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Zwangsverwaltung von Grundstücken: Rechte und Pflichten ... / 3.6.2 Grundsteuer

Dr. Michael Cirullies
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Einschränkung

Der Zwangsverwalter hat die laufenden öffentlichen Lasten der Bewirtschaftung nach §§ 156 Abs. 1, 13 Abs. 1 ZVG ohne vorherige Berichtigung aus der Masse auszugleichen.[1] Dazu zählt auch die Grundsteuer – jedoch erst ab Anordnung der Beschlagnahme:

 
Praxis-Beispiel

Grundstücksübergang vor Inbesitznahme durch Zwangsverwalter

Der Kläger war im März 2009 zum Zwangsverwalter über das Grundstück einer GbR bestellt worden. Vor dessen Inbesitznahme ging das Eigentum allerdings auf eine KG über. Die GbR zahlt die bisher fällig gewordenen Grundsteuerbeträge. Gegenüber der KG werden diese nach einer Zurechnungsfortschreibung im Juni 2009 auch für das Jahr 2008 neu festgesetzt, wogegen sich der Kläger mit Erfolg wandte.

Das BVerwG[2] teilt die Auffassung der Vorinstanz: Zu den Verwaltungsaufgaben des Klägers rechnet wegen der erst in 2009 angeordneten Zwangsverwaltung nicht die Zahlung der Grundsteuer, soweit diese das Jahr 2008 betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um einen laufenden Beitrag, sondern um einen Rückstand. Daran ändert sich auch nichts durch die Fortschreibung nach Beschlagnahme. Eine öffentliche Last, um die es sich bei der Grundsteuer handelt, wird nicht dadurch zu einer laufenden Verpflichtung, weil sie gegenüber dem neuen Eigentümer eines Grundstücks später wiederum fällig gestellt wird. Es handelt sich (nach wie vor) um einen Rückstand, den der Zwangsverwalter nicht auszugleichen hat. Auch die erst nach Beschlagnahme erfolgte erneute Festsetzung ändert daran nichts.

[1] Eingehend Hartung, Rpfleger 2013, S. 661.
[2] BVerwG, Urteil v. 14.5.2014, 9 C 7.12, NZM 2015 S. 504, dazu NJW-Spezial 2014 S. 641.

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