Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / aa) Gewöhnliche Erhaltungskosten und ordentliche Lasten

Rz. 99 Die gewöhnlichen Erhaltungskosten und die ordentlichen Lasten muss der Vorerbe selbst tragen (§§ 2124 Abs. 1, 103 BGB). Unter den Begriff der gewöhnlichen Erhaltungskosten fallen insbesondere regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen zur Erhaltung des Nachlasses, die aus den jährlichen Nutzungen gedeckt werden können.[126] Rz. 100 Beispiele für gewöhnliche Erhaltungskost...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / k) Nießbrauchsvermächtnis

Rz. 272 Aus den §§ 1030 Abs. 1, 1036, 1059, 1061 BGB ergibt sich der Nießbrauch als grundsätzlich unvererbliches und unübertragbares dingliches Recht, eine Sache in Besitz zu nehmen, zu verwalten, zu bewirtschaften und sämtliche Nutzungen, d.h. Früchte (Erträge) und Gebrauchsvorteile, aus ihr zu ziehen, wobei die Pflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten Gegenstands ...mehr

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§ 3 Testamentsgestaltung / m) Wohnungsrecht

Rz. 291 Der wesentliche Inhalt eines Wohnungsrechts besteht in der Befugnis, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil allein und ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen. Hauptnutzung muss das Wohnen sein; weiterer Gegenstand, allerdings als Nebenzweck, können andere Nutzungen sein, so z.B. die Mitbenutzung der Garage, des Gartens, des Hofs, des Treppenhauses, der Waschküche, von F...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 3 Testamentsgestaltung / a) Rechtliche Grundlagen

Rz. 196 Im Gegensatz zur Vollerbschaft steht die Vor- und Nacherbschaft (vgl. hierzu insgesamt § 14). Der Erblasser kann gem. § 2100 BGB einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist. Das bedeutet, dass der Vorerbe den ererbten Nachlass an den als Nacherben bestimmten Erben herauszugeben hat. Die Vor- und Nache...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 206 & Ehegattenzustimmung (siehe auch Rdn 250) Gemäß § 1365 BGB empfiehlt sich generell, die Zustimmung des Ehegatten im Übergabevertrag vorzusehen. Die Zustimmung kann auch gem. § 1375 Abs. 2 S. 3 BGB von Bedeutung sein. Rz. 207 & Auflassungsvormerkung Bei Übergabeverträgen ist zwar auf die Möglichkeit einer Auflassungsvormerkung für den Übernehmer hinzuweisen. In aller Re...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 223 & Übertragung (siehe auch Rdn 10 ff., 74 ff.) Vorliegend handelt es sich um einen klassischen Regelungsgegenstand, nämlich eine Grundstücksübergabe mit z.T. höchstpersönlichen Gegenleistungen. Vorliegender Übergabevertrag ist im Gegensatz zur Hofübergabe kein typischer Leibgedingvertrag, also kein Vertrag, auf den die landesrechtlichen Regelungen über Art. 96 EGBGB ohn...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / e) Muster: Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung

Rz. 30 Muster 20.1: Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung Muster 20.1: Antrag auf Anordnung der Teilungsversteigerung An das Amtsgericht – Abteilung für Zwangsversteigerungssachen – _________________________ Namens des Herrn _________________________, dessen Vollmacht ich anliegend vorlege, beantrage ich hiermit die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von _______________...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 3. Hinweise zum Muster

Rz. 272 & Übergabe Zur Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe einerseits und zur Erlangung der landwirtschaftlichen Altersrente andererseits ist die vorweggenommene Erbfolge das regelmäßige Gestaltungsmittel der Nachfolgeplanung. Gleichzeitig werden umfangreiche Versorgungsleistungen (Wohnungsrecht mit geregelter Lastentragung, Pflege- und Dienstleistungen, Verköstigung, Ver...mehr

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§ 1 Zuwendungen unter Lebenden / 2. Muster: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassung sowie umfassende Pflichtteilsregelungen

