Rz. 1015

Wer eine Photovoltaikanlage betreibt und den Strom in das öffentliche Netz einspeist, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

 
Praxis-Tipp

Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen

Bereits ab 2022 sind Einkünfte aus Photovoltaikanlagen steuerbefreit, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Installation auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) bis zu 30 kW (peak) oder
  • Installation auf sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhaus oder gemischt genutzte Gebäude) bis zu 15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit oder
  • Installation auf Nicht-Wohnzwecken dienenden Gebäuden, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück, bis zu 30 kW (peak) oder
  • Installation auf Gewerbeimmobilien mit mehreren Gewerbeeinheiten bei einer installierten Gesamtbruttoleistung lt. Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Gewerbeeinheit.

Die Steuerbefreiung gilt dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) und ist pro Steuerpflichtigen (natürliche Person, Kapitalgesellschaft) oder pro Mitunternehmerschaft zu prüfen.

Werden ausschließlich steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, braucht hierfür kein Gewinn mehr ermittelt und damit z. B. auch keine Anlage EÜR abgegeben zu werden.

Einzelheiten siehe BMF, Schreiben v. 17.7.2023, IV C 6 - S 2121/23/10001:001, BStBl 2023 I S. 1494.

Für die Betriebe, bei denen die Steuerbefreiung nicht greift, gelten die allgemeinen Grundsätze der Gewinnermittlung. Einzelheiten sind unter → Tz 1070 ff. und → Tz 1015 zu finden (s. a. LfSt Bayern: Download: "Hilfe für den Betrieb von Photovoltaikanlagen").

Hier kommt auch der Investitionsabzugsbetrag und die damit im Zusammenhang stehende Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Betracht. Alles Wichtige hierzu ist unter → Tz 1171 zu finden.

 
Wichtig

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Auch bei der USt hat es Änderungen i. Z. m. Photovoltaikanlagen gegeben.

Die Lieferungen von Solarmodulen (einschließlich Komponenten und Speicher) an den Betreiber einer Photovoltaikanlage ist ab 2023 steuerfrei, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung des selbst verbrauchten Stroms als unentgeltliche Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1.1.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, ist keine unentgeltliche Wertabgabe.

Für ältere Anlagen, für die der Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde, muss sowohl die unentgeltliche Wertabgabe als auch die Entnahme der Anlage versteuert werden.

S. dazu BMF, Schreiben v. 27.2.2023, III C 2 - S 7220/22/10002:010, BStBl 2023 I S. 351.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge