Zu den abzugsfähigen Werbungskosten gehören u. a.:

  • Miete,
  • Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom, Wasser),
  • Aufwendungen für die Ausstattung des Zimmers (ohne Kunstgegenstände),
  • Renovierungsaufwand,
  • Beleuchtung,
  • Abschreibung für Abnutzung des Gebäudes (wenn das Gebäude sich im Eigentum des Arbeitnehmers befindet),
  • Schuldzinsen (Kredite im Zusammenhang mit dem Gebäude bzw. der Wohnung),
  • Grundsteuer, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Gebäudeversicherung,
  • Reinigung.

Anstelle des Vollkostenabzugs kann aus Vereinfachungsgründen die Jahrespauschale i. H. v. 1.260 EUR angesetzt werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Aufwendungen für selbst produzierten Strom mittels eigener PV-Anlage

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer gehören auch die Aufwendungen für den selbst produzierten Strom aus einer auf oder an dem Gebäude des Arbeitnehmers installierten Photovoltaikanlage. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage wird regelmäßig ein eigenständiger Gewerbebetrieb begründet. Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG sind die Einnahmen und die Entnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage steuerfrei. Die Entnahme ist gleichwohl mit dem Teilwert zu bewerten.[2] In Höhe des Entnahmewerts liegen zugleich Aufwendungen für die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers vor, soweit der entnommene Strom anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfällt.

 
Praxis-Beispiel

Eigenverbrauch des Stroms einer PV-Anlage fürs Arbeitszimmer

Ein Arbeitnehmer nutzt ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer mit einer Gesamtfläche von 15 m2. Auf seinem Einfamilienhaus (gesamte Wohnfläche: 150 m2) hat der Arbeitnehmer eine Photovoltaikanlage mit einer Nennleistung von 15 kW (peak) installiert. Der Arbeitnehmer produziert im Kalenderjahr insgesamt 15.000 kWh Strom, von dem er 5.000 kWh unmittelbar im Einfamilienhaus selbst verbraucht. Die Stromgestehungskosten betragen 10 Cent pro kWh (= Buchwert). Der Teilwert des selbst produzierten Stroms beträgt dagegen 30 Cent pro kWh. Die sonstigen (anteiligen) abzugsfähigen Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (AfA, Finanzierungskosten etc.) betragen im Kalenderjahr 1.500 EUR.

Ergebnis: Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören auch die Aufwendungen für den entnommenen Strom, soweit sie anteilig auf das Arbeitszimmer entfallen. Die Bewertung des entnommenen Stroms erfolgt dabei zum Teilwert. Die anteilig auf das häusliche Arbeitszimmer entfallenen Aufwendungen für den selbst produzierten Strom berechnen sich demnach wie folgt:

5.000 kWh x 30 Cent x 15/150 = 150 EUR

[1] S. Abschn. 3.

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