Rz. 271 Muster 1.10: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassung sowie umfassende Pflichtteilsregelungen Muster 1.10: Übergabe eines Landguts mit umfangreichen Leibgedingleistungen, Geschwistergleichstellung, Übernahme des Betriebsprüfungsrisikos, Verfügungsunterlassu...mehr

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Nießbrauchsgestaltungen bei... / 2. Grundsteuer für Nießbrauchsbestellung: nicht abziehbar (FG Baden-Württemberg v. 15.11.2019)

Keine WK bei VuV, ...: Das FG Baden-Württemberg[8] hat klargestellt, dass bei einer schenkweisen Übertragung einer vermieteten Immobilie unter Nießbrauchsvorbehalt die hierdurch ausgelöste Grunderwerbsteuer (GrESt) sowie die Kosten für die Bestellung des Nießbrauchs keine WK bei den Einkünften aus VuV sind. ... da "privater" Übertragungsentschluss und ...: Denn das die Entstehun...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 15... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Nach § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[2] weiter abgestuft wurde. Für bebaute Grundstücke enthielt § 29 GrStDV eine sehr detaillierte Abstufung der Steuermesszahlen. Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit den Steuermesszahlen kann der Gesetzgeber insbesondere auf die Belastungsverteilung und das Steuermessbetragsvolumen bei der Grundsteuer Einfluss nehmen (§ 13 GrStG Rz. 2). Insbesondere nach grundlegenden Reformen des Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind die Steuermesszahlen ein wichtiges Instrument, um das gesamtstaatliche oder landesbezogene Steuermessbetragsvol...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 15... / 2 Steuermesszahlen für Grundstücke (Abs. 1 GrStG)

Rz. 12 Ausgehend von den bewertungsrechtlichen Grundstücksarten werden in § 15 Abs. 1 GrStG für Grundstücke folgende Steuermesszahlen normiert: Steuermesszahlen für Grundstücke (GrStG) Die Definition und Abgrenzung der Grundstücksarten ergeben sich aus § 249 Abs. 2 bis 10 BewG (s. § 249 BewG Rz. 9 ff.). Die Steuermesszahlen für Grundstücke werden gem. § 13 S. 2 GrStG als Berech...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 15... / 4 Ermäßigung der Steuermesszahl bei Baudenkmälern (Abs. 5)

Rz. 34 Nach § 15 Abs. 5 GrStG wird die Steuermesszahl für bebaute Grundstücke i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG um 10 % ermäßigt, wenn sich auf dem Grundstück Gebäude befinden, die Baudenkmäler i. S. d. des jeweiligen Landesdenkmalschutzgesetzes sind. Die Ermäßigung der Steuermesszahl für bebaute Grundstücke mit aufstehenden Baudenkmälern nach § 15 Abs. 5 GrStG erfolgt unabhä...mehr

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Roscher, GrStG , GrStG § 15... / 3.2 Förderung nach den Wohnungsbaugesetzen des Bundes oder den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder (Abs. 3)

Rz. 22 Nach § 15 Abs. 3 GrStG gilt die Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 GrStG entsprechend für Grundstücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbaugesetz vom 24.4.1950[1] in der bis zum 31.12.1987 geltenden Fassung, dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom 27.6.1956[2] in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung oder den Wohnraumförderungsgesetzen der Länder eine Förderzusage erte...mehr

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / [Ohne Titel]

Dr. Maximilian Steinhauer[*] Ein zentraler Wert bei der Bemessung der Grundsteuer ist nach der Grundsteuerreform der Bodenrichtwert. Als Teil der steuerlichen Bemessungsgrundlage beeinflusst dieser die Höhe der festzusetzenden und vom Steuerschuldner zu zahlenden Grundsteuer. Dies nimmt der vorliegende Beitrag zum Anlass, die Frage nach dem Rechtsschutz gegen Bodenrichtwerte ...mehr

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / 1. Bedeutung der Bodenrichtwerte bei der Grundsteuerveranlagung

