Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Rn 23 Einkünfte iSd § 21 I EStG erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte iSd § 21 I EStG an andere zur Nutzung gg Entgelt überlässt. Einkünfte sind die Einnahmen abzgl der Werbungskosten. Besondere einkommensteuerrechtliche (und familienrechtliche) Regelungen gelten für Nießbrauch und Wohnrecht sowie für andere ähnliche Nutzungsrechte...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Realsplitting: Unterhaltsle... / 2 Abziehbare Aufwendungen

Abziehbar sind Aufwendungen bis zu 13.805 EUR im Kalenderjahr, die zum Zwecke des Unterhalts des geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten gemacht werden, zuzüglich des Betrags der für die Absicherung der Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung des dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten tatsächlich aufgewendet wurde. Abzugsfähige Unterhaltsleistungen s...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
ABC wichtiger Begriffe zum ... / Sonstige Steuern

Sonstige Steuern erfassen in der Gewinn- und Verlustrechnung alle Steuern, für die das Unternehmen als Steuerschuldner einzustehen hat. Hierunter fallen die Grundsteuer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Aufwand- und Verbrauchsteuern sowie Zölle. Allerdings ist zu beachten, dass Steuern, die Anschaffungsnebenkosten darstellen, wie etwa die Grunderwerbsteuer, mit den jeweiligen...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil C: Erläuterungen zum J... /   GuV 16

Rz. 1 Sonstige Steuern Hierunter sind alle Steuern auszuweisen, die nicht unter GuV 14 fallen, insbesondere Rz. 2 Auch aktivierte Grundsteuer während der Bauzeit ist hier auszuweisen. Der Gegenposten zu Aktivierungen im Umlaufvermögen ist in GuV 2 (Bestandsveränderungen), im Anlagevermögen in GuV 3 "Andere aktivierte Eigenleistungen" enth...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil B: Kontenrahmen der Wo... /   Klasse 8 – Aufwendungen

mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil C: Erläuterungen zum J... /   GuV 5a

Rz. 1 Aufwendungen für bezogene Lieferungen und Leistungen Dies gliedert sich in folgende Positionen: Rz. 2 Zu den Aufwendungen für Bewirtschaftungstätigkeit gehörenmehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil C: Erläuterungen zum J... /   GuV 3

Rz. 1 Andere aktivierte Eigenleistungen Diese Position ist ausschließlich Aktivierungen im Anlagevermögen vorbehalten. Werden Eigenleistungen im Umlaufvermögen aktiviert, finden sie ihren Niederschlag in GuV 2 (Bestandsveränderungen). Rz. 2 Hierunter sind der anteilig aktivierte Sach- und Personalaufwand auszuweisen. Als Maßstab gelten die im Unternehmen angefallenen Kosten. R...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Teil C: Erläuterungen zum J... /   GuV 8

Rz. 1 Sonstige betriebliche Aufwendungen Hierunter sind alle nicht unter andere Posten wie GuV 5, 6, 7, 12, und 13 fallende Aufwendungen, auch wenn sie bisher außergewöhnlich oder periodenfremd waren, zu zeigen. Dazu gehören insbesondere: Verluste aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens Verluste aus dem Abgang von sonstigen Vermögensgegenständen (Aktiva B II 7) und W...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Bewertung einer Gartenfläch... / Zusammenfassung

Das Finanzgericht Düsseldorf musste entscheiden, wie ein Grundstück im Außenbereich für die Grundsteuer zu bewerten ist.mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.1.8 Sonstige betriebliche Aufwendungen (Pos. 8 GKV, 7 UKV), davon Aufwendungen aus der Währungsumrechnung

Rz. 110 Analog zu den sonstigen betrieblichen Erträgen stellen die sonstigen betrieblichen Aufwendungen eine Sammelposition dar, die alle Aufwendungen enthält, die nicht unter die vorstehend genannten operativen Aufwendungen (Positionen Nrn. 5, 6 und 7) fallen und nicht zu "Finanzaufwendungen" (Positionen Nrn. 12–13 im GKV) oder zum "Steueraufwand" (Positionen Nrn. 14 und 16...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.1.2.3 Vertriebskosten (Pos. 4 UKV)

