Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen[1]), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseiti...mehr

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Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen[1]), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig verän...mehr

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Corona-Überbrückungshilfe I... / 2.4 Welche Kosten sind förderfähig?

Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmer/innen[1]), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Keine Grundsteuer C (Abs. 2)

Rz. 193 [Autor/Stand] Art. 5 Abs. 2 BayGrStG regelt, dass die das im Bundesmodell (vgl. § 25 Abs. 5 GrStG) vorgesehene besondere Hebesatzrecht für die Kommunen für unbebaute, baureife Grundstücke aus städtepolitischen Gründen (sog. Grundsteuer C) für in Bayern liegende Grundstücke keine Anwendung findet. Rz. 194– 195 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / I. Grundsätzliches

Rz. 47 [Autor/Stand] Das BayGrStG zielt auf eine unbürokratische und zeitgemäße Fortentwicklung der Grundsteuer B ab.[2] Mit diesem Gesetz sollen im Sinne der Verständlichkeit und zur Förderung der Akzeptanz der Regelungen sowohl Fragen der von der Steuerverwaltung ermittelten Bemessungsgrundlage als auch des kommunalen Besteuerungsverfahrens geregelt und in einem Gesetz geb...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Grundvermögen

Rz. 24 [Autor/Stand] Durch Verfassungsänderung mit Bundesgesetz vom 15.11.2019[2] ist einerseits in Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer festgeschrieben worden. Im Gegenzug ist die Befugnis zur landesgesetzlichen Abweichung in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG eingeführt worden. Der dort verwendete Begriff "Grundsteu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / Schrifttum:

Bräutigam, Grundsteuerreform – von der künftigen Diversität einer Steuerart, DStR 2021, 1330; Esser, Reform der Grundsteuer – Abschied von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage?, WPg 2020, 346; Freund, Die neue Grundsteuer (Teil 1) – die ewige Crux mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip, jM 2022, 161; Grootens, Die Reform der Grundsteuer, NWB-EV 2019, 228; Grootens, Umsetzung ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Bayerische Grundsteuergesetz (BayGrStG) wurde am 10.12.2021[2] verkündet. Das BayGrSt regelt die Ermittlung der neuen Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer der im Freistaat Bayern belegenen rund 5,3 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens. Das Aufkommen aus der Grundsteuer B betrug für das Jahr 2020 rd. 1,83 Mrd. Euro.[3] Das BayGrS...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / II. Rechtsentwicklung

Rz. 11 [Autor/Stand] Mit Urteil vom 18.4.2018[2] hat das BVerfG die Regelungen zur Einheitsbewertung für bebaute Grundstücke jedenfalls seit dem 1.1.2002 für unvereinbar mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes erklärt. Mit Blick auf die dem BVerfG vorgelegten Fälle bezog such die Entscheidung ausschließlich auf bebaute Grundstücke außerhalb der Land- und Forstwirtschaft un...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 6. Steuererklärung und Anzeigen (Abs. 5 und 6)

Rz. 222 [Autor/Stand] Zur Durchführung der Feststellung der Äquivalenzbeträge am Hauptfeststellungszeitpunkt bedarf es einer Erklärung der Steuerpflichtigen. Die Einzelheiten dazu sind § 228 Abs. 1 BewG zu entnehmen. Die Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung kann danach auch im Wege einer öffentlich bekannt zu machenden Allgemeinverfügung erfolgen. Diese wird nach Ar...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Steuergegenstand (Abs. 1)

Rz. 67 [Autor/Stand] Das BayGrStG enthält in erster Linie abweichende Regelungen für die Grundsteuer B. Steuergegenstand der Grundsteuer B ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 BayGrStG das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens. Da der Begriff der wirtschaftlichen Einheit im BayGrStG selbst nicht näher definiert wird, ist auf die Definition der wirtschaftlichen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 6. Erklärungs- und Anzeigepflichten (Abs. 4)

Rz. 282 [Autor/Stand] Mit § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022[2] wurde Art. 9 um einen neuen dritten Absatz ergänzt (s. Rz. 281). Der bisherige Absatz 3 wurde zu Absatz 4. Nach Art. 9 Abs. 4 BayGrStG gelten die Art. 6 Abs. 5 und 6 und Art. 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BayGrStG (Erklärungs- und Anzeigepflic...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Reduzierter Hebesatz (Abs. 1)

Rz. 186 [Autor/Stand] Nach Art. 5 Abs. 1 BayGrStG können Gemeinden abweichend von § 25 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GrStG für die Fälle einer nach Art. 4 Abs. 2, 3 und 4 BayGrStG ermäßigten Grundsteuermesszahl reduzierte Hebesätze auf den jeweiligen Anteil des Grundsteuermessbetrags vorsehen. Rz. 187 [Autor/Stand] Den Kommunen steht das verfassungsrechtlich verankerte Recht zu, den Ta...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / II. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 58 [Autor/Stand] Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und der Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes besteht, war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grundsteuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Rz. 59 [Autor/Stand] Offen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Erlassvoraussetzungen (Abs. 1)

Rz. 256 [Autor/Stand] Der Entwurf des BayGrStG vom 10.5.2021[2] sah keine eigenen Aussagen zu einem Erlass vor. Da das BayGrStG nur insoweit Geltung beansprucht, als es vom Grundsteuerrecht des Bundes abweicht, gelten die sachlich begrenzten Befreiungs- und Minderungsmöglichkeiten der §§ 32 ff. GrStG (sowie die Billigkeitsvorschriften der §§ 163, 227 Abgabenordnung) unmittel...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 4. Äquivalenzbeträge (Abs. 3)

Rz. 79 [Autor/Stand] Nach dem BayGrStG werden drei verschiedene Äquivalenzbeträge unterschieden: Ein Äquivalenzbetrag für die Fläche des Grund und Bodens und jeweils ein Äquivalenzbetrag für Wohn- und Nutzflächen. Grund für die Unterscheidung der drei Äquivalenzbeträge dürften die unterschiedlichen Äquivalenzzahlen sowie die ermäßigte Grundsteuermesszahl für Wohnflächen sein...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 1 Steuergegenstand, Berechnungsformel (1) [1]Steuergegenstand der Grundsteuer B sind die Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. [2]Die Grundsteuer ergibt sich durch eine Multiplikation des Grundsteuermessbetrags des Grundstücks und des von der Gemeinde bestimmten jeweiligen Hebesatzes. [3]Sie ist ein Jahresbetrag und auf volle Cent nach unten abzu...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 7. Schematische Darstellung des Flächenmodells

Rz. 98 [Autor/Stand] Vereinfacht dargestellt erfolgt die Ermittlung der Grundsteuer im Flächenmodell nach den folgenden Schemata: 1. unbebaute Grundstücke:mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 5. Zuordnung Agri-Photovoltaikanlagen (Abs. 3)

Rz. 281 [Autor/Stand] Mit § 4 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Klimaschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23.12.2022[2] wurde Art. 9 um einen neuen dritten Absatz ergänzt. Nach Art. 9 Abs. 3 verliert eine Fläche ihre Zugehö rigkeit zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht dadurch, dass sie für Photovoltaik genutzt wird, sofern die land- un...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 1. Gesetzestext

Art. 10 Anwendung von Bundesrecht (1) 1Die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes sind für Zwecke der Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 nur anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den bundesgesetzlichen ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Unterstellte Bedeutung von Fortschreibungen bis 2025 (Abs. 1)

Rz. 301 [Autor/Stand] Treten im Zeitraum zwischen dem Stichtag für die Ermittlung der Grundsteuermessbeträge am 1.1.2022 und dem Außerkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelungen am 31.12.2024 Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ein, könnten diese zunächst nicht für die ab dem 1.1.2025 maßgeblichen Grundsteuermessbeträge nachvollzogen werden. In den Jahren 2022 bis 20...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Grundsteuermessbetrag (Abs. 2)

Rz. 73 [Autor/Stand] Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG definiert den Grundsteuermessbetrag des Grundstücks als die Summe aus dem Produkt aus dem Äquivalenzbetrag des Grund und Bodens nach Art. 1 Abs. 3 Satz 1 BayGrStG und der Grundsteuermesszahl nach Art. 4 BayGrStG und den Produkten aus den Äquivalenzbeträgen von Wohn- und Nutzflächen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BayGrStG und der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Rückgriff auf Bundesrecht (Abs. 1)

