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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Rechtsentwicklung

Dipl.-Finw. (FH) Wilfried Mannek
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Rz. 2

[Autor/Stand] Die Begriffsbestimmung des Grundvermögens ist durch das Bew-ÄndG 1965 v. 13.8.1965[2] neu gefasst und als § 68 in das BewG 1965 aufgenommen worden. Frühere Bewertungsgesetze umschrieben diesen Begriff nur unzusammenhängend (vgl. z.B. § 50 und 51 BewG 1934). § 68 BewG enthält eine Zusammenfassung dieser Regelungen und damit erstmals in einer Gesamtvorschrift eine Umschreibung des Begriffs Grundvermögen.

§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG entspricht § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG 1934. Diese Regelung geht zurück auf § 34 Abs. 1 RBewG 1925 und § 54 Abs. 1 RBewG 1931.

§ 68 Abs. 1 Nr. 2 BewG war schon in den früheren Bewertungsgesetzen in der Vorschrift über die Begriffsbestimmung des Grundvermögens aufgeführt (vgl. § 50 Abs. 2 BewG 1934, § 54 Abs. 2 RBewG 1931 und § 34 Abs. 2 RBewG 1925).

§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG wurde in das Bewertungsgesetz 1965 neu aufgenommen.

§ 68 Abs. 2 Nr. 1 BewG entsprach § 51 Abs. 4 BewG 1934. Für Feststellungszeitpunkte ab 1.1.1993 sind statt der "Mineralgewinnungsrechte" die "Bodenschätze" vom Grundvermögen ausgenommen.[3]

§ 68 Abs. 2 Nr. 2 BewG wurde aus § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG 1934 übernommen. Letztere Vorschrift hatte ihre Vorläufer in § 10 des Gesetzes über die Reichszuwachssteuer von 1910, in den Vorschriften für die Preußische Grundvermögen steuer von 1922 sowie in § 154 Abs. 2 AO 1919 (vgl. auch § 13 Abs. 2 RBewG 1931 und § 11 Abs. 2 BewG 1934).

§ 68 Abs. 2 letzter Satz BewG brachte die gesetzliche Festschreibung von früherer Rechtsprechung und Verwaltungsübung zur Abgrenzung zwischen Grundvermögen und Betriebsvorrichtungen für solche Bauteile, die einen doppelten Zweck erfüllen, wie z.B. Verstärkungen von Decken, und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile.

Die in den früheren Vorschriften über d...

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