 262 BewG gilt ausschließlich für die Grundsteuerbewertung des Grundvermögens gem. §§ 243 ff. BewG nach dem Bundesmodell. Die Norm gilt nach § 231 Abs. 1 BewG für die Bewertung des inländischen Vermögens. Nach diesen Vorschriften sind auch die inländischen Teile einer wirtschaftlichen Einheit zu bewerten, die sich sowohl auf das Inland als auch auf ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sch... / III. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid

Rz. 77 [Autor/Stand] Wie in allen anderen Flächenländern verwalten auch in Schleswig-Holstein die Gemeinden die Grundsteuer. Die Vorschriften zum abgabenrechtlichen Einspruchsverfahren (§§ 347 AO) kommen daher hier nicht zur Anwendung, denn sie fehlen im Katalog der nach § 1 Abs. 2 AO auch bei den von den Gemeinden verwalteten Realsteuern geltenden Normen. Stattdessen ist fü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Abgrenzungsgrundsatz (Tz. 2.1 AbgrenzE)

Rz. 129 [Autor/Stand]"Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist (BFH vom 15. Juni 2005, BStBl II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl II 2008 S. 12 m.w.N.)." Rz. 130 [Autor/Stand] Bei der Abgrenzu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung des Grundvermögens ist durch das Bew-ÄndG 1965 v. 13.8.1965[2] neu gefasst und zunächst als § 68 in das BewG 1965 aufgenommen worden. Frühere Bewertungsgesetze umschrieben diesen Begriff nicht zusammenhängend (vgl. z.B. § 50 und 51 BewG 1934). § 68 BewG enthielt eine Zusammenfassung dieser Regelungen und damit erstmals eine Gesamtvo...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / L. Wohnungsbegriff (Abs. 10)

Rz. 180 [Autor/Stand] Der Begriff der Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne für Zwecke der Grundsteuer wird entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen durch § 249 Abs. 10 BewG erstmals gesetzlich definiert. und übernimmt die typologische Umschreibung des bewertungsrechtlichen Begriffs der Wohnung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs[2]. Rz. 181...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Betriebsvorrichtungen bei Einzelsteuern

Rz. 84 [Autor/Stand] Die zunächst in § 68 BewG verortete Regelung über die Abgrenzung zwischen dem Grundvermögen und den Betriebsvorrichtungen sollte sicherstellen, diejenigen Gegenstände und Rechte, die nicht der Grundsteuer unterworfen werden sollen, nicht im Einheitswert zu erfassen. Nur die Grundstücke selbst sollten der Grundsteuer unterworfen werden. Diese Regelung ist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ermittlung eines Gesamtwerts

Rz. 55 [Autor/Stand] Im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell wird das Gebäude auf fremdem Grund und Boden zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer, d. h. zur Ermittlung des Grundsteuerwerts, nach § 244 Abs. 3 Nr. 2 BewG mit dem dazugehörigen belasteten Grund und Boden zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst und nach den §§ 243 bis...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Wohn- und Nutzfläche

Rz. 37 [Autor/Stand] Wohnflächen liegen vor, wenn die Flächen Wohnbedürfnissen dienen. Flächen, die betrieblichen (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, Büroräume), öffentlichen oder sonstigen Zwecken (z.B. Vereinsräume) dienen und keine Wohnflächen sind, zählen zu den Nutzflächen. Werden Wohnräume betrieblich oder freiberuflich mitgenutzt (z.B. Arbeitszimmer innerhalb einer Wohn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IX. Wohnungen des Hauspersonals

Rz. 84 [Autor/Stand] Zunächst war fraglich, wie die Wohnungen des Hauspersonals (z.B. Pförtner, Gärtner, Chauffeur, Wächter, etc.) bei der Bestimmung der Grundstücksart im Rahmen der Grundsteuerbewertung zu berücksichtigen sind. Bei der früheren Einheitsbewertung waren Wohnungen des Hauspersonals gem. § 75 Abs. 5 Satz 2 BewG[2] nicht mitzurechnen. Im Gegensatz zur früheren E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / f) Elektrische Anlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entwässerungsanlagen, Bäder, Fotovoltaikanlagen (Tz. 3.6 AbgrenzE)

Rz. 270 [Autor/Stand] „Beleuchtungsanlagen gehören grundsätzlich zum Gebäude (BFH vom 8. Oktober 1987, BStBl II 1988 S. 440). Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z. B. für die Schaufenster, sind jedoch Betriebsvorrichtungen. Das gleiche gilt für Kraftstromanlagen, die ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen. Sammelheizung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Folgen einer Nutzungsänderung