Rz. 135 Dem Grunde nach zählen zu den Vertriebskosten alle Aufwendungen, die mit Vorbereitung, Förderung, Durchführung und Überwachung des Absatzes der Produkte und Dienstleistungen verbunden sind. Sie fallen nach Abschluss des Herstellungsprozesses an. Im Einzelnen sind dies die i. d. R. dem Produkt direkt zuzurechnenden Vertriebseinzelkosten (z. B. Ausgaben für Spezialverp...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Gewinn- und Verlustrechnung... / 4.5 Sonstige Steuern (Pos. 16 GKV, 15 UKV)

Rz. 187 Dem Grunde nach zählen hierzu alle übrigen, die weder unmittelbar von den Umsatzerlösen nach Position Nr. 1 GKV/UKV abzusetzenden direkt mit den Umsatzerlösen verbundenen Steuern (insbesondere Verbrauchsteuern,vgl. Rz. 49) noch unter der Position Nr. 14 GKV/Nr. 13 UKV erfassten (also erfolgsabhängigen) Steuern, welche die oben (vgl. Rz. 173–175) beschriebenen Kriteri...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerliche Verwicklungen b... / 2. Gewerbesteuer

Jeder stehende Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer (GewSt). Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. EStG zu verstehen (§ 2 Abs. 1 GewStG). Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist keine gewerbliche Tätigkeit.[8] Bei Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen müssen weitere Umstände hinzutreten, um einen Gewerbebetrieb zu begründen. So...mehr

Urteilskommentierung aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs in eigener Sache

Leitsatz Die Einreichung einer Klage in eigener Sache durch einen Rechtsanwalt hat regelmäßig unter Verwendung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu erfolgen. Sachverhalt Der Kläger war Rechtsanwalt, der in einer Frage zur Grundsteuer in eigener Sache gegen eine Einspruchsentscheidung klagte. Aus der Klageschrift war nicht erkennbar, dass der Kläger als Rechtsanwalt zugelassen ist. Die Klage wurde per Fax innerhalb der Frist erhoben. Nachdem dem Gericht bekannt geworden war, dass der ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / G. Grundsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in Bremen

Rz. 53 [Autor/Stand] Im Hinblick auf die Feststellung von Grundsteuerwerten für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten in Bremen vollumfänglich die bundesgesetzlichen Regelungen. Rz. 54 [Autor/Stand] Allerdings gilt es zu beachten, dass die Bürgerschaft mit dem Dritten Ortsgesetz zur Änderung des Ortsgesetzes über die Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteu...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / F. Grundsteuer C in Bremen

Rz. 51 [Autor/Stand] Von der Möglichkeit, nach § 25 Abs. 5 GrStG ab dem Jahr 2025 einen besonderen Hebesatz für baureife Grundstücke festzusetzen (Grundsteuer C) hat Bremen bisher keinen Gebrauch gemacht. In der Begründung des Gesetzentwurfs zum BremGrStMG verweist der Senat jedoch auf die höhere Belastung unbebauter Grundstücke, die sich bereits dadurch ergebe, dass für sie ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / 2. Landesgesetzliche Abweichung

Rz. 13 [Autor/Stand] In seinem Gesetzentwurf[2] führt der Bremische Senat aus, dass nachdem 97 Prozent der Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes ergangen waren, Auswertungen im Hinblick auf mögliche Belastungsverschiebungen erfolgt seien. Diese hätten bei Anwendung der bundesgesetzlichen Steuermesszahlen – unter der Annahme eines aufkommensneutralen Hebesatzes – f...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / I. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 23 [Autor/Stand] Im Zuge der Reform der Grundsteuer kam es auch zu Änderungen des Grundgesetzes,[2] die zuvor bestehende Zweifel im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz ausräumten. Es war davor strittig, ob der Bund nach Art. 105 Abs. 2 (a.F.) i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG über die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für eine Reform der Grundsteuer verfügt.[3] Auch das B...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / 1. Steuermesszahlen im Bundesmodell

Rz. 9 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz)[2] legte der Bundesgesetzgeber die Steuermesszahlen in § 15 Abs. 1 GrStG einheitlich wie folgt fest: 0,34 Promille für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG). 0,34 Promille für bebaute Grundstücke i.S.d. 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG – sog. ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / 1. Generelle Zulässigkeit einer Begünstigung von Wohngrundstücken mittels ermäßigter Steuermesszahlen