Rz. 286 [Autor/Stand] Das BayGrStG wird auf die neue[2] Abweichungsgesetzgebungskompetenz nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG gestützt. Von dieser wird für den Bereich der Besteuerung der Grundstücke als wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens weitreichend, und für den Bereich der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft punktuell Gebrauch gemacht. Das BayGrStG ist kein i...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 6. Abgrenzung der wirtschaftlichen Einheit bei Überschreiten der Landesgrenzen (Abs. 5)

Rz. 92 [Autor/Stand] Erstreckt sich der Steuergegenstand auch auf ein anderes Land als Bayern oder das Ausland, ist nur für das im Gebiet des Freistaates Bayern gelegene Grundvermögen Grundsteuer nach diesem Gesetz zu ermitteln und zu erheben. Dieses bildet eine eigenständige wirtschaftliche Einheit. Rz. 93 [Autor/Stand] Die Norm ist Ausfluss des räumlichen Anwendungsbereichs...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens (Abs. 1)

Rz. 134 [Autor/Stand] Art. 3 BayGrStG regelt die zur Ermittlung der Äquivalenzbeträge nach Art. 1 Abs. 3 BayGrStG maßgeblichen Äquivalenzzahlen. Rz. 135 [Autor/Stand] Die Äquivalenzzahlen sind eine reine Rechengröße zur relativen Lastenverteilung zwischen dem Grund und Boden und der Gebäudeflächen. Sie haben keinen Wertbezug.[3] Nach Satz 1 ist für die Fläche von Grund und Bo...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Hauptfeststellung und Hauptveranlagung (Abs. 1)

Rz. 314 [Autor/Stand] Gemäß Art. 10b BayGrStG wird in Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)[2] nach dem Wort "Ausnahme" die Wörter "des Äquivalenzbetrags-," eingefügt. In Art. 18 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)[3] ist die Zuständigkeit der Realsteuern geregelt. Demnach sind grundsätzlich die hebeberechtigten Gemeinden für die Verwaltung der Realsteuern zuständig, zu de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Öffentliche Zwecke

Rz. 60 [Autor/Stand] Grundstücke dienen öffentlichen Zwecken, wenn sich für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch bzw. zur Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden; sich auf ihnen also Dienstgebäude der öffentlichen Verwaltung befinden (z.B. Finanzamt, Gericht, Feuerwehr, Polizei, Krankenhäuser, Schulen, Gemeindeverwaltung, etc.). Ob entsprechende Grundst...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 271 [Autor/Stand] Hinsichtlich der Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens mit dem Ertragswert für Zwecke der Grundsteuer weicht der Freistaat Bayern – wie auch alle übrigen Bundesländer – grundsätzlich nicht von den bundesgesetzlichen Regelungen ab (vgl. hierzu §§ 232 bis 242 BewG und die entsprechenden Kommentierungen). Rz. 272 [Autor/Stand] Art. 9 BayGr...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Abgabenordnung und Datenschutz (Abs. 2)

Rz. 291 [Autor/Stand] Nach Art. 10 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, soweit das BayGrStG nicht anderes bestimmt. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 Abgabenordnung gelten die Vorschriften der Abgabenordnung nicht bereits unmittelbar. Aufgrund der Verweisung des Art. 10 Abs. 2 BayGrStG und i.V.m. Art. 5 Satz 1 Nr. 1 Gesetz zur Ausfü...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 5. Fortschreibungen und Anwendung Bundesrecht (Abs. 3 und 4)

Rz. 213 [Autor/Stand] Nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayGrStG werden die Äquivalenzbeträge und die Flächen von Grund und Boden so- wie des Gebäudes neu festgestellt, wenn ein Äquivalenzbetrag oder eine Fläche von der zuletzt getroffenen Feststellung abweicht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist. Somit werden alle Äquivalenzbeträge und Flächen, die für die Besteuerung von ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Erlassverfahren

Rz. 267 [Autor/Stand] Nach Art. 8 Abs. 2 BayGrStG gilt § 35 GrStG entsprechend. Danach wird der Erlass jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres für die Grundsteuer ausgesprochen, die für das Kalenderjahr festgesetzt worden ist (Erlasszeitraum). Maßgebend für die Entscheidung über den Erlass sind die Verhältnisse des Erlasszeitraums. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. De...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 4. Feststellungsbescheid (Abs. 2)

