Rz. 862

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen können als WK bei den Einkünften aus V+V abgezogen werden. Sie sind abzugrenzen gegenüber den AK und HK, die nicht (Grund und Boden) oder nur im Wege der AfA (Gebäude) abziehbar sind.

 

Rz. 863

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und unentgeltliche Überlassung an andere

Soweit der Eigentümer eines Gebäudes dieses teilweise zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder zu solchen Zwecken an eine andere Person unentgeltlich überlässt, erzielt er aus diesem Grundstücksteil keine Einnahmen und kann die entsprechenden Aufwendungen nicht als WK abziehen. Für die zutreffende Aufteilung der Aufwendungen sind die Angaben in Zeile 8 und die Aufteilung über die Spalten 1–4 ab Zeile 33 erforderlich. In Spalte 1 gehören die jeweiligen Gesamtaufwendungen. In Spalte 2 (ermittelt durch direkte Zuordnung zu einer Nutzung) und Spalte 3 (flächenmäßige Aufteilung auf die Nutzungen) ist der Teil der Aufwendungen zu berücksichtigen, der nicht als WK bei den Einkünften aus V+V abziehbar ist. In Spalte 4 werden die abziehbaren WK ausgewiesen.

ABC der Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung

Zur leichteren Auffindung im Buch hier ein Wegweiser der Aufwendungen bei V+V:

5.1 Abschreibungen von Gebäuden

 

Rz. 864

[Absetzungen für Abnutzung bei Gebäuden → Zeilen 33–34]

Wegen ihrer unterschiedlichen steuerlichen Auswirkung sind folgende Aufwendungen in Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück zu unterscheiden:

Die AK für den Grund und Boden können nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Die AK oder HK (→ Tz 869, → Tz 874) für das Gebäude sind nur im Wege der Absetzungen für ...

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