Rz. 27 [Autor/Stand] In seinem Urteil, mit dem es die einheitswertbasierte Grundsteuer für verfassungswidrig erklärte, führte das BVerfG aus:[2] "Gleichheitsrechtlicher Ausgangspunkt im Steuerrecht ist der Grundsatz der Lastengleichheit. Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden. [...] Abweichu...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / 4. Allgemeine "Wohnbegünstigungen" im Ländervergleich

Rz. 38 [Autor/Stand] Ein Vergleich mit den anderen eine Wohnnutzung begünstigenden Landesgesetzen zeigt, dass die Mehrzahl den Weg über eine ermäßigte Steuermesszahl geht. Dabei nimmt das Ausmaß der in Bremen gewährten Ermäßigung von rd. 59 % (Rz. 14) den Spitzenplatz ein.mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / Schrifttum:

Drüen/Krumm, Rechtsgutachten zur optionalen Einführung differenzierter Grundsteuerhebesätze durch die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, https://www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/drueen-krumm_gutachten_grundsteuerhebesatzdifferenzierung_16-8-2024.pdf; Eichholz, Novellierung der Grundsteuer, Überblick über die wesentlichen Änderungen und Konsequenzen...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 231 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] Rz. 2 [Autor/Stand] § 231 BewG entspricht inhaltlich § 31 BewG [5] Die Vorschrif...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / 3. Landesgesetzliche Änderung

Rz. 34 [Autor/Stand] Das BremGrStMG vermeidet die Risiken der in der Luft hängenden Steuermesszahlendifferenzierung des Bundesmodells (Rz. 32). Im Hinblick auf die landeseigenen Steuermesszahlen (§ 1 Abs. 1 BremGrStMG) zeichnen sowohl Steuertatbestand als auch Gesetzbegründung ein einheitliches Bild des Gewollten. Wohngrundstücke sollen im Vergleich zu den anderen Grundstück...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 230 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Hintergrund waren die Entscheidungen des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung.[3] § 230 BewG entspricht § 30 BewG.[4] Diese Vorschrift enthielt eine Regelung zu...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / C. Vergleich mit "ähnlichen" Abweichungen anderer Länder

Rz. 20 [Autor/Stand] Neben Bremen haben auch mehrere andere Länder den Weg beschritten, per Landesgesetz Steuermesszahlen festzulegen, die von den bundesrechtlichen abweichen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick:mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Für in Bremen belegene wirtschaftliche Einheiten kommt ab dem Jahr 2025 grundsätzlich das Bundesgrundsteuermodell zu Anwendung. Das heißt, es gilt grundsätzlich das Grundsteuergesetz des Bundes mitsamt den dazugehörigen bewertungsrechtlichen Vorschriften – mithin der Normen des siebenten Abschnitts des BewG (§§ 218 bis 263 BewG). Die unter Nutzung der gru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Abrundung auf volle 100 Euro

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte werden nach dem 7. Abschnitt des 2. Teils des BewG, also der §§ 218 ff. BewG ermittelt (§ 220 Satz 1 BewG). Der sich aus diesen Vorschriften ergebende Wert wird nach dem Wortlaut der Vorschrift auf volle 100 EUR nach unten abgerundet. Gemeint ist wohl eine Abrundung auf einen durch 100 ohne Rest teilbaren Betrag.[2] Rz. 6 [Autor/Stand]...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / 4. Lastentragung

Rz. 189 Welche für ein Haus anfallenden Kosten sind vom Wohnungsberechtigten einerseits und vom Eigentümer andererseits zu tragen?mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / 2. Ausgangslage Bundesmodell

Rz. 31 [Autor/Stand] Auf den ersten Blick erweckt das Bundesmodell den Eindruck mit seiner reduzierten Steuermessesszahl von 0,31 Promille für Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.a GrStG, vgl. Rz. 10) eine Begünstigung des Wohnens anzustreben. Viel spricht für eine hinreichende tatbestandliche Vorzeichnung eines legitimen Förderziels (Rz. 28). Rz. 32 [Autor/Stand] Doch ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] § 229 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung war wegen der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung notwendig geworden.[4] Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift ersetzt im ...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / III. Rechtsschutz gegen den Grundsteuerbescheid

Rz. 65 [Autor/Stand] Für in der Stadtgemeinde Bremen belegene wirtschaftliche Einheiten setzt das Finanzamt Bremerhaven die Grundsteuer fest und verwaltet sie[2] (vgl. Rz. 17). Daher gelten hier uneingeschränkt die Vorschriften der Abgabenordnung. Damit kann der Grundsteuerbescheid hier ausschließlich mit dem Einspruch (§ 347 AO) angefochten werden. Wird einem Einspruch nich...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Erklärungspflicht für die Hauptfeststellung wurde zum 1.1.2025 aufgehoben. Im neuen Recht besteht eine – für Zwecke der Grundsteuer – entsprechende Regelung in § 228 BewG.mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / I. Ziele der Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung

Rz. 5 [Autor/Stand] Das Saarland und Sachsen hatten schon sehr früh erkannt, dass das Bundesgrundsteuermodell zu einer Belastungsverschiebung führen wird. Der Anteil, den Wohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG) zum gesamten Grundsteuermessbetragsvolumen beitragen, steigt, der Anteil der bebauten Nichtwohngrundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b GrStG) nimmt ab. U...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] § 228 BewG wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts[2] mit dem Siebten Abschnitt des Zweiten Teils neu in das Bewertungsgesetz eingefügt. Die Reform war auf Grund der Entscheidung des BVerfG[3] zur Verfassungsmäßigkeit der bisherigen Einheitsbewertung erforderlich geworden. § 228 BewG enthält Steuererklärungs- und Anzeigepfl...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Mitteilungspflichten von Behörden (Abs. 3)

Rz. 20 [Autor/Stand] Die nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Behörden haben den Finanzbehörden alle Umstände mitzuteilen, die für die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes, von Grundbesitzwerten (§ 138, 157 BewG) oder für die Grundsteuern von Bedeutung sein können (§ 29 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BewG). Diese Vorschrift verpflichtet die zuständigen Behörden, be...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Bewertung inländischen Vermögens (Abs. 1)

Rz. 5 [Autor/Stand] § 231 Abs. 1 BewG bestimmt, dass die Bewertung des inländischen Vermögens für Zwecke der Grundsteuer nach den §§ 232 bis 262 BewG erfolgt. Das gilt auch für den inländischen Teil einer wirtschaftlichen Einheit, wenn sich diese sowohl auf das Inland als auch auf das Ausland erstreckt. In erster Linie hat die Vor schrift für land- und forstwirtschaftliche B...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bremen / II. Rechtsentwicklung (Landesgesetzgebungsverfahren)

Rz. 4 [Autor/Stand] Der Entwurf des Bremischen Senats für ein Bremisches Gesetz über die Festsetzung der Steuermesszahlen bei der Grundsteuer (Bremisches Grundsteuermesszahlengesetz – BremGrStMG) vom 6.8.2024[2] wurde im Zuge der ersten Lesung der Bremischen Bürgerschaft am 21./22.8.2024 dem staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss überwiesen.[3] Der staatliche und Haushal...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Fortschreibungen und Nachfeststellungen

Rz. 3 [Autor/Stand] Für Fortschreibungen bzw. Nachfeststellungen besteht eine Erklärungspflicht nur nach besonderer Aufforderung durch die Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung ist im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BewG i.V.m. § 149 Abs. 1 Satz 2 AO in jeden Einzelfall berechtigt, zur Abgabe einer Erklärung aufzufordern, wenn sich die Möglichkeit einer Fortschreib...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 7 [Autor/Stand] Der Anwendungsbereich von § 29 BewG beschränkt sich auf die Einheitsbewertung von Grundbesitz. Faktisch haben damit § 29 Abs. 1 und 2 BewG aktuell keinen Anwendungsbereich mehr. Eine erneute Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes ist mit Wirkung zum 1.1.2025 ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen auch für Fortschreibungen und Nachfeststell...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Mitteilungspflichten von Grundbuchämtern (Abs. 4)

Rz. 26 [Autor/Stand] Zu den gleichen Zwecken wie in § 29 Abs. 3 BewG – Einheitsbewertung, Grundsteuer, Grundbesitzwerte, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer – haben auch die Grundbuchämter bestimmte Grundstücke betreffende Umstände von Amts wegen mitzuteilen. Rz. 27 [Autor/Stand] Nach § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BewG soll (nur) die Eintragung des neuen Eigentümers oder Erbbaubere...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Daten der Gutachterausschüsse

