Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, hat das nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der er den Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet (§ 138 Abs. 1 S. 1 AO). Die Gemeinde unterrichtet dann unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt (FA) von dem Inhalt der Mitteilung (§ 138 Abs. 1 S. 2 AO). Das ist das für die Realsteuern – Grundsteuer und GewSt (§ 3 Abs. 2 AO) – zuständige FA.

Bei der GewSt ist für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermessbetrags das Betriebs-FA i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO örtlich zuständig (§ 22 Abs. 1 S. 1 AO). Das ist das FA, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet; bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das FA, in dessen Bezirk die steuerpflichtige Person eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhält.

Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat das dem nach § 19 AO zuständigen FA mitzuteilen (§ 138 Abs. 1 S. 3 AO). Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen ist das FA örtlich zuständig, in dessen Bezirk die steuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 19 Abs. 1 S. 1 AO).

Auskünfteerteilung: Die steuerpflichtigen Personen haben dem zuständigen FA dann weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse zu erteilen. Die Auskünfte sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln (§ 138 Abs. 1b AO). Das sind die Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Die Finanzverwaltung stellt sie im Portal "Mein ELSTER" zur Verfügung.

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