Rz. 239

[Anteile laut gesonderter und einheitlicher Feststellung → Zeilen 4–21]

Sind Sie an einer Grundstücks- oder Erbengemeinschaft mit Vermietungseinkünften, einer Bauherren- oder Erwerbergemeinschaft oder an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt, dann haben Sie von der Gesellschaft eine Mitteilung über die Höhe Ihres Anteils und darüber erhalten, bei welchem Finanzamt und unter welcher Steuernummer die Gesellschaft erfasst ist, erhalten. Tragen Sie diese Angaben – je nach Art der Gesellschaft – ein. Die Einkünfte der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft sowie die Verteilung auf die einzelnen Beteiligten werden aufgrund der eingereichten Steuererklärung der Gesellschaft (Feststellungserklärung mit eigener Anlage V), vom dafür zuständigen Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt und den Finanzämtern der Beteiligten mitgeteilt (→ Tz 933).

Die Angaben sind bei Ehegatten getrennt zu machen.

 

Rz. 240

[Untervermietung, unbebautes Grundstück, Überlassung von Rechten → Zeilen 22–28]

Siehe → Tz 939.

 

Rz. 241

 

Checkliste Anlagen V, V-FeWo, V-Sonstige

 
Folgende Abzugsmöglichkeit geprüft? Vgl. Ausfüllhinweise zur Zeile!

Leer stehende Mietwohnung?

Sie können auch die während des Leerstehens angefallenen Kosten (z. B. AfA, Reparaturen, Grundsteuer, Versicherungen) als Werbungskosten geltend machen, wenn Sie die Absicht der Vermietung gegenüber dem Finanzamt (z. B. durch Zeitungsannoncen, Maklerbeauftragung) glaubhaft darlegen (→ Tz 837).

Haben Sie an den Abzug folgender Kosten gedacht?

  • Schornsteinfegergebühren, Wartungsverträge
  • alle Versicherungen und Kosten für die Verwaltung
  • Kleinreparaturen (Material, Fahrtkosten bei Reparatur in Eigenregie)
Ist größerer Erhaltungsaufwand (Reparaturen) angefallen?
Eine Verteilung der Kosten auf mehrere Jahre kann zu einer insgesamt höheren Steuererstattung führen (Zeilen 56–59).

Reparaturen, Wartungskosten, Gartenarbeiten rund um die selbst bewohnte Wohnung?

Dafür können Sie eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen) oder nach § 35c EStG (Anlage Energetische Maßnahmen) erhalten.

Haben Sie eine Ferienwohnung oder zeitweise Ihre eigene Wohnung vermietet?

Geben Sie zusätzlich zur Anlage V die Anlage V-FeWo ab, um Nachfragen durch das Finanzamt zu vermeiden.

Haben Sie alle Vermietungseinkünfte, die Sie zusammen mit anderen Personen beziehen, erfasst?

Machen Sie entsprechende Angaben in der Anlage V-Sonstige.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge