BMF-Schreiben: Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen

Das BMF hat sein zentrales Schreiben für die Mitteilungspflichten bei Auslandsbeteiligungen neu gefasst.

Praxis-Hinweis: Steuerpflichtige sollten Meldepflichten prüfen – bei Verstoß drohen erhebliche Strafen

In den letzten Jahren sind die Mitteilungspflichten bei Bestehen von Beteiligungen, aber auch Betriebsstätten im Ausland, erheblich ausgeweitet worden. Dies gilt auch für Beteiligungen und Betriebsstätten in Ländern, die Mitglied der EU sind. In einem besonderen Maße gilt die die Ausweitung der Mitteilungspflichten aber für sog. Drittstaaten, also solche Länder, die nicht zu der EU gehören, z. B.:

  • Russland,
  • Ukraine,
  • USA,
  • aber auch die Schweiz.

Das BMF-Schreiben (BMF, Schreiben v. 26.4.2022, IV B 5 – S 0301/19/10009:001) stellt hierbei die wesentlichen Aspekte der Meldepflichten aktualisiert dar. Dementsprechend werden einige bisher zu diesem Thema ergangenen BMF-Schreiben aufgeboben. Steuerpflichtige, die Auslandsbeteiligungen haben, finden in dem BMF-Schreiben einen guten Überblick zu verschiedenen Fragen im Hinblick auf die Meldepflichten nach der AO. Der Teufel steckt indes im Detail. Wer also meint, es könnte sein, dass er zur Meldung verpflichtet ist und sich nicht ganz sicher ist, sollte gleichwohl einen Fachmann kontaktieren. Die Folgen bei einem Verstoß gegen die Meldepflichten können nämlich, auch dies stellt das BMF-Schreiben dar, nicht unerheblich sein.   

Hintergrund

§ 138 Abs. 2 AO stellt die zentrale Regelung für die Frage dar, wann ein inländischer Steuerpflichtiger verpflichtet ist, dem zuständigen Finanzamt gegenüber eine Anzeige zu machen. Dies ist der Fall bei:

  • Gründung oder Erwerb eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO)
  • Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO)
  • Erwerb oder Veräußerung einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung mehr als 10 % oder 150.000 EUR beträgt (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)
  • Die Tatsache, dass der Steuerpflichtige allein oder mit nahestehenden Personen zusammen einen beherrschenden Einfluss auf eine Gesellschaft in einem Drittstaat ausüben kann (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO). Dies gilt also nicht für Gesellschaften in der EU/EWR, wie sich aus § 138 Abs. 3 AO ergibt.
  • Die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit der Drittstaaten-Gesellschaft (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO).

§ 138 Abs. 3-5 AO regeln Einzelheiten der Mitteilung, etwa die Frist und die Form. § 138b AO normiert weitergehende Pflichten insbesondere für Kreditinstitute.

BMF-Schreiben

Der wesentliche Inhalt des BMF-Schreibens lässt sich wie folgt zusammenfassen:

  • Tz. 1 betrifft die Anwendungsregelungen der verschiedenen Gesetzesänderungen.
  • Tz. 2 stellt dar, welche BMF-Schreiben zu § 138 AO durch das neue Schreiben ersetzt werden.
  • Tz. 3 stellt die allgemeine gesetzliche Regelung dar und erklärt in Tz. 4, dass auch Personengesellschaften Steuerpflichtige im Sinne der Norm sind.
  • Tz. 5 erläutert die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 im Hinblick auf Personengesellschaften, wenn ein Treuhänder eingeschaltet ist.
  • Im Hinblick auf die Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO stellt das Schreiben in Tz. 6 klar, dass Vermögensmasse auch ausländische Investmentfonds sind.
  • Die Tz. 7-11 stellen anhand von Beispielen dar, wann die Grenzen von 10 % oder 150.000 EUR, die bei ausländischen Kapitalgesellschaften eine Meldepflicht auslösen, zu berechnen sind. Diese Meldepflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO gelten nicht, wenn die Anteile einem Kreditinstitut und Versorgungswerken (Tz. 12) oder einer Versicherung (Tz. 13-14) zuzurechnen sind. Besonderheiten sind bei ausländischen Investmentfonds zu beachten (Tz. 15-16).
  • Die Tz. 17-21 betreffen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO. Wichtig ist vor allem, wann von einem beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auszugehen ist.
  • Tz. 22-25 stellen die Form und die Frist der Mitteilung dar. Diese ist regelmäßig mit der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu machen.
  • Der letzte umfangreiche Abschnitt (Tz. 26-36) betrifft die Meldungen nach § 138b AO. Diese betrifft allerdings nur Steuerpflichtige, die nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtig sind. Dies sind im Wesentlichen Kreditinstitute.
  • Wieder für alle Betroffenen wichtig sind die Tz. 37-39, welche die Rechtsfolgen bei Verstößen darstellen. Insbesondere kann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die mit einer Geldbuße bis 25.000 EUR geahndet werden kann
  • Sinn und Zweck der Regelungen sind abschließend in Tz. 40-41 skizziert. Es geht darum, dass den Finanzämtern Informationen zur Verfügung gestellt werden, die steuerlich relevant sein können.


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Schlagworte zum Thema:  Meldepflicht, Ausland, Krieg in der Ukraine