Der Ausgangspunkt für die Bemessung der Grundsteuer nach der Grundsteuerreform ist nach dem "Bundesmodell" gem. § 13 Satz 1 und 2 GrStG n.F. der Grundsteuerwert. Dieser wird gem. § 220 Satz 1 BewG nach dem ebenfalls reformierten Siebenten Abschnitt des BewG (§§ 218 bis 263) ermittelt und nach § 219 Abs. 1 BewG i.V.m. § 179 Abs. 1 und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durch einen ...mehr

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / 4. Kein Ansatz des gemeinen Werts

Der Steuerpflichtige hat i.R.d. Veranlagung zur Grundsteuer auch einfachrechtlich keinen Anspruch, dass anstelle des Bodenrichtwerts ein nachweislich niedrigerer gemeiner Wert nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG angesetzt wird. Dies folgt aus der Systematik des BewG, das eine solche Möglichkeit in § 198 Abs. 1 Satz 1 BewG bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer vor...mehr

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / b) Vereinbarkeit mit dem GG

Diese Rspr. steht auch im Einklang mit dem GG. Zwar verlangt der allgemeine Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG eine Besteuerung nach der individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, was die Typisierung mit den Bodenrichtwertwerten durchbricht. Grundrechtseingriffe führen jedoch nur dann zu einer Verletzung derselben, wenn sie nicht gerechtfertigt sind. Typisierungen...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / 4. Grundsteuer

Die Grundsteuer wird von dem Grundbesitz erhoben. Der Grundbesitz einer gemeinnützigen Stiftung ist jedoch von der Grundsteuer befreit, soweit er für steuerbegünstigte Zwecke benutzt wird (§§ 3, 4 GrStG).[59] Wird ein räumlich abgrenzbarer Teil des Grundbesitzes jedoch für Zwecke eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs oder die Vermögensverwaltung genutzt,...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / IV. Weitere Entwicklung in der Gesetzgebung bis Ende 2022

Rz. 281 [Autor/Stand] Durch Art. 2 des Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) v. 26.11.2019[2] wird § 97 Abs. 1 Satz 2 BewG mit Wirkung ab 1.1.2025[3] aufgehoben. Der in dieser Vorschrift enthaltene Hinweis, wonach bei der Anwendung des § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG die §§ 34 Abs. 6a und 51a BewG unberührt bleiben, läuft ab ...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Gemeinschaft: Haftung für V... / 3 Das Problem

Im Jahr 2013 wird im Sondereigentum von Wohnungseigentümer K festgestellt, dass dieses mit echtem Hausschwamm befallen ist. Im Jahr 2015 beschließen die Wohnungseigentümer, den Hausschwamm entfernen zu lassen. In der Folgezeit streiten die Wohnungseigentümer um Einzelheiten der Erhaltungsmaßnahme. In einem Vorprozess werden die Wohnungseigentümer dann im August 2020 u. a. ve...mehr

Buchungssatz aus Finance Office Professional
Anschaffungskosten, Besonde... / 4.3 Unterscheidung selbstständiger und unselbstständiger Gebäudeteile

Neben den verschiedenen Möglichkeiten der Nutzung einzelner Gebäudeteile, ist auch zwischen selbstständigen und unselbstständigen Gebäudeteile zu unterscheiden. Die Unterscheidung ist notwendig, weil davon die Art der Abschreibung abhängt. Stellt ein Wirtschaftsgut ein unselbstständiges Wirtschaftsgut zum Gebäude dar, wird es über die Laufzeit des Gebäudes abgeschrieben und ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer)

Leitsatz 1. Nimmt das Finanzamt nach der rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechtswidrigen Grundlagenbescheids die nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) gebotene Herabsetzung der Steuer im Folgebescheid nicht vor und erlässt es stattdessen einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine weitere rechtskräftige gerichtliche Entscheid...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Zwangsverwaltung von Grunds... / 3.6.2 Grundsteuer

