Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Verwendungen/Aufwendungen

Rz. 3 Die Vorschrift nimmt Bezug auf die Vorschriften für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 994–1003 BGB, §§ 256–258 BGB). Dabei wird der Bedachte dem Eigentümer und der Beschwerte dem Besitzer gleichgestellt.[5] Rz. 4 Der Beschwerte kann daher nur seine notwendigen Verwendungen ersetzt verlangen (§ 994 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Leistung beruht auf Freiwilligkeit: "Aufwendun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Gewöhnliche Erhaltungskosten

Rz. 2 Gewöhnliche Erhaltungskosten (Abs. 1) sind die Kosten, die nach den rechtlichen und wirtschaftlichen Umständen des Nachlasses für die tatsächliche und rechtliche Erhaltung der Nachlassgegenstände regelmäßig aufgewendet werden müssen.[6] Diese Kosten sind sozusagen das Korrelat der dem Vorerben zugewiesenen Nutzungen. Sie sind daher, wie auch die Fruchtziehungskosten (§...mehr

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§ 39 Steuerrecht / a) Beispiele

Rz. 35 Die wichtigsten Grundlagenbescheide sind die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach den §§ 179 ff. AO sowie der Grundsteuer- und der Gewerbesteuermessbescheid nach § 184 AO.mehr

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§ 31 Miete und Pacht / VIII. Muster: Landwirtschaftlicher Pachtvertrag

Rz. 44 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 31.4: Landwirtschaftlicher Pachtvertrag Landwirtschaftlicher Pachtvertrag zwischen _________________________, – Verpächter – und _________________________, – Pächter – § 1 Pachtobjekt Der Verpächter verpachtet dem Pächter das in _________________________ belegene, im Grundbuch von _________________________, Band ______...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / IV. Muster: Betriebspachtvertrag

Rz. 36 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 46.6: Betriebspachtvertrag Betriebspachtvertrag zwischen der X GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer _________________________ – im Folgenden: Pächter – und der Y AG, vertreten durch den Vorstand _________________________ – im Folgenden: Verpächter – Präambel: Zwischen dem Verpächter als Konzernunternehmen des Pächt...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 3.2 Überschreiten der Wertfortschreibungsgrenze

Rz. 20 Eine Wertfortschreibung gem. § 222 Abs. 1 BewG ist nur durchzuführen, wenn der in EUR ermittelte und gem. § 230 BewG auf volle 100 EUR abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder unten um mehr als 15.000 EUR abweicht. Das Überschreiten dieser Wertfortschreibungsgre...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 § 222 BewG wurde mit dem Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] in das Bewertungsgesetz eingefügt und seither nicht geändert. Die Regelung ist an den bisherigen § 22 a. F. BewG zu den Fortschreibungen im Rahmen der vormaligen Einheitsbewertung angelehnt. Abweichend zu den bisherigen Regelungen zur Einheitsbewertung wurde insbesondere im Interesse der Verwaltungsverei...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 4.2 Zurechnungsfortschreibung

Rz. 40 Über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit wird gem. § 222 Abs. 2 BewG eine neue Feststellung getroffen (Zurechnungsfortschreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Rz. 41 Im Rahmen der Zurechnung ist festzustellen, wem bzw. welcher grundsteuerrechtsfähigen Person oder Personengruppe (Zurech...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 6.1 Bekanntwerden der Voraussetzungen für eine Fortschreibung (Abs. 4 S. 1)

Rz. 58 In § 222 Abs. 4 S. 1 BewG wird angeordnet, dass eine Fortschreibung vorzunehmen ist, wenn dem FA bekannt wird, dass die Voraussetzungen für eine Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibung i. S. d. § 222 Abs. 1 oder 2 BewG oder eine fehlerbeseitigende Fortschreibung i. S. d. § 222 Abs. 3 BewG vorliegen. Wenn dem FA bekannt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 6.4 Fortschreibungszeitpunkte (Abs. 4 S. 3)

Rz. 68 Die Fortschreibungen gem. § 222 BewG sind gem. § 222 Abs. 4 S. 3 BewG stets auf den Beginn eines Kalenderjahres durchzuführen. Diese Maßgabe korrespondiert mit dem Stichtagsprinzip in § 9 Abs. 1 GrStG, wonach die Grundsteuer nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wird. Der Fortschreibungszeitpunkt hat insbesondere Bedeutung für den Zeitpunkt, bi...mehr

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Roscher, BewG § 222 Fortsch... / 4.1 Artfortschreibung

Rz. 34 Nach § 222 Abs. 2 BewG ist über die Art der wirtschaftlichen Einheit eine neue Feststellung (Artfortschreibung) zu treffen, wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht, sie für die Besteuerung von Bedeutung ist und dem FA bekannt wird, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 222 Abs. 4 S. 1 BewG). Unter die Art der wirtschaftlichen Einheit sind hie...mehr

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Grundsteuermessbetrag für e... / Hintergrund

Seit der Grundsteuerreform wird die Grundsteuer in Deutschland nach unterschiedlichen Modellen berechnet. Jedes Bundesland hat eigene Regelungen, wie der Grundsteuermessbetrag ermittelt wird – meist auf Basis des Bodenrichtwerts. Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte nun zu entscheiden, was gilt, wenn dieser Bodenrichtwert noch nicht feststeht. Im Streitfall ging es um ein u...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Durchlaufende Posten / 4 Steuerlich als durchlaufende Posten zu erfassende Einnahmen und Ausgaben

Von einem durchlaufenden Posten kann nur ausgegangen werden, wenn eine Zahlung über eine Mittelsperson lediglich weitergeleitet wird. Die Rechts- bzw. Vertragsbeziehungen bestehen zwischen dem, der die Zahlung erhält, und dem, für den er die Zahlung leistet. Den Personen (bzw. Vertragsparteien) muss bekannt sein, dass sie nicht für sich selbst, sondern für einen anderen hande...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.1 Öffentliche Lasten des Grundstücks (§ 2 Nr. 1 BetrKV)

Diese Position umfasst insbesondere die Grundsteuer. Eine Beschlusskompetenz zur Änderung der Verteilung besteht insoweit nicht, da die Grundsteuer gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert für jedes Sondereigentum erhoben wird. Auch Erschließungsbeiträge fallen nicht unter die Beschlusskompetenz des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, da sie gem. § 134 BauGB die Wohnungseigentümer anteil...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Besonderheiten bei der Grundsteuer C (§ 13 HGrStG)

Rz. 488 [Autor/Stand] Zu den verfahrensrechtlichen Besonderheiten bei der Grundsteuer C, Rz. 404 ff. Rz. 489 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Äquivalenzprinzip bei der Hessischen Grundsteuer

aa) Nutzenäquivalenz Rz. 31 [Autor/Stand] Im HGrStG ist der Belastungsgrund zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt,[2] er ergibt sich aber aus den Gesetzesmaterialien [3] und dem Hauptmaßstab zur wertunabhängigen Ermittlung des Steuermessbetrags (§ 4 Abs. 1 HGrStG, Rz. 190 ff.).[4] Dem HGrStG liegt ein auf dem Äquivalenzgedanken beruhendes Besteuerungsmodel (zum Flächen-F...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Abweichung bei unbebauten baureifen Grundstücken (Grundsteuer C)

Rz. 17 [Autor/Stand] In Anlehnung an § 25 Abs. 5 GrStG regelt § 13 HGrStG darüber hinaus die Grundsteuer C (besonderer Hebesatz für unbebaute baureife Grundstücke), allerdings punktuell abweichend vom Bundesrecht[2] (Rz. 66; Rz. 381). Die Anwendung des besonderen Hebesatzes (§ 13 HGrStG) ist den Gemeinden freigestellt. Zum Verfahren bei der Festsetzung der Grundsteuer C, Rz....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuer

Rz. 139 [Autor/Stand] Zum Verfahren zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags: zur landesrechtlichen Einstufigkeit des Verfahrens zur Festsetzung des Messbetrags,[2] Rz. 15, Rz. 445 f.; zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags nach § 184 AO,[3] Rz. 448 ff.; zur Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheids nach §§ 122, 183 AO, Rz. 459 ff.; zur Bindungswirkung des Grundsteuermessbe...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Festsetzung der Grundsteuer (2. Verwaltungsstufe)

Rz. 482 [Autor/Stand] Die GrSt wird auf der zweiten Verfahrensstufe (Rz. 446) durch den GrSt-Besch. festgesetzt (§ 27 GrStG Rz. 10). Das Verfahren zur Festsetzung der GrSt richtet sich grundsätzlich nach der Abgabenordnung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 AO); das KAG HE [2] ist für Zwecke der Grundsteuer nicht anwendbar. Die Grundsteuerfestsetzung ist ein Steuerbescheid i.S.d. § 1 Abs. 2 N...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer

Rz. 412 [Autor/Stand] Damit auf den vom Finanzamt für ein bestimmtes Grundstück festgesetzten Grundsteuermessbetrag, der per Satzung geregelte Grundsteuer C-Hebesatz angewendet werden darf, müssen bestimmte grundstücksbezogene Voraussetzungen erfüllt sein:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Anlass der Reform der Grundsteuer

Rz. 1 [Autor/Stand] Die politische und fachliche Diskussion um eine sachgerechte Bemessung der Grundsteuer wurde in Deutschland – ausgelöst durch den Beschluss des BVerfG zur Vermögensteuer[2] – über fast ein viertel Jahrhundert kompromiss- und ergebnislos geführt.[3] Erst durch das Urteil des BVerfG vom 10.4.2018 [4] waren die politischen Akteure endgültig zum Handeln verpfl...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 1. Belastungsgrund der Hessischen Grundsteuer

a) Abstrakte Vorgaben zum Belastungsgrund Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfas sungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grunde nach ist aber nicht mit der Frage nach einem zulässigen steuer...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B)

aa) Materiell-rechtliche Abweichung (wertunabhängiges Flächen-Faktor-Verfahren) Rz. 13 [Autor/Stand] Durch das ab dem 1.1.2025 geltende HGrStG (Rz. 11; Rz. 442) wird für den in Hessen belegenen Grundbesitz des Grundvermögens (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) vom (Bundes-)Grundsteuergesetz (GrStG) abgewichen (Rz. 82; Rz. 85). Damit ist die Abweichung in erster Linie für die ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / I. Verwaltungsverfahren bei der Hessischen Grundsteuer

1. Zweistufigkeit des Verwaltungsverfahrens (Abweichung vom Bundesrecht) Rz. 445 [Autor/Stand] Das Hessische Grundsteuergesetz weicht bei der Bemessung der Grundstücke des Grundvermögens verfahrensrechtlich vom Bundesrecht ab. An die Stelle des dreistufen Verwaltungsverfahrens[2] (§ 27 GrStG Rz. 38 ff.) tritt ein (nur) zweistufiges Verwaltungsverfahren.[3] Anders als nach dem...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer

Rz. 20.1 [Autor/Stand] Zur generellen Rechtsentwicklung der Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer vor der Neuregelung durch das GrStRefG v. 26.11.2019[2] wird auf die Ausführungen zur Einf. GrStG Rz. 10 bis 16 verwiesen. Zur Vor- und Entwicklungsgeschichte des GrStRefG v. 26.11.2019 im Ganzen vgl. Einf. BewG Rz. 399 bis 421. Dort werden auch der wesentliche ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Grundsteuer ab 2025 (GrStRefG des Bundes und HGrStG)

Rz. 10 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform der Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) vom 26.11.2019[2] hat der Bund von seiner ihm aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis[3] umfassend Gebrauch gemacht. Mit dem GrStRefG hält das Bundesgesetz an einem wertabhängigen Modell (Bewertungsziel ist der ge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / c) Keine Abweichung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und Besonderheit zum Wohnteil und der Betriebswohnung

Rz. 21 [Autor/Stand] Für den in Hessen belegenen Grundbesitz der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Nr. 2 GrStG, §§ 243, 244 BewG) findet das für die Grundsteuer A (§ 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 GrStG) geltende Bundesgesetz (§§ 232 ff. BewG) unmittelbar und uneingeschränkt Anwendung (Rz. 5, Rz. 85). Denn für diesen abgrenzbaren Bereich hat Hessen keine landesrechtlichen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (3) § 184 Abs. 1 Satz 3 AO/keine gesonderte Feststellung von Grundsteuerwerten bei der Hessischen Grundsteuer

Rz. 451 [Autor/Stand] Inwieweit durch die allgemeine Verweisung auf die "Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung" (§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO i.V.m. § 134 bis § 217 AO) und die spezielle Verweisung durch § 184 Abs. 1 Satz 4 AO auf § 182 Abs. 1, 2, § 183 AO auch die Anwendung der "Vorschriften über die gesonderte Feststellung" (§ 179 bis § 183 AO) für das Messbetragsve...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entrichtung der Grundsteuer

Rz. 31 [Autor/Stand] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO insb. durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225 AO), Aufrechnung (§ 226 AO), Erlass (§§ 163, 227 AO), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232 AO), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. Rz. 32 [Autor/Stand] Der Steuerschuldner hat die Grundsteuer an die bei der Geme...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / Schrifttum:

Bartsch, Die Reformmodelle der Grundsteuer (Teil 1), KStZ 2011, 164; Beck, Die Reform der Grundsteuer, Auswirkungen auf die Immobilienwirtschaft, DS 2019, 48; Becker, Grundsteuerreformmodelle im Vergleich – Konzeption und Praxisfolgen, BB 2011, 535; Becker, Leitlinien zum verfassungsrechtlichen Rahmen des Steuerrechts am Beispiel des zu reformierenden Grundsteuergesetzes, BB...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 7. Beschränkung auf einen Teil der Gemeinde (Abs. 4)

Rz. 390 [Autor/Stand] Liegen die städtebaulichen Gründe, mit der die Gemeinde den gesonderten Hebesatz rechtfertigt, nur für einen Teil des Gemeindegebiets vor, muss die Gemeinde die Grundsteuer C nach Satz 1 auf diesen Gemeindeteil beschränken. Sie hat wie auch bei der identischen Bundesregelung (§ 25 Abs. 5 Satz 5 GrStG) kein Wahlrecht. Rz. 391 [Autor/Stand] Nach Satz 2 mus...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 9. Höchsthebesatz und Karenzzeit (Abs. 6)

Rz. 402 [Autor/Stand] § 13 Abs. 6 Satz 1 HGrStG legt zunächst fest, dass der oder die gesonderten Hebesätze höher sein müssen, als der einheitliche Hebesatz für die Grundsteuer B. Dies ist nachvollziehbar, denn nur so kann von der Grundsteuer C überhaupt eine Lenkungswirkung hin zur Bebauung ausgehen. Stuft die Gemeinde die Grundsteuer C nach der Dauer Baureife ab und setzt ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (dd) Höhe des Verspätungszuschlags

Rz. 150 [Autor/Stand] Die Höhe des Verspätungszuschlags wird durch § 152 Abs. 5 bis 7 AO verbindlich vorgegeben (kein Auswahlermessen der Höhe nach). Für den Anwendungsbereich der Hessischen Grundsteuer ist nicht eindeutig, ob der Verspätungszuschlag auf den Grundtatbestand des § 152 Abs. 5 AO oder auf den spezielleren Tatbestand des § 152 Abs. 6 AO zu stützen ist. Nach der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / cc) Abgrenzung zum Leistungsfähigkeitsprinzip/Sollertragsteuer

