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§ 3 Testamentsgestaltung / k) Nießbrauchsvermächtnis

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 272

Aus den §§ 1030 Abs. 1, 1036, 1059, 1061 BGB ergibt sich der Nießbrauch als grundsätzlich unvererbliches und unübertragbares dingliches Recht, eine Sache in Besitz zu nehmen, zu verwalten, zu bewirtschaften und sämtliche Nutzungen, d.h. Früchte (Erträge) und Gebrauchsvorteile, aus ihr zu ziehen, wobei die Pflicht des jeweiligen Eigentümers des belasteten Gegenstands lediglich darin besteht, diese Nutzungen zu dulden. Der Nießbraucher hat die wirtschaftliche Bestimmung des Gegenstands aufrechtzuerhalten. Ihm ist es nicht gestattet, den Gegenstand umzugestalten bzw. wesentlich zu verändern. Berechtigter eines Nießbrauchs kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Häufig ist es der Wunsch des Erblassers, einen nahen Verwandten abzusichern, insbesondere dessen Versorgung sicherzustellen. Hier bietet sich die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses an.

Zwischen Nießbraucher und Eigentümer wird durch den Nießbrauch ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet. Von diesem ist das Schuldverhältnis zu unterscheiden, das zwischen dem Vermächtnisnehmer (Nießbrauchsberechtigten) und dem Erben (Besteller des Nießbrauchsrechts) besteht. Das letztgenannte hat die Verpflichtung zur Bestellung des Nießbrauchsrechts zum Inhalt.

 

Rz. 273

Gemäß § 1059 BGB ist der Nießbrauch nicht übertragbar bzw. erlischt gem. § 1061 BGB mit dem Tod des Nießbrauchers. Dies gilt dann nicht, wenn der Nießbrauch einer juristischen Person zusteht.

 

Rz. 274

Es ist zu unterscheiden zwischen dem dinglichen Nießbrauchsrecht und dem lediglich schuldrechtlich wirkenden Nießbrauch, bei dem es sich lediglich um ein schuldrechtliches Nutzungsrecht handelt. Es ist in jedem Falle mit dem Erblasser im Vorfeld zu klären, ob es sich um ein schuldrechtliches Nutzungsrecht oder ein beschränkt dinglic...

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