Einschränkung Der Zwangsverwalter hat die laufenden öffentlichen Lasten der Bewirtschaftung nach §§ 156 Abs. 1, 13 Abs. 1 ZVG ohne vorherige Berichtigung aus der Masse auszugleichen.[1] Dazu zählt auch die Grundsteuer – jedoch erst ab Anordnung der Beschlagnahme: Praxis-Beispiel Grundstücksübergang vor Inbesitznahme durch Zwangsverwalter Der Kläger war im März 2009 zum Zwangsve...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 6 Fließende Gewässer, Sammelbecken (Nr. 3c)

Rz. 36 Nach § 4 Nr. 3c GrStG sind die fließenden Gewässer (Rz. 37) und die ihren Abfluss regelnden Sammelbecken (Rz. 38) befreit, soweit sie nicht bereits zu den unter § 4 Nr. 3a GrStG befreiten Wasserstraßen und Häfen (Rz. 23) gehören. Unerheblich ist nach dieser Vorschrift, ob die fließenden Gewässer und die Sammelbecken dem öffentlichen Verkehr dienen und wie sich die Eige...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 3 Bestattungsplätze (Nr. 2)

Rz. 16 Nach § 4 Nr. 2 GrStG ist der Grundbesitz von der Grundsteuer befreit, der unmittelbar für Bestattungsplätze (Rz. 17) genutzt wird. Durch § 4 Nr. 2 GrStG i. d. F. das Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] wurde die bisherige Regelung in § 4 Nr. 9e GrStG 1951 unverändert übernommen.[2] § 4 Nr. 9e GrStG 1951 wiederum ging – abgesehen von einer kleineren redaktionellen Änderu...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 4.1 Straßen, Wege, Plätze

Rz. 21 Straßen, Wege und Plätze dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind. Hierfür muss der Grundbesitz ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis benutzt werden können.[1] Der Grundbesitz muss rechtlich und tatsächlich zur Nutzung durch die Allgemeinheit zur Verfügung st...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 5 Die Steuerbefreiungsvorschriften in §§ 3, 4 i. V. m. §§ 5 bis 8 GrStG enthalten eine Reihe von Grundsteuerbefreiungen, die bereits in den §§ 4 bis 6 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951 (GrStG 1951)[1] normiert waren. Die Vorschriften in § 4 GrStG i. d. F. des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (GrStG 1973)[2] entsprechen im Wesentlichen den Vorschriften des § 4 Nr. 5a, ...mehr

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Mieterhöhung bei Wohnraum –... / 1.5 Zahlungspflicht des Mieters

Hinweis Beginn der Zahlungsverpflichtung Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.[1] Entscheidend ist der Zugang der Erklärung beim Mieter. Praxis-Beispiel Rechenbeispiel Geht dem Mieter die Erklärung am 26. Juni zu, ist die erhöhte Zahlung ab 1. August fällig. Ausnahme: rückwirkende Erhöhung Häu...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 7 Grundflächen im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse sowie Privatdeiche (Nr. 4)

Rz. 40 Nach § 4 Nr. 4 GrStG sind die Grundflächen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverbände (Rz. 41) und die im öffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche (Rz. 42) von der Grundsteuer befreit. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteu...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 4 Grundbesitz, der dem öffentlichen Verkehr dient (Nr. 3a)

Rz. 19 Nach § 4 Nr. 3a GrStG sind die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege und Plätze (Rz. 21), Wasserstraßen und Häfen (Rz. 23) und Schienenwege (Rz. 25) sowie die Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die diesem Verkehr unmittelbar dienen (Rz. 27), von der Grundsteuer befreit. Die Befreiung von der Grundsteuer setzt jeweils die tatsächliche Nutzung (Ben...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 4.4 Bauwerke und Einrichtungen

Rz. 27 Die Grundflächen, der dem öffentlichen Verkehr im vorstehenden Sinne (Rz. 21-25) unmittelbar dienenden Bauwerke und Einrichtungen, sind ebenfalls nach § 4 Nr. 3a GrStG von der Grundsteuer befreit. Im Rahmen der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] hat der Gesetzgeber ausdrücklich entschieden, dass Bauwerke und Einrichtungen, die unmittelbar dazu erforderli...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 2 Grundbesitz, der dem Gottesdienst gewidmet ist (Nr. 1)

Rz. 11 Nach § 4 Nr. 1 GrStG ist von der Grundsteuer der Grundbesitz (§ 2 GrStG) befreit, der dem Gottesdienst (Rz. 12) einer Religionsgesellschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Rz. 13), oder einer jüdischen Kultusgemeinde (Rz. 13) gewidmet (Rz. 14) ist. Durch § 4 Nr. 1 GrStG i. d. F. das Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[1] wurde die bisherige Regelung in § 4 Nr. 5a...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundstückskauf: Übergang von Besitz, Nutzen, Lasten und Verkehrssicherungspflicht

Zusammenfassung Der Zeitpunkt der Übergabe des Grundstücks an den Käufer ist deshalb von besonderer Bedeutung, weil mit der Übergabe die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung sowie die Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergehen (§ 446 BGB). Verschlechtert sich mithin der Zustand des Kaufgrundstücks nach diesem Zeitpunkt (etwa durch Brand, Ho...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 4.2 Wasserstraßen und Häfen

Rz. 23 Wasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) können natürliche (Flüsse und Seen) oder künstliche (z. B. Kanäle) Wasserläufe sein. Sie dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn sie – ohne Beschränkung auf einen bestimmten, mit dem Verfügungsberechtigten in enger Beziehung stehenden Personenkreis – mit Wasserfahrzeugen befahrbar sind. Das Befahren mit Wasserfahrzeugen und d...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 1.1 Regelungsgegenstand

Rz. 3 Die Vorschrift vervollständigt den Steuerbefreiungskatalog nach den §§ 3 und 4 GrStG, in dem sie in subsidiärer Art und Weise zu § 3 GrStG weitere sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) normiert. Durch § 4 GrStG wird insbesondere von der Grundsteuer befreit: Grundbesitz, der dem Gottesdienst gewidmet ist (§ 4 Nr. 1 GrStG), Bestattungsplä...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 1.3 Regelungszusammenhänge

Rz. 9 Die Tatbestände zu den Steuerbefreiungen sind in den §§ 3,4 GrStG i. V. m. §§ 5 bis 8 GrStG geregelt. § 3 GrStG normiert sachliche Steuerbefreiungen für den inländischen Grundbesitz (§ 2 GrStG) bestimmter Rechtsträger. Die Steuerbefreiungen nach § 4 GrStG sind lediglich subsidiärer Natur. Sie haben regelmäßig nur für solche Eigentümer Bedeutung, die nicht schon nach § 3...mehr

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Öffentliche Grundstückslasten / 2.5.4 Dingliche Haftung

Neuer Eigentümer haftetDie dingliche Haftung für öffentliche Lasten kann sich für den Erwerber des Grundstücks nachteilig auswirken. Er muss immer damit rechnen, wegen noch offenstehender Beträge herangezogen zu werden. Beispielsweise ruht der Anspruch der Gemeinde auf Erstattung der Kosten für die Herstellung eines (Kanal-)Grundstücksanschlusses regelmäßig als öffentliche L...mehr

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Öffentliche Grundstückslasten / 4.1.1 Einschränkung nach § 436 Abs. 2 BGB

Haftung für Rechtsmängel eingeschränkt Gemäß § 436 Abs. 2 BGB haftet der Verkäufer eines Grundstücks nicht dafür, dass es frei ist "von anderen öffentlichen Abgaben und von anderen öffentlichen Lasten, die zur Eintragung im Grundbuch nicht geeignet sind". Gemeint sind damit "andere" Abgaben und Lasten, für die § 436 Abs. 1 BGB, der Erschließungs- und Anliegerbeiträge regelt[1...mehr

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Öffentliche Grundstückslasten / 1 Worum geht es?