Rz. 34 [Autor/Stand] Ob das allgemeine Äquivalenzprinzip in seiner Ausprägung als wertunabhängiges Grundsteuermodell (Rz. 35) auf Ebene der Auswahl des Belastungsgrundes neben das steuerliche Fundamentalprinzip der Leistungsfähig tritt[2] oder an dessen Stelle,[3] beantwortet das Hessische Grundsteuergesetz nicht und bleibt auch in der Be gründung des Gesetzesentwurfs[4] off...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Wirksamkeit der Steuermessbeträge der Hauptveranlagung (Abs. 2)

Rz. 329 [Autor/Stand] Nach Satz 1 gelten die durch Hauptveranlagung festgesetzten Steuermessbeträge für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr, das ein Jahr nach dem Hauptveranlagungszeitpunkt beginnt, frühestens jedoch vom Kalenderjahr 2025 an. Somit gelten die Steuermessbeträge der Hauptveranlagung zum 1.1.2022 erstmals für die Grundsteuer in Hessen ab dem Kalenderjahr 2025 (...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Vorbemerkungen

Rz. 404 [Autor/Stand] Die Landesfinanzbehörden setzen im Wege der Veranlagung mit dem Steuermessbetrag die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer fest (§ 2 Abs. 5, §§ 8 ff. HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 AO, vgl. Rz. 476). Die Bemessungsgrundlage gilt auch für die Grundsteuer C,[2] denn bei ihr handelt es sich letztlich (nur) um einen gesonderten Hebesatz, der bei bestimmten Gr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Abstrakte Vorgaben zum Belastungsgrund

Rz. 29 [Autor/Stand] Der steuerrechtliche Zugriff auf den Grundbesitz wird im Grundgesetz vorausgesetzt.[2] Schon aus diesem Grund bedarf die Grundsteuer keiner weiteren verfas sungsrechtlichen Rechtfertigung.[3] Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Steuer dem Grunde nach ist aber nicht mit der Frage nach einem zulässigen steuerartspezifischen Belastungsgrund gleichzus...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Landesrechtliche Zuweisung des Finanzrechtswegs

Rz. 424 [Autor/Stand] Entscheidungen der Landesfinanzbehörden nach diesem Gesetz sind insbesondere der Erlass des Grundsteuermessbescheids i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. § 184 Abs. 1 Satz 1 AO (Rz. 448 ff.) sowie zulässige Billigkeitsmaßnahmen und auf diese Verwaltungsakte bezogene Einspruchsentscheidungen i.S.d. § 2 Abs. 5 Nr. 1 HGrStG i.V.m. §§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (1) Flächen-Faktor-Verfahren als wertunabhängiges Besteuerungsmodell

Rz. 35 [Autor/Stand] Ausgehend vom Belastungsgrund der Nutzenäquivalenz stützt Hessen die Grundsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ausschließlich auf wertunabhängige Parameter.[2] Für die Flächenanknüpfung (Boden und Gebäude) dürfte dies außer Frage stehen. Aber auch Faktor begründet kein wertbildendes Merkmal (Rz. 36). Mit der Bemessung der Hessisch...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / a) Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Länderöffnungsklausel und Hebesatzrecht der Gemeinden

Rz. 3 [Autor/Stand] Die vom BVerfG erzwungene Reform der Grundsteuer hat nicht nur dazu geführt, dass die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte ab 2025 durch neue Bemessungsgrundlagen ersetzt werden müssen, sondern im Ergebnis auch dazu, dass jedes Bundesland sein eigenes Regelungskonzept wirklichen darf. Denn der – vom BVerfG offengelassene [2] – Streit über die Frage, ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / aa) Nutzenäquivalenz

Rz. 31 [Autor/Stand] Im HGrStG ist der Belastungsgrund zwar gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt,[2] er ergibt sich aber aus den Gesetzesmaterialien [3] und dem Hauptmaßstab zur wertunabhängigen Ermittlung des Steuermessbetrags (§ 4 Abs. 1 HGrStG, Rz. 190 ff.).[4] Dem HGrStG liegt ein auf dem Äquivalenzgedanken beruhendes Besteuerungsmodel (zum Flächen-Faktor-Verfahren, Rz....mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Fälligkeit der Steuer (Abs. 1)

