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Mieterhöhung bei Wohnraum – Betriebskostenerhöhung, Staf ... / 1.5 Zahlungspflicht des Mieters

Birgit Noack †
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Hinweis

Beginn der Zahlungsverpflichtung

Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung folgenden übernächsten Monats.[1] Entscheidend ist der Zugang der Erklärung beim Mieter.

 
Praxis-Beispiel

Rechenbeispiel

Geht dem Mieter die Erklärung am 26. Juni zu, ist die erhöhte Zahlung ab 1. August fällig.

Ausnahme: rückwirkende Erhöhung

Häufig erhält der Vermieter von einer Betriebskostenerhöhung oder von ihrem Ausmaß erst Kenntnis, nachdem die Erhöhung schon eingetreten ist. Für diesen Fall lässt das Gesetz eine rückwirkende Umlegung zu.[2] Macht der Vermieter von seinem Umlagerecht Gebrauch, so kann er den anteiligen Mehrbetrag ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Betriebskostenerhöhung, höchstens aber ab dem Beginn des der Erklärung vorausgehenden Kalenderjahres fordern. Voraussetzung ist, dass der Vermieter die Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.

 
Praxis-Beispiel

Grundsteuer

Gemeinde erhöht Grundsteuer ab 1.1.2022; Grundsteuerbescheid für 2022 geht dem Vermieter am 20.2.2023 zu; bis spätestens 20.5.2023 kann der Vermieter den Erhöhungsbetrag bis zum 1.1.2022 zurück umlegen.

Eine Rückforderung für einen weiter zurückliegenden Zeitraum kann der Vermieter nicht geltend machen. Ob in solchen Fällen, z. B. bei Grundsteuernachzahlungen aufgrund geänderter Messbeträge, ein Erlass gem. § 227 AO infrage kommt, ist umstritten, aber wohl zu verneinen. Formularklauseln, die die Umlage von Mehrbelastungen oder neu eingeführten Betriebskosten rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Kosten zulassen, sind unwirksam, da hierin ein Verstoß gegen den in § 560 Abs. 2 Satz 2 BGB bestimmten Zeitpunkt zu sehen ist.[3]

Hat es der Vermieter versäumt, die aufgrund des Bescheids festgestellten erhöhten Kosten gem. § 560 A...

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