Rz. 206 [Autor/Stand] Die Äquivalenzbeträge werden in der ersten Stufe des insgesamt dreistufigen Verfahrens durch gesonderte Feststellung i.S.d. § 180 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung festgestellt. Ergänzend zu den bundesgesetzlichen Regelungen in § 219 BewG sind in diesem Feststellungsbescheid nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayGrStG auch Feststellungen über die Fläche des Grund und B...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 1. Übersicht Steuersätze

Tz. 209 Stand: EL 133 – ET: 08/2023 Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass häufig die fehlerhafte Äußerung fällt, als steuerbegünstigte Körperschaft sei man von der Umsatzsteuer befreit. Steuerbegünstigte Körperschaften sind von den Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer), der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie von der Grundsteuer befreit, hingegen nicht von der ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 2. Gebäudeflächen (Abs. 1)

Rz. 99 [Autor/Stand] Art. 2 BayGrStG regelt die für die Ermittlung der Äquivalenzbeträge maßgeblichen Gebäudeflächen. Die Fläche des Grund und Bodens wird im BayGrStG nicht definiert, ist aber nach dem Sprachgebrauch allgemein bekannt und regelmäßig Synonym für die Flurstückfläche. Die Fläche des Grund und Bodens wird in Nr. 3.2.6 AEBayGrSt definiert: „Die Fläche des Grund un...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 5. Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (Abs. 4)

Rz. 86 [Autor/Stand] Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit wird nach Art. 1 Abs. 4 Satz 1 BayGrStG nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Wirtschaftsgüter zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner gehören. Eine Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit bei Eheleuten und Lebenspartne...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 3. Abschlag für Wohnflächen in enger räumlicher Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2)

Rz. 155 [Autor/Stand] Nach Art. 4 Abs. 2 BayGrStG ist eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen um 25 % und somit von 70 % auf 52,50 % vorgesehen, soweit eine enge räumliche Verbindung mit dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft der oder des Steuerpflichtigen besteht. Rz. 156 [Autor/Stand] Diese Ermäßigung privilegiert den nach der bis...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Bayern / 5. Abschlag für Wohnraumförderung (Abs. 4)

Rz. 168 [Autor/Stand] Art. 4 Abs. 4 BayGrStG sieht ermäßigte Grundsteuermesszahl für den sozialen Wohnungsbau vor. Die Grundsteuermesszahl für den Äquivalenzbetrag der Wohnflächen wird demnach um 25 % ermäßigt, soweit (Nummer 1) die Wohnflächen den Bindungen des sozialen Wohnungsbaus aufgrund einer staatlichen oder kommunalen Wohnraumförderung unterliegen oder (Nummer 2) die...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Inhalt der Vorschrift und Anwendungsbereich

Rz. 1 [Autor/Stand] § 190 BewG i.d.F. für Bewertungsstichtage vom 1.1.2016 bis 31.12.2022 wurde durch Art. 9 des Steueränderungsgesetzes 2015[2] vom 2.11.2015 geändert und neu strukturiert. Damit wurde § 190 BewG an die Regelungen der zur ImmoWertV 2010[3] vom 19.5.2010 ergangenen Sachwertrichtlinie[4] vom 5.9.2012 angepasst. Die Vorschrift des § 190 BewG i.d.F. bis 31.12.20...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 22 AO regelt die örtliche Zuständigkeit für die Realsteuern, d. h. die Gewerbesteuer und die Grundsteuer, soweit deren Verwaltung den Landesfinanzbehörden obliegt. Abs. 1 regelt die örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge. Steuermessbeträge werden nach § 184 Abs. 1 S. 1 AO durch Steuermessbescheide festgesetzt. Die Steuermessbesc...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Lagefinanzamt (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 5 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten ist für die gesonderte Feststellung das sog. Lagefinanzamt zuständig. Dies ist dasjenige FA, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht liegt. Bei Erstreckung über den Bezirk mehrerer FÄ ist das FA zustän...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 4 ... / 2.7 Autonome Satzungen