Rz. 33 [Autor/Stand] Ergibt sich für ein bebautes Grundstück im Vergleich zum vorangegangen Feststellungszeitpunkt eine Nutzungsänderung, kann dies mitunter Auswirkungen auf die Grundstücksart und damit auch auf das anzuwendende Bewertungsverfahren haben. Dies wird sich regelmäßig auf den Grundsteuerwert und im Ergebnis auf die Grundsteuerbelastung auswirken. Rz. 34 Praxis-B...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sch... / V. Folgen einer rechtswidrigen Hebesatzsatzung

Rz. 89 [Autor/Stand] Die Rechtswidrigkeit einer Hebesatzsatzung kann im Zuge einer Anfechtungsklage ( Rz. 83 ff. ) oder eines Normenkontrollverfahrens ( Rz. 87 ) festgestellt werden. Bei einer Anfechtungsklage gilt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur für den konkreten Einzelfall. Kommt das Gericht zu dem Schluss, die Hebesatzsatzung sei rechtswidrig, die Gemeinde wen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 27 [Autor/Stand] Die in § 249 BewG genannten Grundstücksarten finden sich bis auf das Wohnungs- und Teileigentum bei der früheren Einheitsbewertung[2] in § 75 Abs. 1 BewG wieder; das Wohnungs- und Teileigentum wird für die Einheitsbewertung in § 93 BewG geregelt. Im Gegensatz zum § 181 BewG für Zwecke der Grundbesitzbewertung bilden bei der Grundsteuerbewertung die Ein- ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sch... / 3. Position der kommunalen Familie

Rz. 18 [Autor/Stand] Die Landesregierung – als Urheber der Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen – gibt an, den kommunalen Landesverbänden angeboten zu haben, eine solche gesetzliche Regelung auf den Weg zu bringen. Dies sei seitens der kommunalen Landesverbände befürwortet worden, die in der Differenzierungsmöglichkeit beim Hebesatz eine Stärkung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Öffentliche Zwecke

Rz. 61 [Autor/Stand] Grundstücke dienen öffentlichen Zwecken, wenn sie für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bzw. zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden; sich auf ihnen also Dienstgebäude der öffentlichen Verwaltung befinden (z.B. Finanzamt, Gericht, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Schulen, Gemeindeverwaltung, etc.). Ob entsprechende Grundstü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erbbaurecht und Erbbaugrundstück

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Anwendung des § 261 BewG setzt voraus, dass ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet ist. Bei einem Erbbaurecht handelt es sich um das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Erdoberfläche des belasteten Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 Abs. 1 ErbbauVO[2]). Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht an eine...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Rz. 24 [Autor/Stand] Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, wenn ein anderer als der Eigentümer des Grund und Bodens darauf ein Gebäude errichtet hat und ihm das Gebäude ohne die Regelung in § 262 Satz 2 BewG zuzurechnen wäre, A 262 Abs. 2 AEBewGrSt 2025. Dies ist der Fall, wenn das Gebäude einen Scheinbestandteil des Grund und Bodens darstellt (vgl. § 95 BGB sow...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Bestandteile des Grundstücks

Rz. 29 [Autor/Stand] Eine Definition des Begriffs sonstige Bestandteile enthält die Vorschrift des § 243 BewG nicht. Vielmehr ist der Begriff nach bürgerlichem Recht auszulegen. Danach gehören zu den sonstigen Bestandteilen eines Grundstücks die übrigen wesentlichen und nicht wesentlichen Bestandteile eines Grundstücks (§§ 93 ff. BGB). Wesentliche Bestandteile des Grundstück...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Koordinierte Ländererlasse

Rz. 97 [Autor/Stand] Als Reaktion auf die vorstehenden Beschlüsse des BFH haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 [2] zum Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des Gru...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 6. Zubehör

Rz. 35 [Autor/Stand] Der Begriff des Zubehörs wird in der Vorschrift des § 243 BewG nicht definiert. Vielmehr ist der Begriff nach dem bürgerlichen Recht auszulegen. Nach § 97 BGB sind solche beweglichen Sachen Zubehör, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem Verhältnis wirtschaftlic...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Bundesgesetzliche Regelung