Rz. 9 [Autor/Stand] Der BFH hat sich mit Urteil vom 18.9.2019[2] mit der Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten Liegenschaftszinssätzen beschäftigt. Danach sind durch den Gutachterausschuss ermittelte örtliche Liegenschaftszinssätze für die Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Erbschaftsteuer – neben weiteren Voraussetzungen – geeignet, wenn der Gutachte...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 26 Behindertentestament u... / IV. Wohnungsrechtsvermächtnis

Rz. 87 Denkbar ist, dem behinderten Kind ein Vermächtnis auszusetzen, das das Wohnungsrecht etwa hinsichtlich einer Eigentumswohnung umfasst.[227] So ist dies nicht pfändbar und auf den Sozialleistungsträger überleitbar, besonders wenn die Überlassung an Dritte ausgeschlossen ist (§ 1092 BGB). Dennoch sollte ausdrücklich verfügt werden, dass die Aufnahme von Pflegepersonen g...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift wurde zum 1.1.2025 aufgehoben. Im neuen Recht besteht eine entsprechende Regelung – für Zwecke der Grundsteuer – in § 227 BewG. Rz. 2 [Autor/Stand] § 27 BewG beabsichtigt die Ermöglichung eine gleichmäßige Bewertung von Grundbesitz. Vor diesem Hintergrund erfolgt eine unterschiedliche Behandlung der Wertverhältnisse bei Grundvermögen einerse...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Durch § 29 BewG werden umfangreiche Mitwirkungspflichten der Eigentümer von Grundbesitz, Kompetenzen der Finanzämter zur Durchführung von Vorortermittlungen und dem Informationsfluss zwischen verschieden Behörden geregelt. Rz. 2 [Autor/Stand] In § 29 Abs. 1 BewG werden den Eigentümern von Grundbesitz Erklärungs- und Mitwirkungspflichten auferlegt, die über...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Freie Wohnung (§ 2 Abs 4 SvEV)

Rn. 495 Stand: EL 183 – ET: 08/2025 Der für § 2 Abs 4 SvEV maßgebende einkommensteuerliche Wohnungsbegriff bestimmt sich nach der Definition der Wohnung aus dem Bewertungsrecht. § 181 Abs 9 BewG in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung lautete wie folgt: Zitat "Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 08/2025, Berücksichtigu... / II. Abzüge vom einzusetzenden Einkommen

1. Kosten für Strom und Gas im Haushalt, § 76 Abs. 1 FamFG, § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2a und Nr. 3 ZPO Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 ZPO in voller tatsächlich anfallender Höhe einschließlich der weiteren umlagefähigen Mietnebenkosten abzusetzen (Lissner/Dietrich/Schmidt, Beratungshilfe mit Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., 202...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Erklärungs- und Anzeigepflichtiger (Abs. 3)

Rz. 31 [Autor/Stand] § 228 Abs. 3 BewG regelt, wer die Erklärungspflicht nach Abs. 1 und die Anzeigepflicht nach Abs. 2 zu erfüllen hat. Nach § 228 Abs. 3 Nr. 1 ist grundsätzlich der Steuerpflichtige (§ 33 Abs. 1 AO) erklärungspflichtig, d.h. derjenige, der die Grundsteuer schuldet, sofern ihm die wirtschaftliche Einheit des inländischen Grundbesitzes nach § 219 Abs. 2 Nr. 2...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 23 Ehegattentestament / III. Sachvermächtnisse, insbesondere in Bezug auf Grundbesitz

Rz. 94 Ebenso häufig wie Geldvermächtnisse sind auch Sachvermächtnisse, namentlich in Bezug auf Grundbesitz. Besitzen etwa die Eltern mehrere Immobilien, so mag es sich anbieten, zur Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge bereits beim Tod des Erstversterbenden vermächtnisweise den Miteigentumsanteil des erstversterbenden Ehegatten den (späteren) Schlusserben zuzuwenden. Der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 16 Vermächtnisanordnung / b) Pflichten des Nießbrauchers

Rz. 145 Der Nießbraucher darf die Sache nicht umgestalten oder wesentlich verändern (§ 1037 Abs. 1 BGB). Welche Maßnahmen noch unwesentlich und damit zulässig sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Der Nießbraucher ist zur Erhaltung der Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand verpflichtet (§ 1041 S. 1 BGB). Daraus ergibt sich im Einzelnen:mehr