Rz. 24 Rechtsnormen i. S. d. § 4 AO sind auch die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts [1] erlassenen öffentlich-rechtlichen Satzungen. Im kommunalen Bereich ergibt sich die Befugnis zum Erlass von Steuersatzungen aus den Kommunalabgabengesetzen der Länder.[2] Die Festsetzung der Hebesätze bei der Grundsteuer[3] und Gewerbesteuer[4] ist den Gemeinden durch Art. 1...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Einreichung von Klagen durch Steuerberater ab 1.1.2023

Leitsatz Spätestens ab Versendung der Registrierungscodes haben Steuerberater Klagen beim Finanzgericht über ihr elektronisches Postfach einzureichen. Sachverhalt In einem Rechtsstreit über die Steuerbarkeit von ausländischen Einkünften erhob die steuerliche Vertreterin des Klägers am 16.5.2023 per Fax Klage, obwohl seit 1.1.2023 für Steuerberater die gesetzliche Verpflichtun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / 4. Grundsteuer

Die Grundsteuer wird von dem Grundbesitz erhoben. Die für grundbesitzhaltende Stiftungen allein relevante Grundsteuer B (übrige Grundstücke) beträgt rd. 1,3 % des Einheitswerts bei einem durchschnittlichen Hebesatz von 380 % (§§ 2, 13–15, 25 GrStG).[43]mehr

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / i) Muster: Gliederung für eine Rechenschaftslegung

Rz. 202 Muster 9.13: Gliederung für eine Rechenschaftslegung Muster 9.13: Gliederung für eine Rechenschaftslegung Rechenschaftsbericht in der Nachlasssache des am _________________________ verstorbenen _________________________ zum Stichtag _________________________; erstellt von _________________________mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 6. Muster: Vertrag zur Begründung eines Wohnungsrechts, teilweise als Verschaffungsvermächtnis

Rz. 278 Muster 15.27: Vertrag zur Begründung eines Wohnungsrechts, teilweise als Verschaffungsvermächtnis Muster 15.27: Vertrag zur Begründung eines Wohnungsrechts, teilweise als Verschaffungsvermächtnis Vertrag über die Begründung eines Wohnungsrechts (Vermächtniserfüllung) I. Bestehender Rechtszustand 1. Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für ____________...mehr

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§ 13 Testamentsvollstreckung / e) Muster: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers nach § 2215 BGB

Rz. 101 Muster 13.20: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers nach § 2215 BGB Muster 13.20: Nachlassverzeichnis des Testamentsvollstreckers nach § 2215 BGB Nachlassverzeichnis Ausweislich der sich bei den Akten des Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – befindlichen Sterbeurkunde/Todesanzeige (Standesamt _________________________ Nr. ________________...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 5. Muster: Wohnungsrecht, teilweise als Verschaffungsvermächtnis

Rz. 277 Muster 15.26: Wohnungsrecht, teilweise als Verschaffungsvermächtnis Muster 15.26: Wohnungsrecht, teilweise als Verschaffungsvermächtnis _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Wohnungsrechtsvermächtnis Meinem zweiten Ehemann, Herrn _________________________, wohnhaft in _________________________, wende ich im Wege des Vermächtnisses das lebenslange Wohn...mehr

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ZErb 07/2023, Stiftungssteu... / I. Laufende Besteuerung der Stiftung

Im Rahmen der laufenden Besteuerung unterfällt eine privatnützige Stiftung unabhängig davon, ob sie als rechtsfähige[24] oder nichtrechtsfähige[25] Stiftung ausgestaltet ist, der Körperschaftersteuer sowie ggf. der Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer. Bei einer rechtsfähigen Familienstiftung ist zusätzlich die Erbersatzsteuer[26] gesondert zu beachten. 1. Körperschaftsteuer Der ...mehr

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§ 15 Vermächtniserfüllung / 8. Lastentragung

Rz. 221 Verbrauchskosten wie Strom, Heizöl, Wasser, Abwasser, Müllgebühren und Reinigung sind Kosten der Lebensführung des Wohnungsberechtigten und deshalb ausschließlich von ihm zu tragen.[170] Nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1093, 1041 BGB sind die gewöhnlichen Unterhaltungskosten des Anwesens vom Wohnungsberechtigten allein zu tragen.[171] Zu der gewöhnlichen, de...mehr