Rz. 4 [Autor/Stand] Es ist zu unterscheiden zwischen Entstehung und Fälligkeit der Grundsteuer. Die Entstehung gibt den Zeitpunkt des Existentwerdens des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO), die Fälligkeit den Zeitpunkt der Entrichtung der Steuerschuld an. Rz. 5 [Autor/Stand] Nach § 38 AO entsteht eine Steuerschuld, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 3. Sachlicher Geltungsbereich im Überblick

Rz. 82 [Autor/Stand] § 1 HGrStG regelt den sachlichen Geltungsbereich des Hessischen Grundsteuergesetzes. In der Vorschrift kommt zum Ausdruck, dass es sich um eine (nur) partielle Abweichung vom Bundesgesetz handelt[2] (Rz. 24). Denn nach der Verweisungskette (§§ 2, 218 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 i.V.m. § 99 Abs. 1 Nr. 1, 243 und 244 BewG) werden vom Hessischen Grundsteuergese...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 377 [Autor/Stand] § 13 HGrStG gibt den hessischen Gemeinden die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen für unbebaute aber baureife Grundstücke einen oder mehrere gesonderte erhöhte Hebesätze festzulegen. Die Vorschrift ist weitgehend inhaltsgleich mit § 25 Abs. 5 GrStG, der bundesgesetzlichen Norm zur Einführung der sog. Grundsteuer C. Die Landesregelung tritt ausdrück...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / bb) Abgrenzung zur Kostenäquivalenz

Rz. 33 [Autor/Stand] Damit grenzt sich die hessische Grundsteuer von der konkretisierbaren bzw. individuellen (Kosten-)Äquivalenz ab.[2] Die Grundsteuer ist gerade kein Äquivalent für eine konkrete staatliche Gegenleistung. Ein solches Verständnis würde auch gegen die durch § 3 Abs. 1 AO konkretisierte Begriffsbestimmung einer "Steuer" verstoßen. Denn Steuern sind – anders a...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019[2] wurde für die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer ab 1.1.2022 ein neuer Siebenter Abschnitt im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 eingefügt, an dessen Beginn § 2...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / 4. Besondere Grundstücksgruppe und gesonderter Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 382 [Autor/Stand] Die Regelung ermöglicht es den hessischen Gemeinden, aus städtebaulichen Gründen baureife Grundstücke als besondere Grundstücksgruppe innerhalb der unbebauten Grundstücke (ausdrücklicher Verweis auf § 246 BewG) zu bestimmen und hierfür einen oder mehrere gesonderte Hebesätze festzusetzen. Rz. 383 [Autor/Stand] Abweichend von der Bundesregelung (§ 25 Abs....mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / b) Abweichungsländer

Rz. 4 [Autor/Stand] Nach Einfügung der Länderöffnungsklausel in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG hat Hessen frühzeitig angekündigt, von der Abweichungskompetenz durch ein wertunabhängiges Flächenmodell Gebrauch machen zu wollen.[2] Hessen hat für den Grundbesitz des Grundvermögens (Rz. 82, Rz. 85) am 24.12.2021 das Hessische Grundsteuergesetz (HGrStG) in Kraft gesetzt (Rz. 441...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Hessen / (2) Keine Notwendigkeit der anteiligen Zuweisung des einheitlichen Messbetrags

Rz. 180 [Autor/Stand] Obwohl der Steuergegenstand dem jeweiligen Miteigentümer zuzurechnen ist (Rz. 178), besteht dennoch keine rechtliche Notwendigkeit den nach § 2 Abs. 2 HGrStG i.V.m. § 3 Satz 1 BewG einheitlich zu ermittelnden Steuermessbetrag den am Steuergegenstand (ideell) beteiligten Personen – z.B. nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung am Steuergegenstand – anteilig...mehr