Rechte der ­öffentlichen Hand Auch der Staat, die Gemeinden und manche öffentlichen Körperschaften und Verbände sind häufig Inhaber von Rechten, die auf einem (Privat-)Grundstück dinglich lasten. Die Verpflichtung trifft den jeweiligen Grundeigentümer im Zeitpunkt der Inanspruchnahme – mitunter auch überraschend: Praxis-Beispiel Neuer Eigentümer haftet für rückständige Grundst...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze (Nr. 3b)

Rz. 29 Nach § 4 Nr. 3b GrStG sind auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeflächen (Rz. 30) alle Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen (Rz. 31), Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen (Rz. 32),...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 4.3 Schienenwege

Rz. 25 Schienenwege dienen dem öffentlichen Verkehr, wenn die darauf verkehrenden Eisenbahnen oder Straßenbahnen von der Allgemeinheit benutzt werden können und auch so benutzt werden. Entscheidend für die Frage, ob die Schienenwege dem öffentlichen Verkehr dienen ist, ob den Betreibern eine Betriebs- und Beförderungspflicht übertragen ist. Jedermann, der die Beförderungsbed...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 9 Grundbesitz für Zwecke eines Krankenhauses (Nr. 6)

Rz. 53 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG für Grundbesitz, der für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, hängt sowohl von objektiven als auch von subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab. Nach § 4 Nr. 6 S. 1 GrStG setzt die Befreiung zunächst voraus, dass der Grundbesitz – objektiv – für Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, und das Krankenhaus in dem KJ, das dem...mehr

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Roscher, GrStG § 4 Sonstige... / 8 Grundbesitz für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung (Nr. 5)

Rz. 44 Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 5 GrStG hängt sowohl von subjektiven als auch von objektiven Tatbestandsvoraussetzungen ab. Nach § 4 Nr. 5 S. 1 GrStG setzt die Befreiung zunächst voraus, dass der Grundbesitz – objektiv - für Zwecke der Wissenschaft (Rz. 45), des Unterrichts (Rz. 46) oder der Erziehung (Rz. 47) benutzt wird und durch die Landesregierung oder die von ihr ...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundstückskauf: Gewährleis... / 5 Öffentliche Lasten

Verkäufer haftet nicht Der Verkäufer haftet nach altem Recht kraft Gesetzes nicht für die Freiheit des Grundstücks von öffentlichen Lasten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind (§ 436 BGB). Mangels anderer Vereinbarungen trug der Käufer alle nach der Übergabe des Grundstücks fällig werdenden öffentlich-rechtlichen Lasten (§§ 446, 103 BGB). Hierher gehörten insbesondere Gr...mehr

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Öffentliche Grundstückslasten / 2.1.4 Dingliches Recht

Neue BGH-Rechtsprechung In jüngerer Zeit hat die höchstrichterliche Rechtsprechung "herausgearbeitet", dass öffentliche Lasten sogar als dingliche Rechte zu qualifizieren sind. Praxis-Beispiel Für eine französische Immobiliengesellschaft, die (auch) Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland ist, war ein französisches Sanierungsverfahren als Europäisches Insolvenzverfahren ...mehr

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Öffentliche Grundstückslasten / 2.2 Einzelfälle

Eine erschöpfende Aufzählung ist wegen der Vielzahl der Abgabeverpflichtungen hier nicht möglich.[1] Beispiele Beispielsweise zählen zu den öffentlichen Lasten: Grundsteuern (§ 12 GrStG), auch wenn die Erhebungszeiträume mehr als 2 Jahre vor dem Grundstückserwerb liegen[2], Gebäudesteuern, Erschließungsbeiträge (§ 134 Abs. 2 BauGB)[3], Kanalanschlussgebühren [4], grundstücksbezogen...mehr

Lexikonbeitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Grundstückskauf: Sachmängel... / 2 Einschränkungen des vollständigen Haftungsausschlusses

Offenbarungspflicht Einschränkungen erfährt der vollständige Haftungsausschluss jedoch in den Fällen, in denen nach der Rechtsprechung eine Offenbarungspflicht des Verkäufers besteht. Zwar ist es grundsätzlich Sache des Käufers, durch eigene Besichtigung den genauen Zustand des Grundbesitzes zu überprüfen. Eine Verpflichtung des Verkäufers, auf Mängel des Grundbesitzes ungefr...mehr