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Roscher, GrStG § 4 Sonstige Steuerbefreiungen / 5 Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze (Nr. 3b)

Michael Roscher
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Rz. 29

Nach § 4 Nr. 3b GrStG sind auf Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeflächen (Rz. 30) alle

  • Flächen, die unmittelbar zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden müssen (Rz. 31),
  • Grundflächen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen (Rz. 32), sowie
  • Grundflächen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschließlich der Flächen, die für einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind (Rz. 33),

von der Grundsteuer befreit.

 

Rz. 30

Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3b GrStG gilt nur für Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze. Dies sind Flugplätze, die dem öffentlichen bzw. allgemeinen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen.

Die Abgrenzung der Begrifflichkeiten erfolgt hierbei nach den Vorschriften des Luftverkehrsrechts i. S. d. § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) in der Neufassung v. 10.5.2007[1] gehören zu den Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze alle Flugplätze, die dem allgemeinen Verkehr dienen.

Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers. Im Rahmen der Neufassung Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973[2] hat § 4 Nr. 3b GrStG die vormalige Steuerbefreiung für Verkehrsflughäfen in § 4 Nr. 9b GrStG 1951 übernommen. Unter Hinweis auf § 6 des Luftverkehrsgesetzes i. d. F. v. 4.11.1968[3] führte der Gesetzgeber aus, dass die Abgrenzung dabei den Begriffen des Luftverkehrsrechts folge. Danach gehören alle Flugplätze des allgemeinen Verkehrs (Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze) dazu.[4]

Für Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr mit Luftfahrzeugen dienen, wie z. B. Militär-, Sport- oder Privatflugplätze, greift § 4 Nr. 3a GrStG nicht. Hierfür kann aber eine Befreiung nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 3 GrStG (§ 3 GrStG R...

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