Rz. 99 [Autor/Stand] Mit dem Jahressteuergesetz 2024 [2] ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts auch bundesgesetzlich in das BewG implementiert worden, so dass die Nachweismöglichkeit nunmehr auch im Bundesmodell – u.a. für die wirtschaftlichen Einheiten eines Erbbaurechts – zur Verfügung steht. Rz. 99.1 [Autor/Stand] Nach § 220 Abs. 2 BewG ist der Nachweis des niedri...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Sch... / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzgebungsverfahren)

Rz. 3 [Autor/Stand] Der Entwurf für ein Gesetz über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Schleswig-Holstein (Schleswig-Holsteinisches Grundsteuerhebesatzge setz– SHGrStHsG) vom 6.6.2024[2] wurde von den die Landesregierung tragenden Fraktionen der CDU und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN in den Landtag ei...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Kommentierung bis einschließlich 1.1.2024

Rz. 6 [Autor/Stand] Die vorliegende Kommentierung des § 68 BewG beschränkt sich auf die Geltung bei der Grundsteuer für Bewertungsstichtage bis einschließlich des 1.1.2024. Rz. 7 [Autor/Stand] Die Vorschrift regelt Begriff und Umfang des Grundvermögens. Rz. 8 [Autor/Stand] § 68 Abs. 1 BewG umschreibt den Umfang des Grundvermögens und grenzt dieses negativ von dem land- und for...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 9. Wegfall der Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift

Rz. 190 [Autor/Stand] Die Verhältnisse der Gemeinschaft können sich nach Gründung der Gemeinschaft nachhaltig derart ändern, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung nach § 13b EStG nicht mehr gegeben sind. Der Betrieb ist deshalb nicht mehr als ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sondern als gewerblicher Betrieb anzusehen. Dem ist für die Grundsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Bodenschätze (§ 68 Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 23 [Autor/Stand] In das Grundvermögen dürfen die Bodenschätze nicht einbezogen werden (für Stichtage bis 1.1.1992: Mineralgewinnungsrechte – § 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Ursächlich hierfür ist, dass Bodenschätze nicht zur Grundsteuer herangezogen werden sollen. Ob es sich um grundstücksgleiche, subjektiv-dingliche (§ 96 BGB) oder rein persönliche Rechte handelt, ist hier ohn...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Bodenschätze (Abs. 2 Nr. 1)

Rz. 53 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 243 BewG enthält keine Definition des Begriffs der Bodenschätze. Nach § 3 des Bundesberggesetzes sind – mit Ausnahme von Wasser – Bodenschätze alle mineralischen Stoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresunterg...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Ober- und Untererbbaurecht

Rz. 34 [Autor/Stand] Mit Zustimmung des Grundstückseigentümers (Erbbaurechtsgeber) kann an einem (Ober-)Erbbaurecht ein anderes (Unter-)Erbbaurecht bestellt werden. Belastungsgegenstand des Untererbbaurechts ist in diesen Fällen das Obererbbaurecht und nicht das Erbbaugrundstück. Dabei bleibt der Erbbaurechtsgeber bürgerlich-rechtlich Eigentümer des belasteten Grundstücks. Z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Urteil des Sächsischen Finanzgerichts

Rz. 13 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewertung ergangen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung des Grundvermögens ist durch das Bew-ÄndG 1965 v. 13.8.1965[2] neu gefasst und als § 68 in das BewG 1965 aufgenommen worden. Frühere Bewertungsgesetze umschrieben diesen Begriff nur unzusammenhängend (vgl. z.B. § 50 und 51 BewG 1934). § 68 BewG enthält eine Zusammenfassung dieser Regelungen und damit erstmals in einer Gesamtvorschr...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Koordinierte Ländererlasse

Rz. 110 [Autor/Stand] Als Reaktion auf die vorstehenden Beschlüsse des BFH haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.6.2024 [2] zum An satz eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 und zur Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) von Bescheiden über die Feststellung des G...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VI. Nutzung zu verschiedenen Zwecken

Rz. 69 [Autor/Stand] Werden Grundstücke sowohl zu Wohnzwecken als auch zu betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken genutzt, sind für die Bestimmung der Grundstücksart die unterschiedlich genutzten Wohn- und Nutzflächen ins Verhältnis zur gesamten Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes zu setzen. Dabei werden zum einen alle Flächen, die Wohnzwecken dienen, sowie zum anderen all...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Entstehung

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung stellt sich im Regelfall als sehr problematisch dar. Nach dem Bewertungsrecht vor dem BewG 1965 waren Bestimmungen über die Futterbedarfsdeckung aus eigener Erzeugung und aus Zukauf im Gesetz nicht getroffen. Dies bereitete für die Abgrenzung der landwirtschaftlichen Tierhaltung von...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / XII. Wohngebäude eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft

Rz. 100 [Autor/Stand] Im Zuge der Grundsteuerreform wurde die Definition der wirtschaftlichen Einheit eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft angepasst. Gebäude bzw. Gebäudeteile, die Wohnzwecken dienen, sind nun nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen und damit der Grundsteuer B zuzuordnen. Dies gilt auch für den dazugehörigen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Hintergrund der gesetzlichen Regelung

Rz. 10 [Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 10.4.2018[2] die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern jedenfalls seit dem Beginn des Jahres 2002 festgestellt. In seiner Begründung führt das BVerfG aus, dass es bedingt durch das überlange Festhalten des Gesetzgebers an dem Hauptfeststellungszeitpu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / J. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 8)

Rz. 160 [Autor/Stand] Gemischt genutzte Grundstücke sind gem. § 249 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 8 BewG Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen und/oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. Rz. 161 [Autor/Stand] Bei der Bestimmung der...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts

Rz. 97.1 [Autor/Stand] Der Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts ist bei der Bewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. ergänzend Rz. 99). Soweit sich im Einzelfall ein Unterschied zwischen dem gemäß §§ 218 ff. BewG ermittelten Grundsteuerwert und dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG ergibt, ist dies ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Eigene oder fremde betriebliche Zwecke

Rz. 53 [Autor/Stand] Eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken dienen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu eigenen oder fremden gewerblichen (§ 15 EStG), freiberuflichen (§ 18 EStG) oder land- und forstwirtschaftlichen Zwecken (§ 13 EStG) genutzt werden. Auch die Verwendung für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i.S.d. § 14 AO (z.B. Werkstätten, Verkaufsläden, etc...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Rechtsgrundlage (Tz. 1.1 AbgrenzE)

Rz. 115 [Autor/Stand] „Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG-DDR maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und im Beitrittsgebiet nach § 50 Abs....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / e) Feste Verbindung mit dem Grund und Boden (Tz. 2.5 AbgrenzE)

Rz. 189 [Autor/Stand] „Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH vom 23. September 1988, BStBl II 1989 S. 113 und vom 25. April 199...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 2.2.35 Steuern

Betriebliche Steuern sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Unter die betrieblichen Steuern fallen z. B. die USt, Kfz-Steuer für Betriebsfahrzeuge, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke. ESt und SolZ sind private Steuern, die unter das Abzugsverbot des § 12 EStG fallen.[1] Für die Gewerbesteuer gilt ein Abzugsverbot ab 2008. Gewerbesteuernachzahlungen für Jahre vor 2008 sind a...mehr

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Roscher, GrStG Abweichungen... / 2.7.5 Modifizierung der Regelung zur sog. Grundsteuer C (§ 1 Abs. 2)

Rz. 30 Bereits mit dem in § 1 Abs. 1 S. 1 NWGrStHsG enthaltenen Vorbehalt des § 25 Abs. 5 GrStG wird verdeutlicht, dass auch die nordrhein-westfälischen Gemeinden von der bundesgesetzlich geregelten Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute, baureife Grundstücke einen gesonderten erhöhten Hebesatz festzusetzen (sog. Grundsteuer C), Gebrauch machen können (Rz. 19...mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 1 Abweichungskompetenz der Länder – sog. Länderöffnungsklausel

Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) v. 15.11.2019[1] wurde einerseits zur grundgesetzlichen Absicherung des Grundsteuer-Reformgesetzes v. 26.11.2019[2] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer durch eine Änderung des Art. 105 Abs. 2 GG auf den Bund übertragen, ohne dass für deren Ausübung die Voraussetzungen des Ar...mehr

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Roscher, GrStG Allgemeine A... / 4.2.1 Grundkonzeption / Leitgedanke

Rz. 45 Die durch die Länder Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen verfolgten wertunabhängigen Flächenmodelle zielen im Bereich des Grundvermögens auf eine wertunabhängige verbundene Grundsteuer, die sich für die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens auf der Grundlage von physischen Grundstücksmerkmalen (Grundstücksfläche und Gebäudefläche) und gese...mehr