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Roscher, GrStG , GrStG § 15 Steuermesszahl für Grundstücke / 2 Steuermesszahlen für Grundstücke (Abs. 1 GrStG)

Michael Roscher
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Rz. 12

Ausgehend von den bewertungsrechtlichen Grundstücksarten werden in § 15 Abs. 1 GrStG für Grundstücke folgende Steuermesszahlen normiert:

Steuermesszahlen für Grundstücke (GrStG)

Die Definition und Abgrenzung der Grundstücksarten ergeben sich aus § 249 Abs. 2 bis 10 BewG (s. § 249 BewG Rz. 9 ff.).

Die Steuermesszahlen für Grundstücke werden gem. § 13 S. 2 GrStG als Berechnungsfaktor zur Ermittlung des Steuermessbetrages für das jeweilige Grundstück (Steuergegenstand nach § 2 Nr. 2 GrStG) benötigt. Durch § 15 Abs. 1 GrStG wird die in § 13 S. 2 GrStG in abstrakter Form bezeichnete Steuermesszahl für Grundstücke konkretisiert.

Nach § 13 Abs. 1 S. 2 GrStG ist der Steuermessbetrag durch Anwendung eines Promille-Satzes (Steuermesszahl) auf den Grundsteuerwert oder seinen steuerpflichtigen Teil anzuwenden (§ 13 GrStG Rz. 11 ff.). Zum Begriff Promille-Satz s. § 13 Rz. 13. Zur Ermittlung des Steuermessbetrages für ein Grundstück ist mithin die nach § 15 Abs. 1 GrStG einschlägige Steuermesszahl mit dem nach § 219 BewG festgestellten Grundsteuerwert für das Grundstück als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 2 GrStG Rz. 29 ff.) zu multiplizieren. Der Umfang und die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens (Grundstück) bestimmt sich nach §§ 243 ff. BewG.

 
Praxis-Beispiel

Wird anlässlich der ersten Hauptfeststellung der neuen Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 für ein Mietwohngrundstück ein Grundsteuerwert in Höhe von 500.000 EUR festgestellt, ist hierauf aufbauend gem. § 36 GrStG im Rahmen der Hauptveranlagung auf den 1.1.2025 ein Steuermessbetrag in Höhe von 155 EUR (500.000 EUR x 0,00031) festzusetzen.

 

Rz. 13

Steuermesszahlen für Grundstücke

Im Rahmen der Grundsteuerreform 2019 wurde den Ländern durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 u...

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