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Roscher, GrStG , GrStG § 15 Steuermesszahl für Grundstücke / 1.2 Rechtsentwicklung

Michael Roscher
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Rz. 5

Nach § 12 des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[1] galt eine allgemeine Steuermesszahl von 10 vom Tausend, die in §§ 28 bis 33 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) vom 29.1.1952[2] weiter abgestuft wurde. Für bebaute Grundstücke enthielt § 29 GrStDV eine sehr detaillierte Abstufung der Steuermesszahlen.

Mit der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973[3] wurden die Steuermesszahlen für Grundstücke angepasst und in § 15 GrStG normiert. Als allgemeine Steuermesszahl wurde für Grundstücke in § 15 Abs. 1 GrStG eine Steuermesszahl in Höhe von 3,5 vom Tausend festgelegt. Hiervon abweichend wurden für Ein- und Zweifamilienhäuser in § 15 Abs. 2 GrStG geringere Steuermesszahlen bestimmt. Analog zur Bestimmung der Steuermesszahlen für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach § 14 GrStG wurden die Steuermesszahlen ab 1974 für die bebauten Grundstücke im Zusammenhang mit der Einheitsbewertung 1964 insbesondere danach festgesetzt, dass das Gesamtvolumen der Steuermessbeträge der bebauten Grundstücke im Vergleich zum alten Recht auf Basis der Einheitsbewertung 1935 insgesamt annähernd gleichgeblieben ist (§ 14 GrStG Rz. 5). Einzig für Ein- und Zweifamilienhäuser sah es der Gesetzgeber seinerzeit als erforderlich an, zur Vermeidung von Härten Steuermesszahlen abzusenken. Für unbebaute Grundstücke galt der Grundsatz der Steuerneutralität nicht. Insbesondere aus bodenpolitischen Erwägungen kam für den Gesetzgeber eine Ermäßigung der allgemein für das Grundvermögen vorgeschlagenen Steuermesszahl von 3,5 vom Tausend für unbebaute Grundstücke nicht in Betracht.[4]

Nach der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 (Rz. 5) wurde im Rahmen des Gesetzes zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge vom 19.12.2000[5] in § 15 Abs. 2 Nr. 1 die Angabe "75.000 Deutsche Mark" durch die Angabe des amtlichen Umrechnungskurses "38.346,89 Euro" ersetzt.

 

Rz. 6

Im Rahmen des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019[6] hat der Gesetzgeber die Steuermesszahlen für Grundstücke aus vergleichbaren Beweggründen wie bei der Neufassung des Grundsteuergesetzes v. 7.8.1973 (Rz. 5) neu strukturiert und abgesenkt.

Unter der Prämisse einer aufkommensneutralen Reform wurde mit der Bestimmung der Steuermesszahlen in §§ 14, 15 GrStG das Ziel verfolgt, auf gesamtstaatlicher Ebene ein annähernd gleiches Steuermessbetragsvolumen wie vor der Reform zu erreichen.[7] Mit der Absenkung der Steuermesszahlen sollen mithin die Wertsteigerungen ausgeglichen werden, die im Vergleich von den aktuellen Grundsteuerwerten zu den seit 1964 in den alten Ländern bzw. seit 1935 in den neuen Ländern nicht mehr aktualisierten Einheitswerten entstanden sind.[8] Individuelle Belastungsverschiebungen lassen sich hierdurch nicht ausschließen. Die Kommunen sind aufgerufen, durch die Anpassung der Hebesätze die innerkommunale Aufkommensneutralität sicherzustellen.[9]

In der speziellen Begründung zu § 15 Abs. 1 GrStG weist der Gesetzgeber nur kurz darauf hin, dass die Steuermesszahl an die geänderten bewertungsrechtlichen Vorschriften und deren steuerliche Auswirkung angepasst wurden.[10]

Ausgehend von den bewertungsrechtlichen Grundstücksarten wurden die Steuermesszahlen wie folgt differenziert:

  • unbebaute Grundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG i. V. m. § 246 BewG),
  • Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG i. V. m. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG) sowie
  • Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke (§ 15 Abs. 1 Nr. 2b GrStG i. V. m. § 249 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 BewG).

In der Höhe wurde die Steuermesszahl zunächst nicht differenziert, sie betrug für alle Grundstücksarten einheitlich 0,34 Promille.

Infolge der an den Mikrozensus 2018 angepassten Nettokaltmieten in der Anlage 39 zum BewG wurde die Steuermesszahl für die sog. Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum) nach § 15 Abs. 1 Nr. 2a GrStG im Wege des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021[11] auf 0,31 Promille abgesenkt.[12] Zum Zeitpunkt des Grundsteuer-Reformgesetzes konnte nur auf den seinerzeit vorliegenden Mikrozensus 2014 und das sich daraus ergebende niedrigere Mietniveau zurückgegriffen werden.

Zur Änderung der Bezeichnung der Steuermesszahl von "Tausendsatz" in "Promillesatz" s. § 13 GrStG Rz. 13. Hierdurch sollte die Regelung lediglich an die zeitgemäße Sprache angepasst werden.[13]

 

Rz. 7

Des Weiteren wurden mit dem Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (Rz. 6) in den Absätzen 2 bis 5 GrStG der Vorschrift Ermäßigungstatbestände für Steuermesszahlen (Grundsteuervergünstigungen) eingefügt.

Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD sah zunächst nur Ermäßigungen der Steuermesszahlen für Grundstücke, die der sozialen Wohnraumförderung dienen, vor.[14] Nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG fallen hierunter Wohngrundstücke i. S. d. § 249 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BewG, für die eine Wohnraumförderung erfolgt, und Grundstücke best...

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