Rz. 862

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind.

 

Rz. 863

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere

Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dieses teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder zu solchen Zwecken an eine andere Person unentgeltlich überlässt, erzielt er aus diesem Grundstücksteil keine Einnahmen und kann die entsprechenden Aufwendungen nicht als WK abziehen. Für die zutreffende Aufteilung der Aufwendungen sind die Angaben in Zeile 10 erforderlich. Es sind die jeweiligen Gesamtaufwendungen und die Aufteilung durch direkte Zuordnung bzw. verhältnismäßige Zuordnung der Aufwendungen zu berücksichtigen. Zusätzlich ist der als WK bei den Einkünften aus V+V abziehbare Anteil auszuweisen.

 
Praxis-Tipp

Teilweise Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Nutzen Sie Teile des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die darauf entfallenden Erhaltungsaufwendungen nicht als WK geltend machen. Sie sollten aber prüfen, ob für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a EStG möglich ist (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen; → Tz 484.

Für energetische Maßnahmen kann, soweit die Maßnahmen die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung betreffen, eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht kommen; s. Anlage Energetische Maßnahmen → Tz 505 ff.

 

Rz. 864

ABC der Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Zur leichteren Auffindung im Buch hier ein Wegweiser der Aufwendungen bei V+V:

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