Rz. 109

Ausgehend von der Unterscheidung zwischen Ertragshoheit nach Art. 106, 107 GG und Verwaltungshoheit nach Art. 106 GG kann die die Steuer verwaltende Körperschaft und die insoweit ertragsberechtigte Körperschaft auseinanderfallen.

Ein Auseinanderfallen der Verwaltungs- und Ertragshoheit liegt insb. für Gewerbesteuer- und Grundsteuermessbescheide vor, die im Rahmen der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden zugunsten der Gemeinden festgesetzt werden, sowie für die Biersteuer, die als Landessteuer[1] von den Hauptzollämtern[2] – mithin den Finanzbehörden des Bundes[3] – verwaltet werden.

In diesen Fällen ergehen die betreffenden Bescheide in einem Steuerrechtsverhältnis zwischen den verwaltenden Bundes- oder Landesfinanzbehörden auf der einen Seite und den jeweiligen Stpfl. Die jeweils ertragsberechtigte Körperschaft ist hieran nicht beteiligt, so dass daher durch von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden erlassene Bescheide die Rechte der ertragsberechtigten Körperschaften nicht berührt werden, sondern vielmehr nur deren wirtschaftliche Interessen. Daher ist die ertragsberechtige Körperschaft durch eine zu niedrige Steuerfestsetzung bzw. festgesetzte Steuermessbeträge nicht in ihren Rechten i. S. des § 40 Abs. 2 FGO verletzt und – mit Ausnahme des Sonderfalls des § 40 Abs. 3 FGO – der Rechtsschutz nach der FGO ausgeschlossen.[4] Denn die nach dem Grundgesetz mögliche Abspaltung der Verwaltungskompetenz von der Ertragshoheit schließt das Bestehen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen den Trägern der geteilten Kompetenz aus, so dass die Aufspaltung der Kompetenzen auf verschiedene Hoheitsträger für sich allein keine Rechte eines dieser Hoheitsträger im Hinblick auf die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben begründet.[5] Für ein generelles Klagerecht der ertragsberechtigten Körperschaften besteht darüber hinaus auch deshalb kein Bedürfnis, weil die Finanzbehörden der Länder und des Bundes ihre Aufgaben gegenüber anderen ertragsberechtigten Körperschaften durch § 85 AO in gleicher Weise wie gegenüber dem Bund oder den Ländern als Steuerberechtigten erfüllen.[6]

Der Ausschluss eines generellen Klagerechts insb. der Gemeinden gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide verstößt auch nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 106 Abs. 6 und Art. 108 Abs. 4 S. 2 GG und führt auch nicht zu einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG.[7]

 

Rz. 110

Die Klagebefugnis der Gemeinden im Zerlegungsverfahren nach §§ 185, 190 AO sind von der Sonderregelung des § 40 Abs. 3 FGO nicht betroffen, weil die einzelne Gemeinde durch den Zerlegungsbescheid selbst in ihren Rechten betroffen sein kann und daher nach § 40 Abs. 2 FGO klagebefugt ist.[8] Auch wenn das von einem Steuerverwaltungsakt betroffene Land den Finanzrechtsweg beschreitet, kann es sich nicht um einen unzulässigen Insichprozess handeln.[9]

 

Rz. 111

Die Rechtsgrundsätze zu § 40 Abs. 3 FGO gelten – wie § 360 Abs. 2 AO erkennen lässt – auch für das Einspruchsverfahren.[10] Fehlt dem Abgabenberechtigten die Einspruchs- und Klagebefugnis, ist er auch nicht befugt, gem. § 361 Abs. 2 AO oder gem. § 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FGO die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu beantragen.[11]

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