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§ 3 Testamentsgestaltung / m) Wohnungsrecht

Ursula Seiler-Schopp
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Rz. 291

Der wesentliche Inhalt eines Wohnungsrechts besteht in der Befugnis, ein Gebäude oder einen Gebäudeteil allein und ausschließlich zu Wohnzwecken zu nutzen. Hauptnutzung muss das Wohnen sein; weiterer Gegenstand, allerdings als Nebenzweck, können andere Nutzungen sein, so z.B. die Mitbenutzung der Garage, des Gartens, des Hofs, des Treppenhauses, der Waschküche, von Freiflächen etc. Soweit einem Nebenzweck im Rahmen des Rechts erhebliches Gewicht zukommt, so dass dieser den Hauptzweck zurückdrängt, kann eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB bestellt werden,[345] desgleichen für die Nutzung zu anderen Zwecken.[346] Ein Gebäude oder Gebäudeteil muss Nutzungsobjekt sein. Wesensnotwendiges Tatbestandsmerkmal eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB ist der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung des Gebäudes oder zumindest eines Teils des Gebäudes. Ansonsten handelt es sich lediglich um eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB. Der wesentliche Umfang des Wohnungsrechts sollte in der letztwilligen Verfügung in jedem Falle bezeichnet sein, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

 

Rz. 292

Zur Mitbenutzung dürfen ohne besondere Gestattung Familienangehörige, insbesondere auch der Lebensgefährte,[347] ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner nach dem LPartG und Hauspersonal aufgenommen werden, § 1093 Abs. 2 BGB. Die vorgenannten Personen haben nur ein Mitbenutzungsrecht; die alleinige Nutzung ist hiervon nicht umfasst.[348]

 

Rz. 293

Das Wohnungsrecht kann auch unter einer Bedingung (z.B. Wohnungsrecht soll nur bis zur Verheiratung des Berechtigten bestehen) angeordnet bzw. befristet (z.B. das Wohnungsrecht soll nur für die Dauer von zwei Jahren bestehen) werden.

 

Rz. 294

Bei dem durch Vermächtnis zugewandten Wohnungsrecht besteht zum eine...

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